9C_502/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_502/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 7. Juni 2023 (V 2022 46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist Aktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der B.________ AG mit Sitz in U.________. Sie wohnt in V.________/ZH und ist im Kanton Zug nicht steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 beantragte A.________ bei der Steuerverwaltung des Kantons Zug, dass zur Ermittlung des Vermögenssteuerwerts der Aktien der B.________ AG der Ertragswert zu bereinigen sei und der Substanzwert als Minimalwert angeführt werde. Die Steuerverwaltung des Kantons Zug lehnte den Erlass einer solchen Verfügung ab, im Wesentlichen weil die Bewertung der Aktien für die Vermögenssteuer im diesbezüglichen Veranlagungsverfahren durch den dafür zuständigen Kanton Zürich zu prüfen sei. Angesichts dieses Veranlagungsverfahrens und der Möglichkeit von Rechtsmittelen gegen die Veranlagungsverfügung verleihe § 21a des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/ZG; BGS 162.1) A.________ keinen Anspruch auf eine (Feststellungs-) Verfügung. Dagegen erhob A.________ mit Schreiben vom 28. September 2020 bei der Finanzdirektion des Kantons Zug Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche diese mit Entscheid vom 18. Mai 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat. Eine hiergegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Mai 2022 ab. Am 13. Juni 2022 reichte A.________ gegen diesen Beschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Ähnlich wie bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat beantragte sie unter anderem, "[d]ie Kantonale Steuerverwaltung Zug habe die durch sie bewerteten Gesellschaften als Parteien in Sachen Wertschriftenbewertung anzuerkennen und ihnen entsprechende Rechtsmittel zu ermöglichen. Deshalb sind die Wertschriftenbewertungen mittels Entscheid gemäss §§ 18 ff. VRG an die betroffenen Gesellschaften (inkl. die B.________ AG, Zug) zu eröffnen." Ferner beantragte sie, dass das Verfahren "zur Bereinigung der Vernehmlassung der Steuerverwaltung und der anderen Vorakten, welche unzulässige Daten beinhalten, an die Vorinstanz zurückzuweisen" sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2023 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August 2023 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Juni 2023. Die Vorinstanz respektive die Steuerverwaltung des Kantons Zug seien anzuweisen, die durch sie bewerteten Gesellschaften als Parteien in Sachen Wertschriftenbewertung anzuerkennen und ihnen entsprechende Rechtsmittel zu ermöglichen. Deshalb seien "die Wertschriftenbewertungen mittels Entscheid gemäss §§ 18 ff. VRG (ZG) an die betroffenen Gesellschaften (inkl. die B.________ AG) zu eröffnen." Des Weiteren beantragt A.________, die Vorinstanz respektive die Steuerverwaltung des Kantons Zug seien anzuweisen, sämtliche Daten, welche ihre private Steuerposition beträfen, unwiederbringlich zu löschen und auch künftig derartige Datensammlungen zu unterlassen.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, ohne einen Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 102 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ein Endentscheid eines kantonal letztinstanzlichen Gerichts in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Gegen solche Entscheide steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).  
 
2.2. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nur erheben, wer die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 BGG erfüllt. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG setzen voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Auch wenn das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob auf bei ihm erhobene Beschwerden einzutreten ist (Art. 29 Abs. 1 BGG), hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, weshalb sie zur Beschwerdeführung berechtigt ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerdelegitimation nicht dargetan und auch nicht offensichtlich gegeben, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und ggf. inwiefern ein Beschwerdeführer zur Beschwerde zuzulassen ist. In diesem Fall ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (BGE 145 I 121 E. 1; 142 V 395 E. 3.1).  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt an erster Stelle, dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug Gesellschaften, deren Anteile sie für die Zwecke der Vermögenssteuer gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer vom 28. August 2008) bewertet, eine Verfügung über diese Bewertung eröffne. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gesellschaften, deren Anteile von der Steuerverwaltung des Kantons Zug bewertet werden, ein Interesse an einer Verfügung haben könnten. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern sie selbst ein schutzwürdiges Interesse hieran haben soll. Eine rechtliche Grundlage, die es der Beschwerdeführerin im Sinne einer Prozessstandschaft erlauben würde, dieses fremde Interesse in ihrem eigenen Namen prozessual wahrzunehmen, ist nicht offensichtlich. Die blosse Stellung als Aktionärin oder auch als Mitglied des Verwaltungsrats genügt hierfür jedenfalls noch nicht. Was sodann die Gesellschaften angeht, die im Kanton Zug ansässig sind und an denen die Beschwerdeführerin nicht beteiligt ist, fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich jedes schutzwürdige Interesse am Erlass einer Verfügung.  
 
2.4. Bereits die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie als Aktionärin nicht das Interesse der Gesellschaft wahrnehmen könne (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3). Wenn die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin in der Folge dennoch in der Sache prüfte, geschah dies wohl in erster Linie aus Kulanz. Spätestens aber für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten das schutzwürdige Interesse abzusprechen, soweit sie damit die Eröffnung von Verfügungen zuhanden von Drittpersonen beantragt. Auf ihren ersten Antrag ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Was sodann den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin angeht, fällt auf, dass ihr Antrag vor Bundesgericht sich vom Antrag unterscheidet, den sie vor der Vorinstanz gestellt hatte. Von der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin verlangt, dass sie das Verfahren sistiere und "zur Bereinigung der Vernehmlassung der Steuerverwaltung und der anderen Vorakten, welche unzulässige Daten beinhalten, an die Vorinstanz" zurückweise (vgl. angefochtenes Urteil B.). Soweit der vor Bundesgericht gestellte Antrag über den Antrag vor der Vorinstanz hinausgeht, ist er neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Nicht einzutreten ist demnach auf den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin, soweit sie damit die Unterlassung künftiger Datensammlungen beantragt. Ebenso neu und unzulässig ist der Antrag, soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr nur auf die "Vernehmlassung der Steuerverwaltung" und die "anderen Vorakten, welche unzulässige Daten beinhalten", bezieht, sondern sie neu von der Vorinstanz respektive der Steuerverwaltung die Löschung sämtlicher Daten verlangt, welche ihre private Steuerposition betreffen.  
 
3.2. Soweit der Antrag vor Bundesgericht nicht über den Antrag hinausgeht, den die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz gestellt hatte, ist er zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Laut der Vorinstanz handelt es sich bei den Daten, welche die Zuger Steuerbehörden über die Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich gesammelt und im Verfahren an die Finanzdirektion weitergegeben habe, um die Information, dass die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich und beim Bundesgericht Rechtsmittel betreffend die Steuerperioden 2009-2012 ergriffen hatte, die zu einer Reihe von Urteilen geführt haben (u.a. Urteile 2C_93/2020 vom 9. März 2020; 2C_277/2018 vom 6. Mai 2019; vgl. angefochtenes Urteil E. 10.4). Diese Information war potenziell relevant für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Verfügung über die Bewertung haben könnte, zumal sie zunächst verlangt hatte, dass ihr selbst - und nicht der von ihr gehaltenen Gesellschaft - eine Verfügung zu eröffnen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Steuerverwaltung des Kantons Zug daher ohne Weiteres berechtigt, diese Daten zu erheben und sie zu bearbeiten (§ 110bis des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [StG/ZG; BGS 632.1]; vgl. auch Art. 39a Abs. 1 StHG [SR 642.14], wonach die Steuerbehörden einander die Daten weitergeben, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Steuerverwaltung diese Information im Verfahren vor der Finanzdirektion beigebracht hat. Schliesslich kann die gesetzliche Geheimhaltungspflicht (§ 108 Abs. 1 StG/ZG; vgl. auch Art. 39 Abs. 1 StHG) offensichtlich nicht so weit gehen, dass es den Steuerbehörden verboten wäre, in steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren Tatsachen und Beweismittel beizubringen, die sie für relevant halten. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person wird ohnehin bereits dadurch geschützt, dass grundsätzlich auch die Rechtsmittelinstanzen der Geheimhaltungspflicht unterliegen (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 39 StHG; vgl. aber zu öffentlichen Verhandlungen und Beratungen BGE 135 I 198 E. 2.4 und 3.1). Folglich ist kein Anspruch der Beschwerdeführerin darauf erkennbar, dass die von der Steuerverwaltung beigebrachte Information über ihre Rechtsmittelverfahren im Kanton Zürich und vor dem Bundesgericht aus den Akten entfernt wird. Andere Daten, welche die Beschwerdeführerin aus den Akten entfernt sehen möchte, nennt sie nicht.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie ist im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. November 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler