6B_429/2023 31.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_429/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Manuel Rohrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, 
Postfach, 1950 Sitten 2, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2023 (P1 22 73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Visp verurteilte A.________ am 3. Februar 2022 (anklagegemäss) wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 4'500.--. Es verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung und verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt, unter Verrechnung mit der von ihr beschlagnahmten Barschaft. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Wallis am 22. Februar 2023 die Rechtskraft des Verzichts auf Landesverweisung, den Schuldspruch und die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 100.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'500.--. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen für die Übersetzung, auferlegte es A.________ zu 2/3 und zu 1/3 dem Kanton Wallis, unter Verrechnung der eingezogenen Barschaft mit den Kosten der Staatsanwaltschaft. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. Februar 2023 sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sie mit Eingabe vom 21. April 2023 jedoch wieder zurückzieht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin rügt die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig. Im Wesentlichen beanstandet sie, die mangelhafte bzw. unkritische Würdigung der Beweise respektive der Indizien sowie die fehlende Erhebung weiterer notwendiger Beweismittel habe zu einem unhaltbaren Ergebnis geführt. Es bestünden begründete Zweifel an ihrer Täterschaft und an dem von den Vorinstanzen angenommenen "modus operandi". Der vorinstanzliche Schuldspruch basiere auf Vermutungen. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerdebegründung ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8; Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition. Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Die beschwerdeführende Partei muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E.2.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 141 I 60 E. 3.3). Art. 139 Abs. 2 StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteil 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführerin wird zusammengefasst vorgeworfen, bei ihrer Arbeitstätigkeit als Verkäuferin im Tankstellenshop der Garage B.________ AG in U.________ im Zeitraum zwischen September 2016 und 27. Juli 2018 rund 170 Packungen Lose entwendet zu haben. Sie habe jeweils während ihrer Schicht zwei gleiche Packungen aktiviert, eine davon an sich genommen und die Gewinnlose anschliessend bei verschiedenen Verkaufsstationen eingelöst. Der dadurch entwendete Gesamtwert der Pakete habe sich auf über Fr. 53'300.-- belaufen. Der insgesamt erzielte Gewinn habe rund Fr. 26'000.-- betragen und ein beträchtliches Nebeneinkommen dargestellt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt. Den Deliktsbetrag hält sie für Juli 2018 im Umfang von Fr. 2'000.-- als erwiesen, nicht jedoch jenen von September 2016 bis Juli 2018. Für letzteren Zeitraum hält sie mit Blick auf die in der Buchhaltung ausgewiesenen Fehlbeträge und die Aktivierungszahlen fest, die Anzahl der entwendeten Pakete seien nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin allein im Juli 2018 sechs Pakete bei 86 Paketen entwendet. In den vorangehenden Monaten seien die Aktivierungszahlen ähnlich hoch, wenn nicht sogar höher gewesen.  
 
4.  
Was die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vorbringt, vermag keine Willkür darzulegen. 
 
4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).  
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben eines Fachpsychologen vom 24. März 2023 (erstmals vor Bundesgericht; vgl. zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Art. 80 Abs. 1 BGG) die Unzurechnungsfähigkeit ihres Ehemannes im Tatzeitpunkt in Frage stellt, ist sie nicht zu hören. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, das vor Bundesgericht ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die neu eingereichten Fotos des Ehemannes. Vor Bundesgericht haben diese unberücksichtigt zu bleiben, ungeachtet der Tatsache, dass sie aufgrund seines Todes am 1. Januar 2020 aus der Zeit vor dem angefochtenen Urteil stammen müssen. Die Beschwerdeführerin begründet auch nicht näher, weshalb diese im bundesgerichtlichen Verfahren zugelassen werden sollten. 
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt bzw. ihre Vorbringen vom vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt, ist darauf nicht einzutreten.  
 
4.3. Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin die Würdigung einzelner Indizien durch die Vorinstanz zu ihren Lasten, befasst sich jedoch nicht mit der gesamten Beweislage, und zeigt sie namentlich nicht auf, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz geradezu willkürlich ist. Insoweit genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Sodann reisst die Beschwerdeführerin die Indizien, die auf ihre Täterschaft schliessen lassen, aus dem Gesamtzusammenhang, was keine Willkür begründet. Im Übrigen genügt eine Beschwerdebegründung, die Teile der vorinstanzlichen Erwägungen ausklammert, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 147 VI 176; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ungeachtet dessen vermag die Beschwerdeführerin keine schlechterdings unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen.  
 
4.4. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2014 bis zu ihrer Verhaftung im Juli 2018 im Tankstellenshop der Garage B.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitete und dabei Lose der C.________ verkaufte.  
 
4.5. Die Vorinstanz unterscheidet - wie bereits die Anklageschrift - zwischen zwei Zeiträumen: einerseits dem Monat Juli 2018 und andererseits von September 2016 bis Juli 2018.  
 
4.5.1. In Bezug auf den Zeitraum vom 1. bis zum 27. Juli 2018 stellt die Vorinstanz willkürfrei auf die Schilderungen der Buchhalterin ab. Aufgrund von Unstimmigkeiten in der Buchhaltung im Betrieb der Arbeitgeberin habe sie Kontrollen durchgeführt. Sie habe festgestellt, dass unüblicherweise nacheinander immer wieder zwei Päckchen aktiviert worden seien. Vor Ort sei nur ein angebrochenes Bündel (sc. Lose) gewesen, das jeweils zweite aktivierte Päckchen habe nicht aufgefunden werden können und der Umsatz sei nur von einzelnen Losen generiert worden. Die Vorinstanz hält die Aussagen der Buchhalterin für ausführlich und schlüssig, insbesondere da sie durch die von der Arbeitgeberin und der C.________ eingereichten Belege untermauert würden. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen befasst sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hält im Einzelnen unter Angabe der Paketnummern und der Aktivierungsdaten fest, welche Lospakete nicht mehr aufgefunden worden sind. Anhand des Arbeitsplanes für den Juli 2018 stellt sie sodann fest, dass diese jeweils zu einem Zeitpunkt aktiviert worden seien, als die Beschwerdeführerin im Tankstellenshop tätig gewesen sei. Indem die Beschwerdeführerin andeutet, eine andere Mitarbeiterin, namentlich D.________, hätte ebenfalls die Möglichkeit gehabt, die Lose zu entwenden, zeigt sie lediglich eine eigene Sachverhaltsvariante auf, worin keine Willkür liegt. Die Vorinstanz führt die Orte, an denen jeweils einige Tage später die Lose eingelöst worden sind und zu welchen die Beschwerdeführerin teilweise einen Bezug hat, im Einzelnen auf. Nicht zu beanstanden ist der Schluss der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, die Lose seien nicht einzeln, sondern als Paket entnommen worden, zumal die Lose mehrheitlich gemeinsam eingelöst worden sind. In Bezug auf die beschlagnahmten Lose stellt die Vorinstanz beachtliche Widersprüche sowie Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin fest, wogegen Letztere nichts einwendet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz würdigt weiter den Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Juli 2018 in der Wohnung der Beschwerdeführerin 20 Stück Barakalose des Pakets Nr. xxx vorgefunden worden sind. Dieses ist während ihrer Schicht am 25. Juli 2018 aktiviert worden. Die Vorinstanz führt die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin hierzu auf. Auch hierbei geht die Beschwerdeführerin nicht auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein, wonach ihre Aussagen betreffend das Aufschreiben nicht konstant seien (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Weiteren liegen Fotos einer Überwachungskamera der Tankstelle E.________ in V.________ vom 19. Juli 2018 vor. Die Vorinstanz berücksichtigt diese wie auch damit zusammenhängende Aussagen. Sie hält die Bestreitung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, ein Los eingelöst zu haben, mit Blick auf den Auszug, wonach am 19. Juli 2018 eines der gestohlenen Lose des Paketes Nr. yyy bei der Tankstelle E.________ in V.________ deponiert worden sei, für unglaubhaft. Anlässlich seiner Einvernahme habe er bestätigt, auf dem Foto abgebildet zu sein. Darauf stellt die Vorinstanz willkürfrei ab. Mit der vorinstanzlichen Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin auch nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Insofern sie dem entgegen hält, ihr Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt an einem Vorstellungsgespräch gewesen, so mangelt es, soweit ersichtlich, an einem Nachweis dazu. Die Vorinstanz legt einlässlich und überzeugend dar, dass es sich aufgrund des Einlösezeitpunktes und der gleichzeitigen Anwesenheit des Ehemannes bei der Tankstelle E.________ bei dem durch ihn eingelösten Los um dasjenige handelte, das gestützt auf die registrierte Losnummer als Teil des am Tag zuvor während der Schicht der Beschwerdeführerin aktivierten und als gestohlen gemeldeten Pakets Nr. yyy identifiziert wurde. Inwiefern es die Vorinstanz unterlassen haben soll, die Identität des Mannes auf dem Beweisfoto und die Authentizität desselben zu überprüfen, ist weder dargetan noch erkennbar. Die in diesem Zusammenhang erstmals vor Bundesgericht vorgetragene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. zur Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Art. 80 Abs. 1 BGG) ist unberechtigt, zumal die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Hauptverhandlung als auch vor Vorinstanz ausdrücklich auf weitere Beweisanträge verzichtete.  
 
4.5.2. Für den Zeitraum von September 2016 bis Juli 2018 schliesst die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, von den fehlenden Umsätzen und den erhöhten Los-Aktivierungen auf die Täterschaft der Beschwerdeführerin. Der Verdacht darauf entstand nachvollziehbar erst im Zuge der Nachführung der Buchhaltung und der Prüfung der dabei von der neuen Buchhalterin entdeckten Unstimmigkeiten, die auf Fehlbeträge bezüglich der Lose der C.________ zurückzuführen waren. Erst nachdem die Buchhalterin daraufhin ab April 2018 die aktivierten und die sich im Tankstellenshop befindlichen Lose verglichen hatte, konkretisierte sich der Verdacht gegenüber der Beschwerdeführerin, da fehlende Lose und Mehrfachaktivierungen jeweils in ihren Schichten vorkamen. Es ist daher - vor dem Hintergrund, dass von ihr aktivierte, nicht bezahlte Lose bei der Beschwerdeführerin zuhause sichergestellt wurden - nicht nur plausibel, sondern naheliegend und nachvollziehbar, dass die Vorinstanz aufgrund der festgestellten Fehlbeträge betreffend die Lotterielose zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe diese bereits vor Juli 2018 nach einem gleichen "modus operandi" entwendet und die Gewinne eingelöst. Dieser Schluss ist insbesondere deshalb nicht unhaltbar, da die Fehlbeträge in der Buchhaltung in der festgestellten Höhe aufgrund der Aktivierungserhöhung im Deliktszeitraum nicht anders als durch Wegnahme der Lose im Shop ohne Bezahlung und spätere Einlösung der Gewinne erklärt werden können. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin den Basiskurs der C.________ erst am 14. März 2016 besuchte, sind die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der Gesamtschau nicht zu beanstanden und erklärt dies, weshalb die Anzahl der Aktivierungen trotz ihrer Anstellung seit Februar 2014 erst ab September 2016 markant angestiegen sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung gestützt auf die Tabelle im Ausführungsbericht der Kantonspolizei Wallis, dass sich erst durch die Verhaftung bzw. die Entlassung der Beschwerdeführerin die Aktivierungszahlen wieder in den Normalbereich eingependelt hätten. Im angeklagten Zeitraum seien die Aktivierungen in keinem einzigen Monat auf den durchschnittlichen Wert der Vor- und Nachperiode gesunken. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist auch nicht deshalb unhaltbar, weil sie von Privatpersonen in das Verfahren eingebrachte Beweise berücksichtigt. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien oder der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.6. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Deliktsbetrag erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist von einem relativ regelmässigen, nicht unwesentlichen Betrag an die Lebensfinanzierung der Beschwerdeführerin auszugehen.  
 
4.7. Mit der Vorinstanz liegt kein direkter Beweis der Täterschaft der Beschwerdeführerin vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind wesentliche Indizien für die Täterschaft der Beschwerdeführerin nebst den anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihr vorgefundenen und ihrer Arbeitgeberin abhanden gekommenen Lose, die Tatsache, dass mehrheitlich während der Schichten, an denen sie arbeitete, Mehrfachaktivierungen der Lose stattfanden, ihr Bezug zu den Verkaufsstellen, bei denen die Lose eingelöst wurden, die Aufnahmen der Videoüberwachung der Tankstelle E.________ vom Tag der Einlösung eines gestohlenen Loses und ihre eigenen widersprüchlichen Aussagen. Die einzelnen Indizien, die für den angeklagten Handlungsablauf sprechen, verdichten sich derart, dass bei einer Gesamtbetrachtung keine ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran bestehen, dass sich das Geschehen ereignete, wie in der Anklageschrift festgehalten. Bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses und in Gesamtbetrachtung aller Indizien ergibt sich ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine ernst zu nehmenden Zweifel an der Täterschaft der Beschwerdeführerin verbleiben. Weder dargetan noch ersichtlich ist, dass sich die Vorinstanz von unmassgebenden Gesichtspunkten leiten lässt. Die einzelnen Indizien verknüpft sie willkürfrei und mit eingehender Begründung zu einer schlüssigen Indizienkette.  
 
5.  
Gestützt auf die willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen verurteilt die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB. Die Beschwerdeführerin kritisiert die rechtliche Würdigung lediglich mit der Verneinung ihrer Täterschaft. Nach vorstehenden Erwägungen ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Meier