1B_84/2023 06.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_84/2023  
 
 
Urteil vom 6. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Remo Gilomen, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. Januar 2023 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen (BK 22 483). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 2. November 2022 wegen schwerer Körperverletzung etc. zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Gegen diese erstinstanzliche Verurteilung hat er Berufung angemeldet. 
Am 22. November 2022 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch von A.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers - die Entlassung von Rechtsanwalt Gilomen und die Einsetzung von Rechtsanwältin Schläppi - ab. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 4. Januar 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 4. Februar 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben, Rechtsanwalt Gilomen als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwältin Schläppi als amtliche Verteidigerin einzusetzen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 3.5 S. 5 f.) erwogen, es bestünden keine Hinweise darauf, dass Rechtsanwalt Gilomen sein Mandat nicht effektiv wahrnehme. Der ungünstige Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens vermöge für sich allein einen Wechsel des amtlichen Verteidigers nicht zu rechtfertigen. Ein solcher wäre nur zu bewilligen, wenn darüber hinaus Hinweise auf ein objektiv gestörtes Vertrauensverhältnis bestünden. Das sei indessen nicht der Fall. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Verteidiger habe nicht alle Briefe beantwortet und ihn zu wenig besucht, finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergebe sich daraus, dass dieser ihn sorgfältig und gewissenhaft verteidigt, seine Teilnahmerechte stets wahrgenommen und in seinen schriftlichen und mündlichen Ausführungen die Interessen des Beschwerdeführers vertreten habe. Dass er dessen Vater keine Akteneinsicht gewährt habe, sei angesichts der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr nicht zu beanstanden. Auch der Umstand, dass er es abgelehnt habe, ausserhalb seines Mandates für den Beschwerdeführer tätig zu sein, lasse keineswegs auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen, ebensowenig wie seine Weigerung, eine Geburtstagskarte "unter dem Radar" - d.h. unter Umgehung der behördlichen Zensur - weiterzuleiten. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen bloss die Vorwürfe an Rechtsanwalt Gilomen, die das Obergericht bereits geprüft und verworfen bzw. als für die Bewilligung eines Wechsels des Pflichtverteidigers ungenügend beurteilt hat. Aus der Beschwerde ergibt sich damit nicht, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi