5A_649/2023 12.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_649/2023  
 
 
Urteil vom 12. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Wildhaus-Alt St. Johann, Hauptstrasse 40, Postfach 17, 9656 Alt St. Johann. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Pfändung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2023 (AB.2023.34-AS). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Kantonsgericht St. Gallen ist mit einem Beschwerdeverfahren betreffend einer gegenüber dem Beschwerdeführer durchgeführten Pfändung befasst. Am 31. August 2023 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde die verlangte aufschiebende Wirkung nicht. Es begründete dies damit, dass ein nicht oder nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich sei. Eine allfällige Vermögenseinbusse begründe in der Regel keinen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil. Gepfändete Einkünfte würden zudem bis zur vollen Deckung der entsprechenden Pfändungsgruppe bzw. bis zum Ablauf des Pfändungsjahres nicht verteilt und Zwischenverteilungen seien vorliegend nicht vorgesehen. 
Am 5. September 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2023 und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonsgerichtlichen Verfahren. Zudem ersucht er auch im bundesgerichtlichen Verfahren um aufschiebende Wirkung, die superprovisorisch zu erteilen sei. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Solche Zwischenentscheide können nur unter den in dieser Norm genannten, einschränkenden Voraussetzungen vor Bundesgericht angefochten werden. Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Vorliegend fällt von den beiden in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einzig die Variante von lit. a in Betracht. Die Beschwerde ist folglich zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege darin, dass ein Eingriff in das Existenzminimum zur Diskussion stehe, der nachträglich nicht mehr ungeschehen gemacht werden könne (mit Hinweis auf Urteil 5A_968/2015 vom 7. März 2016).  
Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was gepfändet wurde. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers geht es um eine Lohnpfändung von ca. Fr. 4'000.-- pro Monat. In erster Linie strebt er mit seiner kantonalen Beschwerde die Pfändung eines anderen Objektes, nämlich eines Erbanteils an. Um die Abänderung der Existenzminimumsberechnung geht es nur in einem Eventualpunkt. Was die Existenzminimumsberechnung angeht, so macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, es gehe um die anrechenbaren Wohnkosten bei Hauseigentümern. Ihm müssten die bestehenden und laufenden Kosten für die Villa, die einer Erbengemeinschaft (deren Mitglied er offenbar selber ist) gehöre und für die er sorgen müsse, während einer Übergangsfrist von mindestens drei Monaten angerechnet werden. Die Kosten seien schwankend und liessen sich nicht abschliessend beziffern. Um eine Gleichbehandlung mit einem Mieter zu gewährleisten, seien die Mietkosten für ein 9-Zimmer-Haus in dieser Übergangszeit anzurechnen. Am Ort der Liegenschaft betrügen diese Fr. 2'000.--. 
Die Höhe der Mietkosten ist hypothetisch. Damit kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass ihm Kosten in dieser Höhe erwachsen und allenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen könnte. Er legt nicht dar, welche (bei der Existenzminimumsberechnung nicht angerechneten) Kosten in welcher Höhe ihm tatsächlich entstehen. Zudem verweist er selber auf die Solidarhaftung der Mitglieder der Erbengemeinschaft, d.h. es steht nicht fest, dass anfallende Kosten von den Gläubigern im vollen Umfang von ihm erhoben oder danach auf ihn überwälzt werden. Demnach legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch einen Eingriff in das Existenzminimum droht. Ohnehin zeigt er nicht auf, wie das Existenzminimum berechnet wurde und welchen monatlichen Betrag ihm das Betreibungsamt überlassen hat. Die abstrakte Berufung auf ein durch die Pfändung verursachtes Leiden, wirtschaftliche Schwierigkeiten und den Eingriff in die Eigentumsfreiheit ändert nichts an der mangelhaften Darlegung. Im Übrigen übergeht der Beschwerdeführer, dass nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen die gepfändeten Gelder einstweilen nicht verteilt werden. Sie können ihm also bei Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde ohne weiteres zurückerstattet werden. 
 
2.3. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung (recte: auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme des Inhalts, im kantonalen Verfahren einstweilen die aufschiebende Wirkung zu erteilen) gegenstandslos.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg