7F_11/2024 12.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_11/2024  
 
 
Urteil vom 12. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2024 (7B_924/2023 [Entscheid BES.2023.99]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 7B_924/2023 vom 18. Januar 2024 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2023 (Verfahren BES.2023.99) ein. 
Mit Eingaben vom 12. Februar 2024 und vom 21. Februar 2024 (letztere eingegangen am 26. Februar 2024) an das Bundesgericht ersucht die damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin um Revision dieses Urteils. 
Am 7. März 2024 zeigte Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia dem Bundesgericht an, dass sie die Gesuchstellerin fortan vertrete. 
 
2.  
Die Eingabe vom 21. Februar 2024 ist in französischer Sprache verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Urteils (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei - wie vorliegend - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Das Bundesgericht ist mit Urteil 7B_924/2023 vom 18. Januar 2024 nicht auf die Beschwerde vom 16. November 2023 (eingegangen am 27. November 2023) eingetreten, da der damaligen Beschwerdeführerin und heutigen Gesuchstellerin mangels eines (hinreichend begründeten) Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kein Beschwerderecht zukam. Zudem wurde festgehalten, dass selbst wenn der Beschwerdeführerin eine Zivilforderung zukäme und diese hinreichend von ihr dargelegt worden wäre, nicht hätte auf die Beschwerde eingetreten werden können, da die Beschwerdeführerin sich nicht materiell mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt habe und damit den Begründungsanforderungen nicht nachgekommen sei. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. 
Die Gesuchstellerin übersieht zunächst, dass das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht über die Herausgabe von Unterlagen an die Gesuchstellerin befinden kann - und dies bereits im angefochtenen Urteil, in welchem der Streitgegenstand durch den im Verfahren 7B_924/2023 angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2023 [BES.2023.99] bestimmt war (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), nicht konnte. Überdies verkennt die Gesuchstellerin, dass im Revisionsverfahren keine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils erfolgt (vgl. dazu etwa deren Eingabe vom 21. Februar 2024 S. 2-4, wo sie darlegt, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen habe, und moniert, dieser sei noch nicht strafrechtlich beurteilt worden). Das Rechtsinstitut der Wiedererwägung kennt das Bundesgerichtsgesetz nicht. 
Insgesamt sind Revisionsgründe nach Art. 121-123 BGG weder von der Gesuchstellerin dargetan noch ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément