8C_711/2023 16.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_711/2023  
 
 
Urteil vom 16. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Politische Gemeinde Wil, Stadtpräsident, Poststrasse 10, 9500 Wil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2023 (B 2023/190). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat im angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober 2023 auf die am 19. September 2023 der Post übergebene, gegen den Rekursentscheid des kantonalen Departements des Innern vom 29. August 2023 gerichtete Beschwerde, weil ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegend, nicht ein. Das kantonale Gericht führte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Umstände zudem näher aus, weshalb die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Wiederherstellen der Frist als nicht erfüllt zu betrachten sind und auferlegte dem Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens folgend Gerichtskosten von Fr. 400.-. Gegenstand des Rekursentscheids war die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2022. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich in erster Linie gegen die vorinstanzliche Kostenauflage. Das kantonale Gericht habe seinen mehrfach erklärten und allen Instanzen bekannten Willen missachtet, lediglich dann zu prozessieren, wenn ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde, was zwingend eine Beurteilung der Prozessaussichten vor der Erzeugung von Kosten impliziere. Dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren tatsächlich konkret um kostenfreie Verfahrenserledigung bzw. um unentgeltliche Prozessführung ersucht hätte, belegt und behauptet er indessen nicht. Ebenso wenig führt er aus, inwiefern von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf einen Zwischenentscheid über die Kostenrisiken bestehen soll. Das Vorgehen der Vorinstanz lediglich pauschal als willkürlich, den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen "bona fides" verstossend zu bezeichnen, reicht nicht aus.  
 
3.2. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Nichteintreten auf die unstreitig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde beanstandet, fehlt es hierfür (ebenfalls) an einer spezifischen Auseinandersetzung mit den dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen.  
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Damit wird das mit der Beschwerdeerhebung sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel