5A_608/2016 12.09.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_608/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. September 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 7. September 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) gegenstandslos wird und auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann