5A_532/2023 09.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_532/2023  
 
 
Urteil vom 9. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Horw, 
Gemeindehausplatz 19, Postfach 163, 6048 Horw. 
 
Gegenstand 
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Juli 2023 (2K 23 9). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellte am 3. März 2023 ein Betreibungsbegehren gegen den Betreibungsbeamten von B.________ im Betrag von Fr. 386'114'500.--. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wies das Betreibungsamt Horw das Betreibungsbegehren wegen einer offensichtlich missbräuchlichen Forderung zurück. 
Am 16. März 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Kriens. Mit Entscheid vom 11. April 2023 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 Beschwerde-Weiterzug. Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 trat das Kantonsgericht Luzern auf den Beschwerde-Weiterzug wegen Verspätung und in einer Eventualerwägung mangels Zuständigkeit und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt, dass er auf unklare Punkte hinzuweisen sei, falls noch Unklarheiten bestehen, und weitere Beweismittel anzufragen seien, falls sie erforderlich wären. Darauf besteht kein Anspruch. 
Die Beschwerde besteht weitgehend aus Beschimpfungen und strafrechtlichen Vorwürfen, auf die nicht einzugehen ist. Die verlangte Amtsenthebung verschiedener Gerichtspersonen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Es genügt den Begründungsanforderungen jedoch nicht zu behaupten, eine wirre Aneinanderreihung von Worten entspreche keiner tatsächlichen Begründung. Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zur Zustellung des Entscheids des Bezirksgerichts und bestreitet damit sinngemäss die Verspätung der Beschwerde an das Kantonsgericht. Er stellt den Sachverhalt aus eigener Sicht dar und erhebt Vorwürfe gegen die Post. Eine genügende Sachverhalts- (Art. 97 Abs. 1 BGG) oder Rechtsrüge fehlt. Hinsichtlich der mangelnden Begründung der Beschwerde genügt es den Begründungsanforderungen nicht, dem Kantonsgericht unter anderem üble Nachrede und Verleumdung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm eine Verbesserungsmöglichkeit hätte geboten werden müssen, doch er legt nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll. Die abstrakte Berufung auf das rechtliche Gehör genügt dazu nicht. Weshalb das Kantonsgericht die Strafanträge hätte behandeln müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg