6B_1216/2021 15.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1216/2021  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, mehrfache Ausnützung einer Notlage; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. August 2021 (STBER.2020.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Solothurn wirft A.________ vor, er habe ca. von Oktober/November 2013 bis zum 13. Februar 2015 in dem von B.________ bewohnten Zimmer bzw. einmal auch im Pikettzimmer des Wohnheims an ihr mehrere sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. diese von ihr vornehmen lassen. Dabei habe er das Abhängigkeitsverhältnis von B.________ zu ihm ausgenützt; sie habe sich nicht getraut, "Nein" zu sagen. A.________ sei die Hauptbezugsperson von B.________ gewesen, die ihm blind vertraut habe. 
Ferner habe A.________ ab ca. März/April 2014 bis Februar 2015 B.________ an seinem Wohndomizil unter Ausnützung des Abhängigkeitsverhältnisses bzw. ab Februar 2015 bis März 2016 unter Ausnützung ihrer emotionalen Abhängigkeit von ihm im Wohnzimmer und in den Schlafzimmern ein bis dreimal pro Woche, nach dem gemeinsamen Baden in der Badewanne, an ihren Brüsten und ihrer Scheide gestreichelt, die Finger in die Scheide eingeführt und sich von ihr mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen. Darüber hinaus soll es in den vorgenannten Zeiträumen zwischen zwei und fünf Mal dazu gekommen sein, dass B.________ den Penis von A.________ in den Mund genommen und er dabei ihren Kopf auf und ab bewegt habe. Schliesslich habe A.________ drei Mal versucht, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, indem sie sich zwei Mal vor das Bett habe stellen müssen und er dabei von hinten versucht habe, in ihre Scheide einzudringen, was jedoch nicht geklappt habe. Weiter habe er im November/Dezember 2015 die emotional von ihm abhängige B.________ auf der Empore einer Kirche dazu gebracht, seinen Penis mit den Händen zu reiben. Schliesslich habe sich A.________ im März 2016 auf den Rücken gelegt und B.________ aufgefordert, sich auf ihn zu setzen, was jedoch ebenfalls nicht zur Penetration geführt habe. B.________ habe sich nicht getraut, "Nein" zu den sexuellen Handlungen zu sagen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.________ am 17. August 2021 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 19. Dezember 2019 zweitinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen und der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem untersagte es ihm jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, für die Dauer von zehn Jahren nach Rechtskraft des Urteils. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots ordnete das Obergericht zudem Bewährungshilfe an. Schliesslich entschied es über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- sowie die Entschädigungsfolgen. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziffern 1-6, 9 und 12 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2021 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. Die gesamten Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das aussagepsychologische Gutachten der C.________ AG vom 15. Oktober 2008 sei mangelhaft und nicht verwertbar, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er wiederholt in seiner Eingabe an das Bundesgericht wortwörtlich, mit lediglich marginalen Änderungen, seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Ausführungen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2019, kantonale Akten AS 400 ff.). Dabei unterlässt er es gänzlich, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Zusammengefasst macht er geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, weshalb er gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei.  
 
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vor. Sie begründet sorgfältig sowie überzeugend, weshalb sie zum Schluss kommt, der massgebende Sachverhalt könne gemäss den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und anhand der objektiven Beweismittel bestimmt werden. Der Beschwerdeführer geht nicht bzw. nicht substanziiert auf diese Beweiswürdigung ein. Vielmehr zeigt er lediglich auf, wie seine Aussagen bzw. diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 seiner Meinung nach hätten gewürdigt werden müssen. Solche Einwände setzen aber eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, die das Bundesgericht nicht vornimmt.  
Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen gemäss Art. 192 Abs. 1 StGB. Er macht geltend, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor und es sei auch keine Ausnützung der Abhängigkeit gegeben.  
 
3.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei die wichtigste Bezugsperson der Beschwerdegegnerin 2 gewesen, was ihm bewusst gewesen sei. So habe er selber betont, ausser ihm habe sich niemand wirklich um die Beschwerdegegnerin 2 kümmern können. Diese hätte eigentlich eine viel engmaschigere Betreuung gebraucht, als ihr das Wohnheim habe bieten können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihm eine Vaterfigur gesehen. Der Beschwerdeführer habe u.a auch gewusst, dass sie bereits früher sexuell missbraucht worden sei. Dass sie ihm dies anvertraut habe, bezeuge das grosse Vertrauen, das sie in ihn gehabt habe. Dieses Vertrauensverhältnis habe der Beschwerdeführer bewusst dazu ausgenutzt, um mit der Beschwerdegegnerin 2 ein sexuelles Verhältnis einzugehen. Dabei habe er gezielt die Distanz zu ihr durch Berührungen mit zunehmender Intensität abgebaut. Dass die Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei, sei anhand ihrer glaubhaften Aussagen - aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers - offensichtlich. Die Vorinstanz erachtet es ebenso als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 nur aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses in die sexuellen Kontakte mit dem Beschwerdeführer eingewilligt habe. Sie habe den Sex mit ihm eigentlich nicht gewollt, es sei ihr unangenehm gewesen und habe sie teilweise "gruset"; sie habe sich jedoch nicht getraut, Nein zu sagen. Dies sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen.  
Weiter erwägt die Vorinstanz, in sexueller Hinsicht sei die Initiative stets vom Beschwerdeführer ausgegangen. Er habe der Beschwerdegegnerin 2 Vorwürfe gemacht, als sie sich letztlich zufolge Schmerzen gegen den Vaginalverkehr gewehrt habe. Auch dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Oralverkehr geekelt habe, habe der Beschwerdeführer kein Verständnis gehabt. Diesem sei die Vulnerabilität der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und dem Wissen, das er über sie gehabt habe, stets bewusst gewesen. Er habe sich daher der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen ab November 2013 (die vorgängigen harmlosen Umarmungen seien nicht als sexuelle Handlungen zu qualifizieren) bis am 13. Februar 2015 schuldig gemacht. 
 
3.3. Gemäss Art. 192 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden. Geschütztes Rechtsgut ist - wie bei Art. 193 Abs. 1 StGB - die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. BGE 131 IV 114 E. 1; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 57).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, es liege kein Abhängigkeitsverhältnis vor. In Bezug auf die Einweisung und den Verbleib der Beschwerdegegnerin 2 in der Wohngruppe sei ihm keine Entscheidkompetenz zugekommen. Daher habe kein Hierarchiegefälle bestanden. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht auf ihn angewiesen und er sei auch nicht ihre einzige Bezugsperson gewesen. Schliesslich sei lediglich angeklagt, dass er ihre Hauptbezugsperson gewesen sei und dass sie ihm blind vertraut habe; dies reiche indessen nicht für eine Abhängigkeit i.S.v. Art. 192 Abs. 1 StGB aus.  
 
3.4.2. Das Opfer ist abhängig im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB bzw. Art. 193 Abs. 1 StGB, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde (vgl. BGE 133 IV 49 E. 5.2; 131 IV 114 E. 1; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 57).  
Zur Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit wird ein objektiv-individueller Massstab angewendet: Zum einen muss das Opfer bei objektiver Betrachtung tatsächlich vom Täter abhängig sein. Zum anderen gilt es die individuelle Persönlichkeit und die konkreten Umstände zu berücksichtigen, um zu entscheiden, ob das Opfer keine andere Möglichkeit gesehen hat, als sich für die Zulassung oder Vornahme der sexuellen Handlung zu entscheiden. Der Täter muss sich dem Opfer gegenüber in einer dominanten Position befinden. Eine besonders intensive Abhängigkeit ist nicht erforderlich, es genügt, wenn das Opfer auf die Dienste des Täters angewiesen ist (Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 3.4.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 148 IV 57). 
 
3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Anklageschrift lege nicht im Detail dar, worin die Abhängigkeit in Anklageziffer 2 gelegen haben soll (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 12), und er damit eine Verletzung des Anklageprinzips rügen möchte, kann er nicht gehört werden. Diesen Einwand hätte er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf die erstmals vor Bundesgericht gemachten Ausführungen daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.).  
 
3.4.4. Mit seinen Vorbringen zum Abhängigkeitsverhältnis nimmt der Beschwerdeführer eine eigene Beweiswürdigung vor und setzt sich dabei über die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hinweg, ohne dass sich aus seinen Ausführungen ergäbe, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich und ihre Feststellungen offensichtlich unrichtig wären (E. 2.2). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der in der Anklageschrift genannten und von ihr diesbezüglich festgestellten Umstände das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu Unrecht bejaht hat, ist nicht ersichtlich. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer, mit seiner Familientherapie-Ausbildung und der langjährigen Berufserfahrung, die wichtigste Bezugsperson der im Wohnheim lebenden Beschwerdegegnerin 2. Er genoss bei ihr ein besonderes Vertrauen. So gab er selber an, dass er alles über die Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe. Sie sei ihm nachgelaufen und habe ihn in den Himmel hochgehoben. Der Beschwerdeführer nahm bei der Beschwerdegegnerin 2 gar die Stellung einer Vaterfigur ein; es bestand eine enge emotionale Bindung. Im Lichte der persönlichen Situation der Beschwerdegegnerin 2 und der konkreten Umstände war sie bei objektiver Betrachtung insbesondere auch in emotionaler Hinsicht vom Beschwerdeführer abhängig. Dieser scheint in diesem Zusammenhang zu übersehen, dass Abhängigkeiten nicht nur durch Angst oder Gehorsamsbereitschaft entstehen, sondern ebenso durch andere Bindungswirkungen, wie etwa dem Bedürfnis nach emotionaler Zuwendung und Wärme (Urteil 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.2.3). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt zudem ein Machtgefälle vor, selbst wenn er nicht dafür zuständig war, über den Verbleib der Beschwerdegegnerin 2 im Wohnheim zu befinden (Beschwerde S. 12 Ziff. 8 und S. 13 Ziff. 9).  
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt zu haben. Insbesondere habe ihm die Beschwerdegegnerin 2 nie gesagt oder gezeigt, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei.  
 
3.5.2. Der objektive Tatbestand von Art. 192 Abs. 1 StGB (vgl. auch derjenige von Art. 188 Ziff. 1 StGB und von Art. 193 Abs. 1 StGB) setzt unter anderem voraus, dass der Täter das Abhängigkeitsverhältnis (bzw. die Notlage) ausnützt. Die Ausnützung der Abhängigkeit ist ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal (BGE 125 IV 129 E. 2a mit Hinweisen). Bei der Ausnützung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3; 133 IV 49 E. 4; 131 IV 114 E. 1 S. 118; je mit Hinweisen). Das Ausnützen erfordert, dass die abhängige Person die sexuelle (n) Handlung (en) "eigentlich nicht will" und sie sich, entgegen ihrer inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des andern fügt. Es findet auf der subjektiven Ebene beim Abhängigen statt, indem er annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Die Ausnützung kommt darin zum Ausdruck, dass das Opfer annimmt, sich zur Vermeidung von Nachteilen oder auch nur schon im Hinblick auf die übergeordnete Stellung des Täters dessen Wünschen unterziehen zu müssen. Die Tatsache, dass der Täter die Initiative für das Zustandekommen des Sexualkontakts ergriffen hat, kann eher als zusätzliches Indiz für ein Ausnützen und damit gegen eine gesetzlich wirksame Einwilligung gewertet werden (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die Abhängigkeit muss kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat (BGE 148 IV 57 E. 3.5.3; 131 IV 114 E. 1; 124 IV 13 E. 2c/cc; je mit Hinweisen). Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (siehe BGE 148 IV 57 E. 3.5.3 mit Hinweisen).  
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss zumindest in Kauf nehmen, dass er sich über den inneren Widerstand der abhängigen Person hinwegsetzt (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.4 mit Hinweisen). 
 
3.5.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht das Ausnützen des Abhängigkeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer. Mit seiner Argumentation weicht dieser erneut von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab bzw. ergänzt er diese, ohne jedoch eine substanziierte Willkürrüge zu erheben. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Anstoss zu den sexuellen Handlungen kam immer vom Beschwerdeführer. Insbesondere in Anbetracht der anschaulichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass sie sich aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschwerdeführer nicht getraute, sich den sexuellen Kontakten zu widersetzen. Sie wollte die sexuellen Handlungen eigentlich nicht. Sie waren ihr unangenehm und teilweise empfand sie diese als eklig. Es ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Oralverkehr ekelte und dass sie sich jeweils gegen den Vaginalverkehr wehrte, weil sie Schmerzen hatte. Er wusste um die Verletzlichkeit der Beschwerdegegnerin 2, um ihre Abhängigkeit von ihm und kannte deren Ausmass. Die dadurch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 muss ihm daher ebenfalls bewusst gewesen sein. Unter den gegebenen Umständen kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, nicht gemerkt zu haben, dass die Beschwerdegegnerin 2 die sexuellen Handlungen eigentlich nicht wollte. Indem er gleichwohl eine sexuelle Beziehung zu ihr aufbaute und unterhielt, hat er zumindest in Kauf genommen, sich über den inneren Widerstand der von ihm abhängigen Beschwerdegegnerin 2 hinwegzusetzen. Der Beschwerdeführer, als übergeordnete Person in einem Abhängigkeitsverhältnis, hätte sich vergewissern müssen, dass die sexuellen Handlungen ausschliesslich im gegenseitigen Einverständnis vorgenommen bzw. geduldet werden und nicht auf einer vorbestehenden Drucksituation gründen (vgl. BGE 148 IV 57 E. 3.5.4; Urteil 6B_750/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweis). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Nach dem Vorstehenden liegt somit auch in subjektiver Hinsicht ein Ausnützen des Abhängigkeitsverhältnisses vor.  
 
4.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 193 Abs. 1 StGB. Im Wesentlichen moniert er, es habe keine Abhängigkeit bestanden und er habe diese nicht vorsätzlich ausgenützt. Sein Arbeitsverhältnis sei per 30. September 2015 beendet worden. Damit habe er im angeklagten Zeitraum (Oktober 2015 bis März 2016) in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 2 keinerlei Funktion mehr gehabt. Eine bloss emotionale Abhängigkeit reiche nicht aus, um als Abhängigkeit i.S.v. Art. 193 StGB zu gelten. 
Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht abermals grösstenteils auf einem anderen als den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden, zumal der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wiederum einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, dass und inwiefern der Sachverhalt der Vorinstanz auch im Ergebnis unhaltbar ist (E. 2.2). Damit lässt sich keine Willkür begründen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB verletzt kein Bundesrecht. Grundsätzlich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3). Mit der Vorinstanz ist hierzu ergänzend festzuhalten, dass sich an der Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 vom Beschwerdeführer nach dessen Freistellung per 13. Februar 2015 nichts änderte. Die besondere Vertrauensbeziehung zwischen ihnen bestand danach weiterhin. Auch die aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses entstandene Machtposition des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 wurde weder durch dessen Freistellung noch durch die formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben (vgl. Urteil S. 51 f. E. 2.6). Durch sukzessive Grenzüberschreitungen während seiner Anstellung im Wohnheim als engste Bezugsperson der Beschwerdegegnerin 2 hat der Beschwerdeführer diese auch über sein Anstellungsverhältnis hinaus an sich gebunden (Urteil S. 52 E. 2.6). 
 
5.  
Im Weiteren kann mangels Begründung auf die Anträge bezüglich der Zivilforderungen und der Verfahrenskosten nicht eingegangen werden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini