5A_245/2023 14.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_245/2023  
 
 
Urteil vom 14. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen. 
 
Gegenstand 
Aufforderung zur Ablieferung verfallener Lohnabzüge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 14. März 2023 (PS230028-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Laut eigenen Angaben ist A.________ einerseits als Geschäftsführer der B.________ AG angestellt und andererseits mit dem (im Handelsregister nicht eingetragenen) Unternehmen " C.________" auf eigene Rechnung tätig. Laut dem kantonalen Handelsregister ist einzig D.________ für die B.________ AG zeichnungsberechtigt.  
 
A.b.  
 
A.b.a. Am 19. Januar 2021 pfändete das Betreibungsamt Andelfingen das Einkommen von A.________ bis zum 2. Dezember 2021. In der Pfändungsurkunde wurde ein monatliches Einkommen von Fr. 6'000.-- und ein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'080.35 vermerkt.  
 
A.b.b. Mit Verfügung vom 13. August 2021 pfändete das Betreibungsamt dessen Einkommen bis zum 5. Juli 2022. Es ging dabei von einem unbestimmten Einkommen und einem monatlichen Existenzminimum von Fr. 1'200.-- aus. Aus dieser Urkunde geht zudem hervor, dass die Pfändung am 5. Juli 2021 um 11:20 Uhr von der Vollzugsperson " E.________" im Amtslokal und im Beisein von A.________ vollzogen wurde. Dazu hat dieser eine Protokollnotiz erstellt, deren Inhalt indes umstritten ist.  
 
A.b.c. Am 21. Oktober 2021 pfändete das Betreibungsamt erneut das Einkommen von A.________, diesmal bis zum 3. September 2022, wobei es von den gleichen Zahlen ausging wie in der unmittelbar vorangegangenen Pfändungsverfügung.  
 
A.b.d. In sämtlichen Verfügungen wies das Betreibungsamt insbesondere darauf hin, dass die Anrechnung des Mietzinses und der Krankenkassenprämien nur gegen monatlich zu erbringende Zahlungsnachweise erfolge. Diese Verfügungen blieben unangefochten.  
 
A.c. Das Betreibungsamt zeigte der B.________ AG am 25. Juni 2021 die Pfändung einer Forderung nach Art. 99 SchKG an und teilte dieser mit, dass sämtliche Guthaben von A.________ bis zum Betrag von Fr. 250'000.-- und bis zum Rückzug der Anzeige gepfändet worden seien und rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt bezahlt werden könnten. Auch diese Verfügung blieb unangefochten.  
 
A.d. Am 10. August 2022 sandte das Betreibungsamt A.________ und der B.________ AG je ein Schreiben mit dem Titel "Aufforderung zur Ablieferung der verfallenen Lohnabzüge".  
 
A.d.a. Darin setzte das Betreibungsamt A.________ unter Hinweis auf die Pfändungsurkunden vom 19. Januar 2021, 13. August 2021 und 21. Oktober 2021 (sowie 29. Juni 2022) Frist an, um jenem bis am 30. August 2022 den Betrag von Fr. 48'341.85 zu überweisen. Die Summe entspreche dem in den Monaten März 2021 bis Juni 2022 das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigenden Einkommen, wie sie von der B.________ AG angegeben worden seien. Für den Fall, dass diese Frist ungenutzt verstreiche, kündigte das Betreibungsamt an, die Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.  
 
A.d.b. Die B.________ AG forderte es unter Hinweis auf die Pfändungsanzeige vom 25. Juni 2021 demgegenüber auf, den Betrag von Fr. 56'370.90 an das Betreibungsamt zu überweisen. Gleichzeitig sandte es der B.________ AG "eine neue Anzeige betreffend Lohnpfändung vom 10.08.2022", welche sofort gültig und dieser in jedem Fall Folge zu leisten sei. Für den Fall, dass das Betreibungsamt innert Frist weder die fälligen Lohnquoten noch einen Bericht erhalte, drohte es der B.________ AG an, die Forderung den Gläubigern gemäss Art. 131 SchKG zur Abtretung zu offerieren.  
 
A.e. Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhoben A.________ und die B.________ AG Beschwerde an das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2022 und die Feststellung des Existenzminimums von A.________ sowie die pfändbare Quote für die Zeit von März 2021 bis März 2022. Das Bezirksgericht wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 15. Dezember 2022).  
 
B.  
Mit Entscheid vom 14. März 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde die von A.________ und der B.________ AG dagegen erhobenen Beschwerden ab. 
 
C.  
A.________ (fortan: Beschwerdeführer) und die B.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) wenden sich mit Eingabe vom 27. März 2023 an das Bundesgericht. Sie wiederholen die bereits im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Ausserdem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 19. April 2023 hat das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, das Betreibungsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG angewiesen, allfällige, aufgrund der Aufforderungen vom 10. August 2022 von ihm vereinnahmte Gelder während des bundesgerichtlichen Verfahrens noch nicht zu verteilen. 
Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist umfassend, die Beschwerdeführerin hingegen nur hinsichtlich der sie betreffenden Aufforderung, den Betrag von Fr. 56'370.90 an das Betreibungsamt zu überweisen (vgl. Sachverhalt Bst. A.d.b), zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1). Die Beschwerdebegründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Mit Bezug auf das Begehren, das Existenzminimum des Beschwerdeführers für die Zeitspanne von März 2021 bis März 2022 auf von ihm näher bezifferten Beträge festzusetzen, findet sich in der Beschwerdeschrift keinerlei Auseinandersetzung mit der E. 3.2.5 des angefochtenen Entscheids, in welcher das Obergericht begründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 in fine mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen (Urteil 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 2.1). In der Beschwerde ist auch darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
Für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.1 und 4.2; 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine von der vorinstanzlichen bloss abweichende Schilderung des Sachverhalts genügt dabei nicht (BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweis; 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2). 
In den Rz. 5 bis 12 der Beschwerde schildern die Beschwerdeführer einen Sachverhalt, der in wesentlichen Teilen vom im angefochtenen Entscheid Festgestellten abweicht. Soweit sie in ihrer Beschwerde keine - den Begründungsanforderungen genügende - Sachverhaltsrüge formulieren, bleiben diese Ausführungen unbeachtet. 
 
1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
1.6. Beruht das angefochtene Urteil auf zwei (oder mehr) selbständigen, voneinander unabhängigen Begründungen, die für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, müssen alle Begründungen angefochten werden, ansonsten das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt (BGE 133 IV 119 E. 6.3; 142 III 364 E. 2.4). Erweist sich eine der mehreren Begründungen als bundesrechtskonform, ist es der angefochtene Entscheid selbst und auf die anderen Begründungen nicht mehr einzugehen (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).  
 
1.7. Unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen kann auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde eingetreten werden.  
 
2.  
Anders als das Bezirksgericht, das festhielt, das Schreiben vom 10. August 2022 sei keine Verfügung im Sinn von Art. 17 SchKG, liess das Obergericht diese Frage offen. Es erwog, selbst wenn es sich um eine anfechtbare Verfügung gehandelt hätte und auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sei sie abzuweisen, und zwar aus folgenden Gründen: 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 52 ZPO hätten alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln. In seiner grundrechtlichen Ausprägung (vgl. Art. 9 BV) verleihe der Grundsatz von Treu und Glauben einer Person unter anderem Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens selbst in eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung der Behörde. Vorausgesetzt sei, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann.  
Aus der Pfändungsurkunde vom 13. August 2021 gehe insbesondere hervor, dass die Pfändung am 5. Juli 2021 um 11:20 Uhr von der Vollzugsperson " E.________ " im Amtslokal, im Beisein des Beschwerdeführers, vorgenommen worden sei. Dabei sei ihm - wie auch in der Pfändungsurkunde vom 21. Oktober 2021 - im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums einzig der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- angerechnet worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe er somit - selbst nach seiner eigenen Sachdarstellung - Anlass gehabt, diese Pfändungsurkunden anzufechten: Denn diesen habe er entnehmen können, dass in seinem Existenzminimum - entgegen der ihm angeblich am 5. Juli 2021 von E.________ erteilten Auskunft - weder unregelmässig anfallende, geschäftsmässig begründete Aufwendungen berücksichtigt noch (wie bei anderen Auslagen) deren Anrechnung gegen monatlichen Zahlungsnachweis in Aussicht gestellt worden seien. Somit habe er die entsprechenden Verfügungen anfechten können und müssen, wenn er mit den darin enthaltenen Berechnungen seines Existenzminimums nicht einverstanden gewesen wäre oder er hätte zumindest beim Betreibungsamt nachfragen und die Situation klären müssen. Vor diesem Hintergrund sei von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer auf eine (angebliche) frühere Auskunft des Betreibungsamtes in Bezug auf die Berechnung seines Existenzminimums berechtigterweise hätte vertrauen dürfen, zumal im Schreiben vom 10. August 2022 die pfändbare Quote einzig basierend auf den vom Schuldner im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin gemäss deren Aufstellung in der Zeit vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 erzielten Einkünften berechnet worden sei. 
 
2.1.2. Selbst wenn auf dessen Sachdarstellung abzustellen wäre, habe sich der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Berücksichtigung allfälliger Auslagen ohnehin nur im Zusammenhang mit der Anrechnung von Verdienst aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit berufen können. Einkünfte aus seiner Tätigkeit für sein Einzelunternehmen " C.________" seien aber im Schreiben vom 10. August 2022 bei der Berechnung der pfändbaren Quote nicht berücksichtigt worden.  
 
2.2. Im Rahmen seiner übrigen Beanstandungen setze sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des Bezirksgerichts nicht auseinander. Diese stünden unter der Prämisse, dass seine Behauptungen bezüglich der angeblichen Auskunft vom 5. Juli 2021 zuträfen und er monatliche Abrechnungen, welche er eingereicht haben wolle, auch tatsächlich eingereicht habe. Für seine Behauptung, er habe diese dem Betreibungsamt eingereicht, fehlten jedoch jegliche Zustellnachweise. Es bleibe damit bei der bezirksgerichtlichen Erkenntnis, dass er keine Abrechnungen eingereicht habe.  
 
2.2.1. Der in diesem Sachzusammenhang erhobene Vorwurf, zufolge der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, hätte das Bezirksgericht ihn zur Mitwirkung auffordern müssen und ein Beweisverfahren zu dieser Frage durchzuführen, sei unbegründet. Auch vor Obergericht reiche der Beschwerdeführer keine Zustellnachweise ein und er behaupte nicht, dass solche existierten. Auf welchem anderen Weg sich deren Einreichung noch hätte nachweisen lassen, sei nicht erkennbar.  
 
2.2.2. Ohnehin sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den monatlichen Abrechnungen zu seinen Gunsten ableiten wolle, denn die behaupteten Auslagen seien ohnehin nur im Zusammenhang mit der Erzielung eines Einkommens aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen gewesen, wenn ein Verdienst aus dieser selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet worden wäre. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht ernsthaft annehmen dürfen, das Betreibungsamt habe ihm in Aussicht gestellt, er könne die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu Lasten seiner Gläubiger für Auslagen im Zusammenhang mit seiner defizitären Tätigkeit für sein Einzelunternehmen verwenden.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Anfechtbarkeit des an ihn gerichteten Schreibens vom 10. August 2022 (Rz. 13-14 der Beschwerde), rügt mit Bezug auf das Gespräch vom 5. Juli 2021 und der angeblich fehlenden Zustellnachweise der monatlichen Abrechnungen eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Rz. 15-16 bzw. 25-26), beharrt darauf, er habe auf die ihm am 5. Juli 2021 gegenüber geäusserten Auskünfte vertrauen dürfen (Rz. 17-24), und verneint eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Rz. 27-31).  
 
2.4. Mit Bezug auf das dem Beschwerdeführer zugestellten Schreiben vom 10. August 2022 mit dem Titel "Aufforderung zur Ablieferung der verfallenen Lohnabzüge" (Sachverhalt Bst. A.d.a) vermag das - in etwas anderen Worten formulierte - Argument des Obergerichts, aufgrund des Umstands, dass ihm in der Pfändungsurkunde vom 13. August 2021 - ebenso wie in der Pfändungsurkunde vom 21. Oktober 2021 - lediglich ein Existenzminimum von Fr. 1'200.-- (und die Mietzinsen und Krankenkassenprämien nur gegen Zahlungsnachweis) angerechnet würden, was im Widerspruch zu dem stehe, was ihm anlässlich des Pfändungsvollzugs am 5. Juli 2021 angeblich zugesichert worden sei, und er deshalb die Pfändungsurkunde (n) hätte anfechten müssen (vgl. E. 2.1.1), den Entscheid zu tragen, zumal dieser Erwägung der vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren behauptete, vor Bundesgericht als unvollständig festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Vorgänge vom 5. Juli 2021 als wahr zugrunde gelegt wurde. Zu dieser Begründung äussert sich der Beschwerdeführer indes nicht. Namentlich erläutert er nicht, weshalb er trotz des Widerspruchs der Pfändungsurkunde vom 13. August 2021 zum angeblich anlässlich des Pfändungsvollzugs am 5. Juli 2021 Zugesicherten auf Letzteres habe vertrauen dürfen. Ficht er aber eine von mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, die für sich allein den Entscheid zu tragen vermögen, nicht an, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und braucht es auf die anderen, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen nicht mehr einzugehen (E. 1.6 oben).  
 
3.  
 
3.1. Mit Bezug auf die behauptete Aufhebung der Anzeige der Pfändung einer Forderung nach Art. 99 SchKG vom 25. Juni 2021 an die Beschwerdeführerin (Sachverhalt Bst. A.c) erwog das Bezirksgericht, diese mache nicht geltend, dass diese Pfändungsanzeige durch eine neue Verfügung aufgehoben oder abgeändert worden sei. Sie mache einzig geltend, sich auf ein vom Beschwerdeführer erstelltes Protokoll seines persönlichen Besuchs beim Betreibungsamt vom 5. Juli 2021 verlassen zu haben, welches nur als Aufhebung der Verpflichtung zur Lohnüberweisung an das Betreibungsamt habe verstanden werden können. Die Beschwerdeführerin habe sich indes nicht einfach auf eine Auskunft des Beschwerdeführers verlassen dürfen, ohne sich beim Betreibungsamt zu erkundigen, ob die Angaben im vom Beschwerdeführer selbst geschriebenen Protokoll tatsächlich zuträfen. Weiter habe ihr zudem klar sein müssen, dass das Betreibungsamt ihr eine Aufhebung der Verpflichtung zur Lohnüberweisung persönlich mitgeteilt hätte, zumal sie auch nicht bestreite, die Anzeige vom 25. Juni 2021 erhalten zu haben. Somit habe keine Aufhebung der Verpflichtung zur Lohnüberweisung an das Betreibungsamt stattgefunden.  
 
3.2. Das Obergericht gibt die vorstehenden Erwägungen des Bezirksgerichts in extenso wieder und wirft der Beschwerdeführerin vor, sich nicht mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinandergesetzt zu haben. Auch aufgrund der zum behaupteten Vertrauensschutz des Beschwerdeführers getätigten Ausführungen (E. 2.1.1 hiervor) habe die Beschwerdeführerin sich nicht auf die angebliche Auskunft des Betreibungsamts an den Beschwerdeführer verlassen dürfen. Es sei mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass keine Aufhebung der Verpflichtung zur Lohnüberweisung an das Betreibungsamt stattgefunden habe und die Pfändungsanzeige vom 25. Juni 2021 weiterhin zu beachten gewesen sei.  
 
3.3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hinsichtlich der Aufhebung der Anzeige von der Pfändung einer Forderung gebe das Obergericht zunächst den Sachverhalt, anschliessend die Erwägungen des Bezirksgerichts und die Vorbringen der Beschwerdeführer wieder, nur um unmittelbar danach festzuhalten, die Beschwerdeführer hätten sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt. Die folgenden Ausführungen der Vorinstanz seien keine Begründung der ersten Feststellung, da das Obergericht durch das Wort "auch" deutlich zum Ausdruck bringe, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin aus unterschiedlichen Gründen nicht folge. Da somit nicht im Geringsten klar ist, woran sich das Obergericht in Zusammenhang mit der angeblichen Nichtauseinandersetzung mit den Erwägungen des Bezirksgerichts stört, sei es nicht möglich, auf die Begründung in irgendeiner Art und Weise einzugehen.  
 
3.4. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 147 V 65 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1), bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).  
Wie die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der kantonalen Instanzen aufzeigen, hat das Obergericht seinen Entscheid sehr wohl begründet. Es befasste sich mit der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Auskunft des Beschwerdegegners habe vertrauen dürfen, was das Obergericht verneint. Die verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen sind mit dem auf alle relevanten Elemente bezugnehmenden angefochtenen Entscheid in jeder Hinsicht erfüllt. Die Beschwerdeführer wären ohne Weiteres in der Lage gewesen, die streitgegenständlichen Erwägungen sachgerecht anzufechten, was sie aber nicht getan haben. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet. 
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Entschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante