8C_562/2023 29.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_562/2023  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Juli 2023 (UV.2022.00207). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene, als Hilfsgipser tätig gewesene A.________ war seit 22. Dezember 2017 bei der Arbeitslosenkasse UNIA arbeitslos gemeldet und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 17. Februar 2019 rutschte er auf einer vereisten Strasse aus und verletzte sich an der linken Mittelhand, die am 19. Februar 2019 operativ versorgt wurde (Schadenmeldung vom 26. Februar 2019). Am 20. Juni 2019 teilte die Suva die Einstellung der bis dahin erbrachten Taggeldleistungen auf den 1. Juli 2019 mit, da A.________ wieder vollständig arbeitsfähig sei. Daran hielt sie auch nach Einholung kreisärztlicher Aktenbeurteilungen vom 29. August und 14. Oktober 2019 fest (Mitteilung vom 21. Oktober 2019). Nach der Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am 17. Oktober 2019 bestätigte die Suva die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss der handchirurgischen Behandlung am 2. März 2020 ging die Suva von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus und stellte ihre Leistungen per 31. Mai 2020 ein (Mitteilung vom 14. Mai 2020).  
 
A.b. Am 30. Mai 2020 erlitt A.________ bei einem Stolpersturz eine rechtsseitige mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur (Operationsbericht See-Spital Horgen vom 3. Juni 2020). Die Suva übernahm die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.  
Mit Mitteilung vom 12. Januar 2021 hielt die Suva betreffend das Ereignis vom 17. Februar 2019 an der Einstellung der Taggeldleistungen auf Ende Mai 2020 fest. 
Bezüglich des Unfalls vom 30. Mai 2020stellte die Suva die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. Juli 2022 gestützt auf eine Aktenbeurteilung der Suva-Versicherungsmedizinerin Dr. med. B.________, Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. Mai 2022, ein (Mitteilung vom 24. Mai 2022). Am 10. Juni 2022 verfügte die Suva, es liege keine unfallbedingte Einkommenseinbusse vor, weshalb A.________ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Bei einer Integritätseinbusse von 15 % bestehe jedoch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt die Suva auf Einsprache hin fest, soweit sie darauf eintrat (Einspracheentscheid vom 30. September 2022). 
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2022 geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm, nach ergänzenden Abklärungen, rückwirkend eine angemessene Rente sowie eine angemessene, jedenfalls höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. September 2022 einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Bezug auf den Unfall vom 30. Mai 2020 verneint hat und auf die Anträge betreffend den Unfall vom 17. Februar 2019 nicht eingetreten ist.  
 
2.2. Die mit Verfügung vom 10. Juni 2022 festgesetzte Integritätsentschädigung für die aus dem Ereignis vom 30. Mai 2020 resultierende Integritätseinbusse von 15 % an der rechten Hand hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angefochten. Diese ist damit rechtskräftig beurteilt worden, wie Beschwerdegegnerin und Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt haben.  
Soweit der Beschwerdeführer Leistungen (Invalidenrente und Integritätsentschädigung) aufgrund des ersten Unfalls vom 17. Februar 2019 geltend macht, zeigt er nicht stichhaltig auf, weshalb die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht in diesem Punkt auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Eine Verfügung zur Leistungseinstellung erging nicht, nachdem der Beschwerdeführer gegen die am 14. Mai 2020 mitgeteilte Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei wiedererlangter vollständiger Arbeitsfähigkeit auf Ende Mai 2020 nicht opponiert hatte. Deshalb ist zu wiederholen, dass es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, sodass darauf nicht einzutreten ist (BGE 144 I E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 414 E. 1a). Der angerufene Art. 22 UVG beschlägt die Rentenrevision und Art. 100 UVV, worauf sich der Beschwerdeführer ebenfalls stützt, regelt die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer u.a. bei einem erneuten Unfall (vgl. Art. 77 UVG). Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage (E. 2.1 vorne) sind diese Bestimmungen daher nicht einschlägig. Hieraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
2.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf einen Rentenanspruch der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie auf die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die dargelegten beweisrechtlichen Anforderungen an Arztberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).  
Zu betonen ist, dass Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat der Aktenbeurteilung von Dr. med. B.________ vom 10. Mai 2022 Beweiskraft zugemessen. Danach ist dem Beschwerdeführer aufgrund der in Fehlstellung verheilten distalen Radiusfraktur mit palmarer Plattenosteosynthese sowie OSME und Kapselinterpositionsplastik radiocarpal eine Tätigkeit als (Hilfs-) Gipser oder Maler infolge der Handgelenksschmerzen bei Radiocarpalarthrose rechts nicht mehr möglich. Eine ganztägige Arbeitstätigkeit ohne Krafteinsatz der rechten Hand sei zumutbar. Sehr leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe (bis fünf Kilogramm), leichtes Hantieren mit Werkzeugen (Feinmotorik, Tastatur) seien ebenfalls zumutbar. Die Körperhaltung und die Fortbewegung seien nicht eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer nicht zumutbar seien Kälte- und Vibrationsexpositionen, Arbeiten in feuchtem/nassem Milieu oder in grösserer Hitze. Ebenfalls seien stossende und ziehende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Treppen und in grösserer Höhe bei reduzierter Kraftentfaltung infolge der Beschwerden der rechten Hand unzumutbar und zu meiden.  
 
3.2. Den Invaliditätsgrad hat die Vorinstanz nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) ermittelt und das von der Beschwerdegegnerin anhand des ab 1. April 2020 gültigen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich herangezogene Valideneinkommen geschützt. Bei einem Mindestlohn für das Jahr 2022 für angelernte Berufsarbeiter (Alter 61; ab 5 Dienstjahre) von monatlich Fr. 5'046.95 hat sie ein Jahreseinkommen von Fr. 65'610.35 angenommen. Der Mindestlohn für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich liegt dabei höher als der ab 1. April 2021 gültige GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Deutschschweiz und Tessin (ohne Stadt Zürich) von Fr. Fr. 4'691.- (vgl. Einspracheentscheid vom 30. September 2022 S. 22). Das Invalideneinkommen hat die Vorinstanz anhand statistischer Werte der LSE 2020 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) festgesetzt (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung hat sie für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 66'016.- ermittelt und mit der Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % vorgenommen, um den medizinisch begründeten Einschränkungen bzw. dem kreisärztlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil Rechnung zu tragen. Bei einem Invalideneinkommen von demnach Fr. 59'414.05 hat sich in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'610.35 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9,44 % ergeben.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Valideneinkommen sei nicht anhand der Mindestvorgaben des GAV zu berechnen, sondern gestützt auf die statistischen Werte der LSE. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, weshalb nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt werden kann.  
 
4.1.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden die Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten GAV im entsprechenden Berufszweig nicht einzig zur Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit eines tatsächlich erzielten Einkommens herangezogen (vgl. SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 4.2.2, SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 8.3 f.). Vielmehr hat die Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens verschiedentlich auch gesamtarbeitsvertraglich geschuldete Löhne herangezogen, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat (Urteile 8C_677/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.2.1; 8C_134/2021 vom 8. September 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).  
 
4.1.3. Das Einkommen, welches er als Gesunder hypothetisch erzielen würde (Valideneinkommen) ist so konkret wie möglich festzusetzen (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 58 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1; 134 V 322 E. 4.1). Nicht stichhaltig ist der Einwand, der zugrunde gelegte Mindestlohn gemäss GAV entspreche nicht dem branchenüblichen Einkommen, werden die branchenspezifischen Einkommen doch dort präziser abgebildet als in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) (statt vieler: Urteil 8C_756/2022 14. Dezember 2023 E. 5.1.2). Überdies haben Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Unfall nie ein höheres Einkommen erzielt hatte (vgl. IK-Auszug vom 12. Oktober 2020). Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.  
 
4.1.4. Soweit sich die Frage der Unterdurchschnittlichkeit des tatsächlich erzielten Verdienstes stellt, ist es zwar unzulässig, der versicherten Person ein rein fiktives Valideneinkommen in der Höhe eines GAV-Mindestlohns anzurechnen, um gestützt darauf die Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes zu verneinen (SVR 2022 UV Nr. 43 S. 172, 8C_528/2021 E. 8.3.3). Gleich wie im soeben zitierten Fall war der Beschwerdeführer seit längerem bzw. hier fast ausschliesslich temporär tätig, weshalb gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus freien Stücken mit einem tiefen Einkommen begnügte. Für eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen besteht daher kein Anlass (BGE 134 V 322 E. 4.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem in der Beschwerde angerufenen BGE 148 V 174, der sich mit der Bemessung des Invalideneinkommens anhand der LSE befasst. Eine Bundesrechtswidrigkeit ist im Vorgehen der Vorinstanz demnach nicht zu erkennen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Bezüglich der Bemessung des Invalideneinkommens rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, indem er sich gegen die Beweiskraft des Zumutbarkeits- und Belastbarkeitsprofils von Dr. med. B.________ vom 10. Mai 2022 wendet.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hat Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils durch die Versicherungsmedizinerin ausgeschlossen. Dr. med. B.________ hielt hinsichtlich der Befundlage von einer in Fehlstellung verheilten distalen Radiusfrakur nach palmarer Plattenosteosynthese sowie OSME und Kapselinterpositionsplastik radiocarpal aus, was ärztlicherseits unbestritten ist. Der behandelnde Handchirurg PD Dr. med. C.________ bezifferte in seinem Bericht vom 30. September 2021 für die Handgelenksbelastbarkeit eine Limite "von ungefähr 5 kg selten" für leichte bis mittelschwere Arbeit. Seine übrigen angegebenen Einschränkungen (keine Tätigkeit mit schlagenden oder vibrierenden Werkzeugen, keine Arbeit auf der Leiter, am Gerüst oder auf Dächern) sind mit dem formulierten Belastbarkeitsprofil der Versicherungsmedizinerin vereinbar (E. 4.1 vorne).  
Der Hausarzt med. pract. D.________ bestätigte am 10. Februar 2022 einen aktuellen Arbeitsversuch (mit einem Pensum von 20 %) und wies gleichzeitig darauf hin, dass eine Steigerung des Arbeitspensums nicht sehr realistisch sei. Dieser allgemein gehaltenen, nicht näher begründeten Einschätzung lässt sich indessen nicht entnehmen, weshalb er eine Steigerung des Arbeitspensums nicht als realistisch einschätzte. Eigene Befunde führte er nicht auf. 
 
4.2.3. Der Bericht des PD Dr. med. C.________, auf den sich die Aktenbeurteilung von Dr. med. B.________ im Wesentlichen stützt, ist sehr knapp gehalten. Eine quantitative Arbeitsfähigkeitsschätzung nahm er nicht vor. Dementsprechend fällt die Beurteilung durch Dr. med. B.________ ihrerseits äussert summarisch aus, zumal sie keine eigene klinische Untersuchung vornahm. Der Beschwerdeführer klagte über Handgelenksbeschwerden. Wie und bei welchen Gegebenheiten sich diese Beschwerden äussern, lässt sich ihren Darlegungen nicht entnehmen, nachdem sie einzig "Handgelenksschmerzen" aufführte, die sie bei der Formulierung des Zumutbarkeits- und Belastungsprofils berücksichtigte. Eine Auseinandersetzung mit seiner Schmerzschilderung fehlt dementsprechend. Unter diesen Umständen überzeugen ihre Schlussfolgerungen nicht. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass geringe Zweifel bereits genügen, hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet hat (vgl. E. 2.3 vorne).  
 
4.2.4. Das vorinstanzliche Urteil und der Einspracheentscheid sind demzufolge aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein medizinisches Gutachten einhole und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.  
 
4.3. Auf die Frage der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs ist an dieser Stelle nicht einzugehen, nachdem weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind.  
 
5.  
Die Rückweisung der Sache an die Suva zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2023 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 30. September 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla