1F_36/2022 10.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_36/2022  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, 
Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_573/2022 vom 15. November 2022 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_573/2022 vom 15. November 2022 auf eine Beschwerde von A.________ infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (Postaufgabe 14. Dezember 2022) das bundesgerichtliche Urteil beanstandet; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft, sondern einzig geltend macht, das Bundesgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sei ihm am 6. Oktober 2022 zugegangen; der angefochtene Beschluss am 6. Oktober 2022 sei einzig seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden, welche den Beschluss am 8. Oktober 2022 an ihn weitergeleitet habe; 
dass vorliegend offen bleiben kann, ob sich der Gesuchsteller mit dieser Rüge auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft oder eine im Revisionsverfahren nicht zu hörende falsche Rechtsanwendung rügt; 
dass nämlich einzig die an die Rechtsvertreterin erfolgte Zustellung fristauslösend wirkt und die spätere Weiterleitung an den Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin für die Fristberechnung unbeachtlich ist; 
dass deshalb das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli