U 261/99 07.06.2001
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[AZA 7] 
U 261/99 Ge 
 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1927 geborene S.________ war Mitinhaber der 
Firma Gebrüder S.________ AG und damit obligatorisch bei 
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen 
die Folgen von (Nichtberufs-)Unfall und Berufskrankheit 
versichert. Am 12. März 1990 wurde er von der Gabel eines 
Hubstaplers im Gesicht getroffen, wobei er auf der rechten 
Mundseite sämtliche Zähne verlor und sich - laut 
Unfallmeldung - am rechten Auge verletzte. Am 7. März 1991 
rutschte er auf einem Balken aus und zog sich dabei eine 
Ruptur der rechten Rotatorenmanschette zu. Die SUVA kam für 
die Folgen dieses Unfalles auf und erbrachte die 
gesetzlichen Leistungen unter anderem in Form von konservativen 
und operativen (am 24. August 1992, 22. Februar 
1993, 23. November 1993 und 30. Juni 1994) Massnahmen. Mit 
Verfügung vom 22. Januar 1996 sprach die SUVA dem Versicherten 
eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit 
von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung bei 
einem Integritätsschaden von 25 % zu. Daran hielt sie gestützt 
auf einen Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt 
FMH für Chirurgie von der Abteilung Unfallmedizin (vom 
28. November 1996), im Einspracheentscheid vom 20. Januar 
1997 fest. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich 
hiess die hiegegen erhobene Beschwerde in dem Sinne teilweise 
gut, dass es - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides 
bezüglich der Invalidenrente - die Angelegenheit 
an die SUVA zurückwies, damit sie, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch 
aufgrund der Rotatorenmanschettenruputur neu befinde. Im 
Übrigen wies es die Beschwerde sowohl mit Bezug auf die 
Invalidenrente wegen des Augenleidens als auch im Integritätspunkt 
ab (Entscheid vom 11. Juni 1999). 
 
C.- Unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Neurochirurgischen 
Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. med. 
G.________, FMH für Ophthalmologie, (vom 8. August 1999), 
lässt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit 
dem Antrag, die Sache sei zu umfassender Neubeurteilung an 
die SUVA zurückzuweisen und die Anstalt zur Übernahme der 
Abklärungskosten von Dr. G.________ zu verpflichten. 
Die Anstalt verzichtet auf eine Stellungnahme. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen 
lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis 
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich 
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, 
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der 
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die 
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts 
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu 
deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten 
um Versicherungsleistungen zustehende umfassende 
Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue, 
erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen 
und Beweismittel (sog. Noven) zu berücksichtigen 
sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1988 Nr. K 769 
S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies die mit 
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Berichte der 
Neurochirurgischen Universitätsklinik Zürich sowie des Dr. 
G.________ vom 8. August 1999. 
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen 
und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft 
dies den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers 
(Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 
Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) 
und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 
123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit 
Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen 
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), den Anspruch auf 
eine Invalidenrente des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 
UVG), den Begriff der Invalidität und die Bemessung des 
Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG) sowie die Bedeutung 
der ärztlichen Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung 
(BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 
Erw. 1 in fine; vgl. auch BGE 107 V 174 Erw. 3, ZAK 1991 
S. 319 Erw. 1c, 1989 S. 118 Erw. 5a, 1986 S. 189 Erw. 2a). 
Richtig sind auch die Erwägungen zu den Begriffen des 
Rückfalls und der Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE 118 V 296 
Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.) sowie zu dem im 
Sozialversicherungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 
Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann 
verwiesen werden. 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob das Augenleiden des 
Beschwerdeführers auf das Unfallereignis von 1990 zurückzuführen 
ist. 
 
a) Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 28. 
November 1996 fest, dass die Ophtalmologin anlässlich des 
Untersuchs vom 27. März 1990 keine direkte, auf den Unfall 
vom 12. März 1990 zurückzuführende Augenverletzung vorgefunden 
habe. Es habe lediglich der Verdacht auf eine 
leichte Prellung bestanden. Am 4. März 1992 werde ein etwas 
geschwollener Tränensack beschrieben, die Tränenwege seien 
aber weiterhin durchgängig gewesen. Während am Anfang das 
vermehrte Tränen noch unfallbedingt gewesen sei, seien - so 
der Chirurge - die Beschwerden nunmehr wahrscheinlicher ein 
reaktives Phänomen auf Grund der leichten Protrusio bulbi 
bei rein krankhaftem Keilbeinflügel-Meningeom. Das sei eine 
lehrbuchmässig klassische Lokalisation für solche gutartigen 
Tumore unbekannter Genese, ausgehend von der harten 
Hirnhaut. Eine traumatische Verursachung sei in der Literatur 
nicht bekannt, ein Zusammenhang mit der Gesichtsprellung 
also unwahrscheinlich. 
Im letztinstanzlich aufgelegten Bericht (vom 8. August 
1999) äussert sich Dr. G.________ zur Frage, ob das Tränen 
der Augen auf den Unfall vom März 1990 oder auf ein vorbestehendes, 
erst 1993 bemerktes Keilbeinflügel-Meningeom zurückgeführt 
werden könne, dahingehend, dass der zeitliche 
Zusammenhang mit dem Unfall klar scheine. Vierzehn Tage 
nach dem Unfallereignis habe der Versicherte Tränen rechts 
gehabt, weshalb er eine Augenärztin aufgesucht habe. In der 
Folge habe sich dieser Befund nicht gebessert, und zwei 
Jahre nach dem Unfall habe die Augenärztin eine derbe 
Struktur unterhalb des Auges palpiert. Ein Keilbeinflügel-Meningeom 
mache praktisch nie Tränen, besonders dann nicht, 
wenn der Exophthalmus offenbar so gering sei, dass nicht 
einmal eine Messung stattgefunden habe. Im Folgenden 
schlägt der Augenarzt verschiedene Untersuchungen vor, mit 
denen die Kausalität abgeklärt werden könne. 
b) Aufgrund dieser divergierenden ärztlichen Stellungnahmen 
lässt sich nicht hinreichend schlüssig beurteilen, 
ob das Augenleiden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 
12. März 1990 zurückzuführen oder krankheitsbedingt ist. 
Auch mutet es seltsam an, im Zusammenhang mit dem Ereignis, 
bei welchem sich der Versicherte die ganze rechte Zahnreihe 
ausgeschlagen hatte, von einer "bagatellären Gesichtsprellung" 
zu sprechen, wie dies der Anstaltschirurg getan hat. 
Die Folgerung der SUVA, das Tränen sei "wahrscheinlicher" 
ein reaktives Phänomen als Folge der Protrusio, ist für 
sich allein nicht zwingend und vermag die erforderliche, 
begründete Stellungnahme eines Facharztes zum natürlichen 
Kausalzusammenhang hier nicht zu ersetzen. Dies hat die 
Verwaltung nachzuholen; anschliessend wird sie ebenfalls 
über den aus dem Augenleiden fliessenden Anspruch des 
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wie auch auf eine 
Integritätsentschädigung - über welchen beschwerdeweise 
angefochtenen Punkt das kantonale Gericht nicht entschieden 
hatte - neu zu befinden haben. Desgleichen wird die Anstalt 
über die Abklärungskosten von Dr. G.________ zu entscheiden 
haben. Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen 
werden, ob die SUVA im Einspracheverfahren das rechtliche 
Gehör verletzt hat, welche Auffassung des Beschwerdeführers 
das kantonale Gericht nicht teilt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden 
der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 11. Juni 1999, soweit angefochten, 
sowie der Einspracheentscheid vom 20. Januar 1997 aufgehoben 
und die Sache wird an die Schweizerische 
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit sie 
im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend 
über den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine 
Integritätsentschädigung neu entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: