6B_1123/2023 15.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1123/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl; Rückzug der Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. August 2023 (470 23 160). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. August 2023. 
 
2.  
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben eine Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die vorliegend vor dem Vor- und Nachnamen verwendeten Doppelpunkte lassen das Schriftbild der Unterschrift zwar als eher ungewöhnlich erscheinen, vermögen aber keine Zweifel daran zu begründen, dass es sich um eine eigenhändige Originalunterschrift handelt. 
 
3.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. September 2023 eine Frist bis zum 5. Oktober 2023 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. Oktober 2023 angesetzt, dies unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die jeweils mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen konnten an die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Adresse zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der ihr unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall angesetzten Nachfrist nicht. 
 
5.  
Da der Kostenvorschuss auch während der Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden die Kosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger