5D_275/2020 09.11.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_275/2020  
 
 
Verfügung vom 9. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung in einem Rechtsöffnungsverfahren, 
 
Beschwerde betreffend das Verfahren RT200071 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 19. Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich in einer Rechtsöffnungssache erhoben. Es geht um das obergerichtliche Verfahren RT200071 betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Mai 2020 (EB200105-G). Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sich zu weigern, einen Entscheid zu fällen. Er ersucht das Bundesgericht darum, das Obergericht zu einem Entscheid zu zwingen. 
Das Bundesgericht hat beim Obergericht eine Vernehmlassung und die Akten eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Am 2. November 2020 hat es dem Bundesgericht das Endurteil im Verfahren RT200071, ergangen am 27. Oktober 2020, eingereicht. 
Mit dem Entscheid in der Sache durch das Obergericht wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist dementsprechend durch das präsidierende Mitglied der Abteilung abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, womit die Prüfung entfällt, ob ihm eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) auszurichten wäre. 
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg