2C_257/2023 05.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_257/2023  
 
 
Urteil vom 5. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Disziplinarverfahren, Anwälte, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 
16. März 2023 (B 2022/139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im September 2021 leitete A.________ ein Schlichtungsverfahren beim Vermittlungsamt See (Kanton St. Gallen) ein. In diesem Zeitpunkt war er im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Das Schlichtungsgesuch richtete sich gegen seinen Klienten C.________ und bezog sich auf eine Honorarforderung aus anwaltlicher Tätigkeit. 
Am 19. April 2022 erstattete die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine Anzeige gegen A.________. Sie hatte aus einem Strafverfahren Kenntnis vom Schlichtungsverfahren aus dem Jahr 2021 erhalten und ersuchte die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen um Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, da A.________ möglicherweise das Anwaltsgeheimnis im Verhältnis zu seinem Klienten C.________ verletzt habe. 
 
B.  
Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen entschied am 29. April 2022, ein Disziplinarverfahren gegen A.________ zu eröffnen. Mit Entscheid vom 4. Juli 2022 stellte sie eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) fest und büsste A.________ mit Fr. 1'000.--. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. März 2023 ab. 
 
C.  
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Mai 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie "eventualiter" subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 16. März 2023; ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (vgl. Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Streitgegenstand bildet eine Disziplinarmassnahme nach Art. 17 BGFA. Es handelt sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die nicht unter den gesetzlichen Ausnahmekatalog von Art. 83 BGG fällt. Der Beschwerdeführer nahm überdies am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig.  
 
1.2. Weil das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist, verbleibt für die im Eventualfall erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG; Urteil 9C_171/2022 vom 1. Februar 2023 E. 2.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; vgl. 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
3.  
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Kritik an der Besetzung der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen. Mehrere Personen, die am Entscheid vom 4. Juli 2022 mitgewirkt hätten, seien befangen. Die kantonalen Instanzen hätten die Ausstandsregeln des kantonalen Rechts (Art. 7 des Gesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]) verletzt. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, die ordentliche Besetzung der Anwaltskammer sei aus dem im Internet publizierten Staatskalender des Kantons St. Gallen ersichtlich. Die Anwaltskammer habe den Entscheid vom 4. Juli 2022 auch in ordentlicher Besetzung gefällt. Beim Beschwerdeführer - als Anwalt - müsse davon ausgegangen werden, dass er über den Staatskalender von der ordentlichen Besetzung hätte Kenntnis nehmen können. Ihm sei es zumutbar gewesen, schon während des erstinstanzlichen Verfahrens die Zusammensetzung der Behörde in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls ein Ausstandsbegehren zu stellen. Indem der Beschwerdeführer die allfälligen Ausstandsgründe erst nach Vorliegen des für ihn ungünstig ausgefallenen Entscheids und erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringe, verstosse er gegen Treu und Glauben.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Besetzung der Anwaltskammer aus dem Staatskalender des Kanton St. Gallen ersichtlich gewesen sei, allerdings erst "nach einer eher ausführlichen Suche in der Suchleiste". Die Publikation im Staatskalender sage jedoch nichts über die effektive Besetzung aus. Solange die betroffene Person nicht wisse, welche Personen am Entscheid mitwirkten, könne nicht beurteilt werden, ob der verfassungsmässige Anspruch auf richtige Besetzung gewahrt sei. Weiter äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich zu einzelnen angeblichen Verfehlungen der Mitglieder der Anwaltskammer, die seiner Ansicht nach zwingend den Ausstand zur Folge haben müssten.  
 
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Ablehnungs- bzw. Ausstandsgrund sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat; wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte; ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4; 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1). Diese Rechtsprechung ist auch anwendbar, wenn einer Partei die Spruchkörperbesetzung nicht angezeigt wurde. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, die Besetzung im Voraus bekannt zu geben (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3.3). Es genügt vielmehr, dass die Parteien die Namen aus einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnehmen können (vgl. BGE 140 I 271 E. 8.4.3). Die Parteien haben sodann mit einem Entscheid in der ordentlichen Besetzung zu rechnen. Dies gilt nicht nur für anwaltlich vertretene Parteien, sondern auch für juristische Laien (Urteile 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3; 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Ihnen obliegt auch in solchen Konstellationen die sofortige Geltendmachung von Ausstandsgründen (Urteil 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3).  
 
3.4. Mit Blick auf diese Rechtsprechung, die auch im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts massgebend ist (vgl. Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 1.2), sind die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Wie er selbst darlegt, war die ordentliche Besetzung der Anwaltskammer öffentlich zugänglich. Keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer eine "eher ausführliche Suche" auf der Internetseite des Kantons durchführen musste. Unbestritten ist weiter, dass die Anwaltskammer in der ordentlichen Besetzung entschied und der Beschwerdeführer die Ausstandsgründe erstmals vor Verwaltungsgericht vorbrachte. Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach ausstandsbegründenden Sachverhalte bereits früher hätte geltend machen können und müssen. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe das Berufsgeheimnis verletzt, als er am 28. September 2021 ein Schlichtungsgesuch zwecks Durchsetzung seines Honorars gegen seinen Mandanten eingereicht habe. Darin habe er nicht nur das Bestehen des Mandatsverhältnisses und allenfalls von ihm geleisteten zeitlichen Aufwand belegt, sondern auch weitere, möglicherweise erst in einem späteren Verfahrensstadium zur Beweiserbringung erforderliche, dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen preisgegeben, insbesondere dass er von seinem Klienten wegen ambulanten Massnahmen, einer Mietangelegenheit, einer erbrechtlichen Streitigkeit sowie in strafrechtlichen Angelegenheiten mandatiert worden sei. Eine förmliche Entbindung durch die Anwaltskammer habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer berufe sich indessen auf eine Entbindungsklausel in einer Anwaltsvollmacht vom 16. Mai 2019. Diese sei zu pauschal und unspezifisch gehalten. Weiter sei die Vollmacht nicht auf eine konkrete Angelegenheit beschränkt. Damit sei nicht nachgewiesen, dass der Klient die Entbindung im Zeitpunkt der Unterzeichnung und Erläuterung durch den Beschwerdeführer in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erteilt habe. Die Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis sei folglich unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte sich im Zweifelsfall durch die Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen müssen, was er nachträglich - im Mai 2022 - auch getan habe.  
 
4.2. Letztinstanzlich ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem Schlichtungsgesuch vom 28. September 2021 Ansprüche aus seiner dem BGFA unterstehenden Anwaltstätigkeit gegen einen (vormaligen) Klienten durchsetzen wollte. Im September 2021 lag kein Entbindungsentscheid der Aufsichtsbehörde vor. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der im Mai 2022 erteilte Entbindungsentscheid der Aufsichtsbehörde wirke zurück auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Er beruft sich jedoch auch vor Bundesgericht auf eine Entbindungsklausel in der Anwaltsvollmacht vom 16. Mai 2019 und wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, sie verletze Art. 13 Abs. 1 BGFA, weil sie die im Voraus erteilte Entbindung für unzulässig erachte.  
 
5.  
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, inwieweit sich eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zu Beginn bzw. in einem frühen Stadium eines Mandatsverhältnisses schriftlich und im Hinblick auf eine spätere Honorarstreitigkeit vom Berufsgeheimnis im Voraus - gleichsam auf "Vorrat" - entbinden lassen kann. 
 
5.1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Diese Berufspflicht wurde anlässlich der Einführung des BGFA vereinheitlicht (Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 142 II 307; zur Qualifikation als Berufspflicht vgl. BGE 123 I 193 E. 4a S. 195; NATER/ZINDEL, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar Anwaltsgesetz], N. 14 zu Art. 13 BGFA). Der Umfang der aus Art. 13 Abs. 1 BGFA fliessenden Geheimhaltungspflicht ergibt sich ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Ebenso beurteilt sich die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA) nach Bundesrecht (BGE 142 II 307 E. 4.3.1).  
 
5.2. Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Berufsgheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses. Deshalb setzt die klageweise Durchsetzung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Entbindung vom Berufsgeheimnis voraus (Urteile 2C_8/2019 vom 1. Februar 2019 E. 2.1; 2C_1127/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich in diesem Zusammenhang bis jetzt noch nicht mit der Frage befasst, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Voraus-Entbindung zu Beginn oder zumindest in einem frühen Stadium des Mandatsverhältnisses rechtswirksam ist (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Entbindung zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung BGE 142 II 307 E. 4.3.3; Urteil 2C_439/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.4 f.).  
 
5.3. Die Lehre äussert sich grundsätzlich ablehnend gegenüber einer im Voraus erteilten Entbindung vom Berufsgeheimnis zur Geltendmachung von Honorarforderungen und betont, ein genereller Verzicht in Unkenntnis des konkreten Sachverhalts, auf den sich der Verzicht beziehe, sei unzulässig (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 573; BENOÎT CHAPPUIS/JÉRÔME GURTNER, La profession d'avocat, 2021, N. 917 [bezogen auf die Nutzung von Internetplattformen]; vgl. auch GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klienten, 2001, S. 160; BENOÎT CHAPPUIS/PASCAL MAURER, in: Valticos/Reiser/Chappuis/Bohnet [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 294 zu Art. 13 BGFA).  
 
5.4. Die ältere kantonale Rechtsprechung liess teilweise zu, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt den Honoraranspruch ohne Entbindung durchsetzen konnte. Dahinter stand die Überlegung, das Interesse der mandatierten Person an der Honorierung überwiege im Prinzip die Geheimhaltungsinteressen der mandatierenden Person, weshalb das Entbindungserfordernis eine inhaltslose Formalität darstelle (Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden vom 23. Juni 2004 E. 6c, in: VVGE 2003/2004 Nr. 5; vgl. in Bezug auf Notare Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen des Kantons Luzern vom 11. Juli 2002, in: LGVE 2002 I Nr. 30). Wie das Bundesgericht in BGE 142 II 307 E. 4.3.1 präzisierte, entspringen Umfang und Entbindungsmodalitäten des Berufsgeheimnisses dem Bundesrecht (vorne E. 5.1). Diese ältere kantonale Rechtsprechung kann deshalb nicht für die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 BGFA herangezogen werden.  
Soweit die kantonale Praxis auch für die Durchsetzung von Honorarforderungen eine Entbindung voraussetzt, sprechen sich die Aufsichtsbehörden grundsätzlich gegen die Möglichkeit eines generellen Voraus-Verzichts auf das Berufsgeheimnis aus (vgl. Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 30. November 2020 E. 4.3.1 f., in: AGVE 2020 Nr. 68; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwälte des Kantons Zürich vom 3. Juli 1997 E. 2.1, in: ZR 97 [1998] Nr. 50). Die Aufsichtskommission über Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich erwog in einem Entscheid aus dem Jahr 2011, eine entsprechende Bestimmung in einer Anwaltsvollmacht sei unter der Bedingung rechtswirksam, dass aus ihr klar ersichtlich sei, gegenüber wem und in welchem Verfahren ein Rechtsanwalt allfällige Berufsgeheimnisse offenlegen könne. Wegen der zentralen Bedeutung des Berufsgeheimnisses für das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten müsse dieser allerdings die Möglichkeit haben, die Voraus-Entbindung nachträglich und jederzeit zu widerrufen. Die Verwendung einer Entbindungsklausel, die keinen entsprechenden Zusatz enthalte, verstosse gegen Art. 12 lit. a BGFA (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwälte des Kantons Zürich vom 1. September 2011 E. 8. f., in: ZR 110 [2011] Nr. 86). 
 
5.5. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt zu den zentralen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klientschaft. Der durch diese Vertraulichkeit geschaffene Kommunikationsraum dient sowohl dem subjektiven Interesse des Klienten als auch der Rechtsordnung insgesamt. Der Klient hat einerseits ein Recht auf Vertraulichkeit der von ihm preisgegebenen Informationen gegenüber der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt (zu dieser individualrechtlichen Komponente ausführlich Urteil 2C_586/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 307). Andererseits bildet das Berufsgeheimnis ein wichtiges Element zum Schutz der Rechtsordnung und des Zugangs zum Recht (BGE 135 III 597 E. 3.4), denn die Vertrauenswürdigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist eine Bedingung dafür, dass sie ihre Aufgaben im Rechtssystem wahrnehmen können (FELLMANN, a.a.O., N. 323; vgl. auch CHAPPUIS/MAURER, a.a.O., N. 72 zu Art. 13 BGFA; NATER/ZINDEL, a.a.O., N. 2 zu Art. 13 BGFA).  
 
5.6. Das Berufsgeheimnis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird durch verschiedene bundesrechtliche Bestimmungen geschützt und präzisiert. Beruht das Mandatsverhältnis auf einem privatrechtlichen Auftrag, findet die Geheimhaltungspflicht eine Grundlage in Art. 398 Abs. 2 OR. Sie ist vertraglicher Natur (FELLMANN, a.a.O., N. 529). Art. 13 Abs. 1 BGFA umschreibt demgegenüber den Umfang und die Tragweite des Berufsgeheimnisses als Berufsregel. Art. 321 StGB stellt darüber hinaus die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe. Die Ziele und Schutzbereiche der verschiedenen Regelungen decken sich nicht vollständig, ebenso wenig die Art ihrer Durchsetzung (FELLMANN, a.a.O., N. 534; vgl. BGE 142 II 307 E. 4.3.2; 97 I 831 E. 2b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts normiert das Strafrecht jedoch gleichsam die Minimalvorgaben für das Berufsrecht. Die Entbindung vom Berufsgeheimnis muss deshalb mindestens die Kriterien erfüllen, die für das Vorliegen eines strafrechtlichen Rechtfertigungsgrunds nach Art. 321 Ziff. 2 StGB vorliegen müssen (BGE 142 II 307 E. 4.3.2).  
 
5.7. Im Strafrecht schliesst die Einwilligung in eine Rechtsgutsverletzung das Unrecht der Straftat aus, wenn die einwilligende Person über das verletzte Rechtsgut verfügen darf (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: Basler Kommentar Strafrecht], N. 8 zu Vor Art. 14 StGB; MONNIER, in: Macaluso/Queloz/Dongois/Moreillon [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal, 2. Aufl. 2021, N. 69 zu Art. 14 StGB). Ein entsprechendes Verfügungsrecht steht dem Geheimnisherrn eines Berufsgeheimnisses von Gesetzes wegen zu (Art. 321 Ziff. 2 StGB; OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht, N. 22 zu Art. 321 StGB). Während die dogmatische Einordnung der strafausschliessenden Einwilligung umstritten ist (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 9 zu Vor Art. 14 StGB; offengelassen in Urteil 6P.106/2006 vom 18. August 2006 E. 6.3.2), besteht weitgehend Einigkeit über ihre Modalitäten und den erforderlichen Konkretisierungsgrad.  
 
5.7.1. Die Einwilligung muss vor der fraglichen Straftat erteilt und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände abgegeben werden (BGE 124 IV 258 E. 3; Urteil 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 1.3; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 40 zu Art. 14 StGB; MONNIER, a.a.O., N. 71 zu Art. 14 StGB). Sie hat sich nicht nur auf die Tathandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg zu beziehen (BGE 131 IV 1 E. 3.1). Unter anderem müssen Dauer und Intensität der Rechtsgutsverletzung konkret ersichtlich sein (vgl. Urteil 6P.106/2006 vom 18. August 2006 E. 6.3.3). Der Umfang der Einwilligung bemisst sich ausschliesslich nach dem Willen des Verletzten (BGE 100 IV 155 E. 4 S. 160; Urteil 6B_430/2007 vom 17. März 2008 E. 5.3).  
 
5.7.2. Die im Voraus erteilte, strafausschliessende Einwilligung ist in verschiedenen Fallgruppen von besonderer Bedeutung. Bei Sportverletzungen stellt sich regelmässig die Frage, ob die Teilnahme an einer Sportart die konkludente Einwilligung in bestimmte Rechtsgutsverletzungen beinhaltet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung willigt eine Person lediglich im Rahmen der Spielregeln in allfällige körperliche Läsionen ein (BGE 145 IV 154 E. 2.2; 121 IV 249 E. 4; 109 IV 102 E. 2). Mit anderen Worten dienen die einschlägigen Spielregeln als Konkretisierungshilfe für die Abgrenzung von Verletzungen, die von einer Einwilligung gedeckt sind, und strafbaren Verhaltensweisen (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.2 f.; 134 IV 26 E. 3.2.5 S. 32).  
 
5.7.3. Der ärztliche Heileingriff begründet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Prinzip einen widerrechtlichen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten, es sei denn, dieser willige nach genügender Aufklärung vorgängig ein oder hätte bei entsprechender Aufklärung hypothetisch eingewilligt (BGE 133 III 121 E. 4.1.1 und 4.1.3; 124 IV 258 E. 2 f.). Die vorgängige Aufklärung ist Bedingung für die Wirksamkeit einer vorgängigen Einwilligung. Sie hat in klarer und verständlicher Sprache zu erfolgen und muss grundsätzlich so umfassend wie möglich sein. Sie soll die Diagnose, die Therapie, die Prognose, die Alternativen zur vorgeschlagenen Behandlung, die Risiken einer Operation, die Heilungschancen, den möglichen Krankheitsverlauf und die finanziellen Fragen umfassen (BGE 133 III 121 E. 4.1.2; vgl. Urteil 6B_788/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.2.2).  
 
5.7.4. In der Lehre wird weiter diskutiert, ob ein Verzicht auf das strafrechtlich geschützte Bankgeheimnis nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Ein Teil der Lehre spricht sich konsequent dagegen aus (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 40 zu Vor Art. 14), ein anderer ordnet die ganzheitliche Aufhebung des Bankgeheimnisses zumindest als problematisch ein (vgl. mit unterschiedlichen Begründungen STRATENWERTH, in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 47 BankG; TAMARA HITZ, Banken im Spannungsfeld zwischen Informationen sammeln, vermitteln und weitergeben, 2018, S. 177 f.; SEBASTIAN MÜLLER, Wahrung berechtigter Interessen in Banken-AGB, AJP 2015, S. 1538 ff., S. 1544; je mit Hinweisen).  
 
5.8. Vor diesem Hintergrund ist die Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine spätere Honorarstreitigkeit zu beurteilen. Aus den als Minimalvorgaben an die Voraussetzungen einer wirksamen Entbindung vom Berufsgeheimnis zu verstehenden (vgl. vorne E. 5.6) strafrechtlichen Grundsätzen ist das Erfordernis einer hinreichend konkreten Entbindung abzuleiten. Für den Klienten muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung die Tragweite der Entbindung erkennbar sein, und zwar sowohl sachlich ("wann"?) als auch quantitativ ("wieviel"?). Zum einen sind der Anlass der Entbindung und der Umfang des Mandatsverhältnisses entsprechend konkret zu umschreiben. Zum anderen setzt die wirksame Entbindung eine Vorstellung des Klienten über deren Auswirkungen auf seine eigene Rechtssphäre voraus. Die Anforderungen an den sachlichen und quantitativen Konkretisierungsgrad einer Entbindungsklausel sind umso strenger anzusetzen, je grösser der Interessengegensatz zwischen Anwalt und Klient ist. Bei Honorarstreitigkeiten ist dieser Interessengegensatz besonders ausgeprägt. Für den Klienten ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Voraus-Entbindungsklausel nie klar voraussehbar, welche ihn betreffenden Informationen der Anwalt in einem allfälligen Honorarstreit verwenden würde. Diese Problematik besteht selbst dann, wenn das Honorar pauschal festgesetzt wurde, sodass der Klient immerhin die Höhe der ihm später entgegengehaltenen Forderung voraussehen kann. Denn auch dann besteht die Möglichkeit, dass der Klient dem Anwalt eine Nicht- oder Schlechterfüllung der vereinbarten Leistung entgegenhalten will. Welche Informationen der Anwalt zur Verteidigung seiner Forderung über den Klienten preisgeben müsste, ist auch in einem solchen Fall nie genügend voraussehbar, solange ein konkreter Streit nicht tatsächlich eingetreten ist. Eine Voraus-Entbindung vom Berufsgeheimnis im Hinblick auf eine noch nicht eingetretene, sondern bloss mögliche spätere Honorarstreitigkeit erweist sich deshalb als generell unzulässig.  
 
6.  
Die am 16. Mai 2019 unterzeichnete Anwaltsvollmacht, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, umschreibt den anwaltlichen Tätigkeitsbereich wie folgt: "in Sachen C.________ (...) mit der nationalen und internationalen Rechts- und Steuerberatung sowie Prozessvertretung". Die strittige Entbindungsklausel hat den Wortlaut: 
 
"Für die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen aus diesem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur Durchsetzung seiner Ansprüche notwendig ist." 
Diese Entbindungsklausel ist nach dem Gesagten unwirksam. Abgesehen davon, dass sie bereits den Umfang des Mandats äusserst unbestimmt umbeschreibt und die hier in Frage stehende Honorarstreitigkeit nicht explizit erwähnt, lässt sie völlig unklar, welche vertraulichen Informationen über den Klienten der Beschwerdeführer im Falle eines Honorarstreits preisgeben würde. 
Auch mit seinen sonstigen Vorbringen gegen die vorinstanzliche Beurteilung vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Soweit er in tatsächlicher Hinsicht behauptet, er habe seinen Klienten über die Tragweite der Entbindung mündlich aufgeklärt, tut er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenfalls nicht stichhaltig ist der Einwand, der Klient berufe sich rechtsmissbräuchlich auf das Berufsgeheimnis. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Berufsgeheimnis, das auch eine individualschützende Komponente aufweist (vorne E. 5.5), rechtsmissbräuchlich beansprucht worden sein soll. Allein die Berufung auf das Berufsgeheimnis durch den Klienten begründet keinen Rechtsmissbrauch. Demnach verletzte der Beschwerdeführer das Berufsgeheimnis und damit eine Berufspflicht. Die Vorinstanz hat somit Art. 13 BGFA nicht verletzt. 
 
7.  
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Wahl und Bemessung der ihm gegenüber verhängten Sanktion. 
 
7.1. Bei Verletzungen der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen Berufspflichten, wobei auch die Zahl der Verstösse und eine fortgesetzte Begehung zu berücksichtigen sind, nach dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen und disziplinarischen Vorleben des Anwalts (POLEDNA, in: Kommentar Anwaltsgesetz, N. 27 zu Art. 17 BGFA).  
Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 7.2; 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 8.1; 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.1). 
 
7.2. Soweit der Beschwerdeführer die Sanktion unter Hinweis auf ein von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichendes Sachverhaltsfundament kritisiert, ist darauf nicht einzugehen, da eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht dargetan ist. Sodann beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eine Verwarnung zu fordern, ohne sich konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Inwiefern die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen missbraucht haben soll, legt er nicht ansatzweise dar. Daher bleibt es beim angefochtenen Urteil.  
 
8.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Voraussetzungen dafür (Art. 64 Abs. 1 BGG) sind erfüllt, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und in der Sache eine noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu entscheiden war. Dem Gesuch ist folglich zu entsprechen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Mangels anwaltlicher Vertretung ist dem Beschwerdeführer kein zu entschädigender Aufwand entstanden (Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als kantonales Organ keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller