5A_324/2024 24.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_324/2024  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zurzeit: Klinik X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Mai 2024 (840 24 114). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 23. April 2024 ordnete die KESB Birstal die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an und wies sie bis zum 4. Juni 2024 in die Klinik X.________ in U.________ ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Am 13. Mai 2024 erhielt das Kantonsgericht ein fachärztliches Gutachten von Dr. B.________ und führte die Verhandlung durch. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2024 (Poststempel) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung leide. Es hat erwogen, dass auch zum jetzigen Zeitpunkt eine stationäre Umgebung notwendig sei, um dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin zu begegnen, primär wegen der laufenden Haloperidol-Medikation. Das Medikament müsse über mehrere Wochen ausgeschlichen werden, sonst könnten gravierende Nebenwirkungen auftreten. Dass sie das Medikament selbständig zu Hause ausschleichen könne, sei angesichts der bisherigen Entwicklung unwahrscheinlich. Es liege derzeit eine akute Selbstgefährdung vor. Die Klinik X.________ sei eine geeignete Einrichtung. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Stattdessen äussert sie sich zu verschiedenen Personen (unter anderem ihrem verstorbenen Ehemann) und macht geltend, sie nehme in der Klinik die Medikamente und sie wolle ab 4. Juni 2024 wieder alleine in ihrer Wohnung leben. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Birstal, der Klinik X.________ sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg