4A_426/2022 24.01.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_426/2022  
 
 
Urteil vom 24. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss und Hohl, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG, 
2. B.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, 
beide vertreten durch die Rechtsanwälte Thomas Kälin und Renato Bucher, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Agenturvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2022 (HG200177-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war von 1995 bis Ende 2019 als Generalagent für die "B.________" bzw. deren Rechtsvorgängerin in U.________ tätig. Mit der Aufhebungsvereinbarung vom 19. Juli 2019 wurde das Agenturverhältnis aufgrund der Pensionierung des Klägers aufgelöst. Für die Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR konnte keine Lösung gefunden werden und die Parteien nahmen diese Entschädigung explizit von der Vereinbarung aus. 
 
B.  
Am 1. Oktober 2020 machte der Kläger am Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die B.________ Versicherungs-Gesellschaft AG und die B.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Beklagte, Beschwerdegegnerinnen) anhängig. Er führte dazu aus, die Beklagten würden im Agenturvertrag einheitlich als "B.________" bezeichnet und auch während der Vertragsdauer sei nie eine Aufteilung der Entschädigungen der beiden Beklagten vorgenommen worden. Die Beklagten seien daher solidarisch zu verpflichten, ihm eine Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR in der Höhe einer durchschnittlichen Jahresentschädigung von Fr. 580'789.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Beklagten bestritten den Bestand eines solchen Anspruchs, nicht aber die Solidarschuldnerschaft. 
Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 23. August 2022 die Klage ab. Es kam zum Schluss, der Kläger habe zwar sein Kundenportfolio während seiner Tätigkeit als Generalagent massgebend ausgeweitet, die relevante jährliche Zuwachsrate erfülle jedoch die Anforderungen an die Wesentlichkeit im Sinne von Art. 418u Abs. 1 OR nicht. Entsprechend sei die Voraussetzung der wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises nicht erfüllt und der Kläger habe bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung. Ausserdem wäre die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung unbillig, insbesondere aufgrund der langjährigen hohen Entschädigung des Klägers. Die Leistungen der Beklagten an den Kläger seien angemessen gewesen und es bestehe kein Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien, welches mittels einer Kundschaftsentschädigung ausgeglichen werden müsse. 
 
C.  
Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er begehrt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerinnen seien solidarisch zu verpflichten, ihm eine (im Vergleich zum handelsgerichtlichen Verfahren um Fr. 100'000.-- reduzierte) Kundschaftsentschädigung von Fr. 480'789.-- samt Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz prüfte für die Beurteilung der Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR zunächst, ob der Beschwerdeführer als Generalagent durch seine Tätigkeit den Kundenkreis der Beschwerdegegnerinnen wesentlich erweitert habe und welcher Zeitraum dafür entscheidend sei. Sie kam zum Schluss, dass die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung relevant sei. Sie ging dabei insbesondere auf die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ein, wonach nur die letzten fünf Jahre relevant sein sollen, und zeigte auf, warum dieser Standpunkt nicht überzeuge.  
Dagegen beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt und schildert erneut seine Auffassung, dass es "näherliegender erscheine", auf die letzten fünf Jahre abzustellen. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, folge dem prozesstaktischen Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und das "Fazit" der Vorinstanz mute eigenartig an. Mit diesen pauschalen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch zeigt er hinreichend auf, aus welchen Gründen die Vorinstanz Art. 418u OR verletzt haben soll (Erwägung 2.1). Inwiefern der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich offensichtlich unrichtig wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, indem er bloss ohne weitere Begründung behauptet, die Vorinstanz habe mit ihrer Widersprüchlichkeit gegen das Willkürverbot verstossen. Vielmehr gesteht er selbst ein, dass der Schluss der Vorinstanz "juristisch wohl möglich" sei. 
Im gleichen Zusammenhang erläuterte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die ihm obliegende Behauptungs- und Beweislast und legte dar, weshalb die von ihm gestellten Editionsbegehren nicht genügten. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zwar vor, die Vorinstanz verfalle in einen überspitzten Formalismus, verhalte sich widersprüchlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer setzt sich aber mit diesen Vorwürfen nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz die angerufenen (verfassungsmässigen) Rechte verletzt haben soll (Erwägung 2.1). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer übernahm während seiner Tätigkeit als Generalagent verschiedentlich Portfolios anderer Agenten und Broker. Umstritten war vor der Vorinstanz der Umfang dieser Portfolios.  
 
3.2.1. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Portfolios von sog. Kleinbrokern macht er geltend, dass die Vorinstanz "fast gänzlich" auf eine Substanziierung durch die Beschwerdegegnerinnen verzichtet und keinen Beweis für die Kleinbrokerübernahme verlangt habe. Er wirft der Vorinstanz eine "veritable Umkehr der Behauptungslast" vor und rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 9 BV.  
Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer dar, dass sein Standpunkt zur Übernahme der Portofolios von Kleinbrokern unklar bleibe, dass es ihm gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerinnen in deren Auflistung ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Übernahme der Portofolios von bestimmten Kleinbrokern substanziiert zu bestreiten, und aus welchen Gründen seine Vorbringen nicht genügten. Von einer "Umkehr der Behauptungslast" kann keine Rede sein. Dass die Vorinstanz betreffend die Substanziierung der Behauptungen durch die Beschwerdegegnerinnen eine Bundesrechtsverletzung begangen hätte, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem nicht weiter begründeten Vorbringen, dass die Vorinstanz "fast gänzlich" auf eine Substanziierung verzichtet habe, nicht hinreichend auf (Erwägung 2.1). Ebensowenig legt er rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz die Bestreitungsanforderungen bundesrechtswidrig überspannt hätte, noch zeigt er auf, dass er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Übernahme der Portfolios der Kleinbroker rechtsgenüglich bestritten hätte. 
 
3.2.2. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Portofolios der Kleinbroker wies die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Umteilung von Portfolios sei stets unterschriftlich bestätigt worden, als unzulässiges Novum aus dem Recht. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer bloss, dass kein unzulässiges Novum vorliege, weil die Beschwerdegegnerinnen bereits vorgebracht hätten, dass bei Übernahmen schriftliche Verträge geschlossen worden seien. Es mag sein, dass die Beschwerdegegnerinnen behaupteten, bei Übernahmen seien Verträge geschlossen worden. Der Vorinstanz ist aber kein Vorwurf zu machen, wenn sie darin keine Behauptung erkannte, dass die Umteilung von Portfolios unterschriftlich bestätigt worden sei und entsprechend das Vorbringen des Beschwerdeführers als (unzulässiges) Novum qualifizierte. Die Auffassung der Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung der behaupteten Erweiterung des Kundenkreises durch die Vorinstanz.  
 
3.3.1. Er bestreitet vorab den Ausgangswert des Gesamtportfolios zu Beginn des Agenturverhältnisses. Er behauptet, dass die Vorinstanz "einfach auf die behauptete Zahl" der Beschwerdegegnerinnen abgestellt habe, und rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begründete die Vorinstanz sehr wohl, wie sie das Prämienvolumen zu Beginn des Agenturverhältnisses festlegte. Sie erwog nämlich, dass das Prämienvolumen zu Beginn des Agenturverhältnisses am 31. Dezember 1995 unbestritten sei. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht mit präzisen Aktenhinweisen auf (Erwägung 2.2), dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz diesen Ausgangswert im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform bestritten hätte. Soweit er seine vorinstanzlichen Versäumnisse erstmals vor Bundesgericht nachholen möchte, ist er nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Berechnung des Prämienvolumens mehrfach (sinngemäss) eine Verletzung der Begründungspflicht vor, ohne diese Vorwürfe hinreichend zu begründen (Erwägung 2.1), sodass nicht darauf einzutreten ist. Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Vorinstanz klar darlegte, aus welchen Quellen die Zahlen stammen, von welchen Überlegungen sie sich bei der Berechnung der Kennzahlen hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützte. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den Entscheid vor Bundesgericht anzufechten (dazu: BGE 143 III 65 E. 5.2).  
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht eigene neue Kalkulationen der hier relevanten jährlichen durchschnittlichen Zuwachsraten, stellt diese den Berechnungen der Vorinstanz gegenüber und behauptet, dass er den Gesamtmarkt während seiner ganzen Tätigkeitsdauer als Generalagent übertroffen habe. Er stützt sich hierfür vorab auf die Zahlen des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV).  
Vor der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer die Edition der Prämienzahlen des SVV für die Jahre 2014 - 2015. Die Vorinstanz editierte diese Zahlen nicht und stützte sich auf die Berichte der FINMA, da nicht ersichtlich sei, inwiefern die erforderlichen Zahlen nicht der im Internet frei zugänglichen Berichte der FINMA entnommen werden könnten. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Zahlen des SVV ab dem Jahr 1996 bereits vor der Vorinstanz eingebracht oder dessen Edition verlangt hätte (Erwägung 2.2), obschon er dies ohne Weiteres hätte vorbringen können. Ebensowenig legt der Beschwerdeführer rechtsgenüglich dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Prämienzahlen für die Jahre 2014 und 2015, wie von ihm beantragt, hätte edieren sollen, noch zeigt er auf, inwiefern in der Weigerung der Vorinstanz, diese Zahlen zu edieren, eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken wäre. Soweit er sich vor Bundesgericht auf die Zahlen des SVV ab dem Jahr 1996 stützt, handelt es sich somit um neue unzulässige Behauptungen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer stützt sich sodann auf Zahlen aus den FINMA-Berichten und unterbreitet dem Bundesgericht eine von der Vorinstanz abweichende Berechnung. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese tatsächlichen Behauptungen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hätte, noch legt er rechtsgenüglich dar, dass erst der Entscheid der Vorinstanz zu diesen neuen Tatsachenbehauptungen Anlass gegeben hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch hier handelt es sich um neue unzulässige Vorbringen. 
Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf diese eigenen Berechnungen stützt und der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 418u OR vorwirft, fehlt es damit an einer Sachverhaltsbasis für seine Rechtsrüge und er ist diesbezüglich nicht zu hören. 
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz auf die in Lehre und Rechtsprechung genannte 15%-Schwelle für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Erweiterung des Kundenkreises abgestellt habe, ohne rechtsgenüglich darzulegen (Erwägung 2.1), inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Im Übrigen legte die Vorinstanz zusätzlich dar, aus welchen Gründen unter den vorliegenden Umständen von keiner erheblichen Erweiterung des Kundenkreises auszugehen wäre, selbst wenn von einer tieferen, relativen Quote für die Annahme einer erheblichen Erweiterung des Kundenkreises ausgegangen würde. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, zumindest nicht hinreichend.  
 
3.4. Nach dem Gesagten trägt die Begründung der Vorinstanz, dass die Voraussetzung der wesentlichen Erweiterung des Kundenkreises nicht gegeben ist. Es fehlt damit an einer Voraussetzung für die Zusprechung einer Kundschaftsentschädigung nach Art. 418u OR.  
Auf die zusätzliche Begründung der Vorinstanz, wonach die Ausrichtung einer Kundschaftsentschädigung an den Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen unbillig sei, und die dagegen erhobenen Rügen des Beschwerdeführers, braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 ZPO verletzt, als diese die Zahlen aus den FINMA-Berichten beigezogen habe, obschon der behauptungs- und beweisbelastete Beschwerdeführer keine FINMA-Berichte eingereicht habe. Da die Klageabweisung zu Recht erfolgte, fehlt es den Beschwerdegegnerinnen an einem Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Rüge. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
5.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger