2C_683/2022 05.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_683/2022  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür, 
 
gegen  
 
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Berufsgeheimnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 29. Juni 2022 (B 2021/240). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. F.________ (geb. 1959) verstarb am 22. Oktober 2020 im Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend Kantonsspital). Am 7. September 2021 ersuchte die Mutter der Verstorbenen, A.________, um Herausgabe sämtlicher Akten betreffend die Behandlung ihrer Tochter im Kantonsspital in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020. Es sei ihr ein Anliegen, die letzten Stunden ihrer Tochter für sich selbst nachvollziehen zu können. Am 24. September 2021 ersuchten Prof. Dr. med. B.________, Prof. Dr. med. C.________, Prof. Dr. med. D.________ und Prof. Dr. med. E.________ (nachfolgend gesuchstellende Ärzte) das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend Gesundheitsdepartement), sie und ihre Hilfspersonen betreffend die Behandlung von F.________ vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu befreien. Am 30. September 2021 reichte Rechtsanwalt Rolf Thür dem Kantonsspital eine von A.________ unterzeichnete Erklärung ein, mit welcher sie die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht befreite und sie ermächtigte, Rechtsanwalt Rolf Thür Einsicht in die Krankenakten von F.________ zu gewähren und diesem Bericht zu erstatten. Am 5. Oktober 2021 liess das Kantonsspital dem Gesundheitsdepartement ein Schreiben des Rechtsvertreters von A.________ zukommen, wonach die Befreiung vom Arztgeheimnis die Prüfung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit der zum Tod führenden Infarktbehandlung der Verstorbenen ermöglichen solle.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 eröffnete das Gesundheitsdepartement unter anderem dem Rechtsvertreter von A.________, die gesuchstellenden Ärzte würden nicht zur Auskunftserteilung und Aktenherausgabe betreffend die Behandlung von F.________ ermächtigt. Auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 2. November 2021 trat das Gesundheitsdepartement am 8. November 2021 nicht ein.  
 
B.  
Mit Entscheid vom 29. Juni 2022 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen die Verfügung des Gesundheitsdepartements vom 29. Oktober 2021 eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass die gesuchstellenden Ärzte bezüglich der Spitalbehandlung von F.________ in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020 von ihrem Berufsgeheimnis entbunden werden und Rechtsanwalt Rolf Thür für die Prüfung von Haftpflichtansprüchen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren sei; hiervon nicht umfasst war eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten durch den Rechtsvertreter an A.________. Die Verfahrenskosten wurden A.________ auferlegt. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 31. August 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juni 2022 sei insoweit aufzuheben, als die Entbindung der gesuchstellenden Ärzte vom Berufsgeheimnis vollumfänglich zu bewilligen sei, allerdings ohne das Verbot, die Daten an sie weiterzugeben. Eventualiter sei auch unabhängig davon die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich neu zu ihren Gunsten vorzunehmen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen. Am 1. September 2022 reicht A.________ eine "Redaktionelle Präzisierung" zur Beschwerde ein. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesundheitsdepartement reicht eine Vernehmlassung ein. A.________ repliziert. Die gesuchstellenden Ärzte lassen sich nicht vernehmen. A.________ reicht eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet die Frage, ob die gesuchstellenden Ärzte gegenüber der Beschwerdeführerin vom Berufsgeheimnis zu entbinden sind. Nicht angefochten wird der vorinstanzliche Entscheid insofern, als die gesuchstellenden Ärzte bezüglich der Spitalbehandlung von F.________ in der Zeit vom 21. bis 22. Oktober 2020 von ihrem Berufsgeheimnis gegenüber Rechtsanwalt Rolf Thür entbunden werden und diesem zur Prüfung von Haftpflichtansprüchen Einsicht in die Krankenakten der Verstorbenen gewährt wird. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid rechtskräftig. 
 
 
2.  
Der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist ein Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG), ist durch den angefochtenen Entscheid direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 BGG; Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 2). 
Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist unzulässig (Urteil 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 1.2). Die am 1. September 2022 - nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist - eingereichte "Redaktionelle Präzisierung" zur Beschwerde bleibt daher unbeachtlich. 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 2.1). Abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und lit. d BGG wird die Anwendung des kantonales Rechts sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 2.2).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht als Beweismittel neu ein Buch zum Patientenrecht ein. Soweit sie mit diesem Buch Tatsachen beweisen will, legt sie jedoch nicht dar, warum sie diese Tatsachen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen und das Buch als Beweismittel dafür einreichen können. Das neu eingereichte Beweismittel hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Weiter offeriert die Beschwerdeführerin, ein Dokument aus der zwischenzeitlich ihrem Rechtsvertreter offen gelegten Krankengeschichte einzureichen, das belegen soll, dass das Spital bereits bei der Behandlung von F.________ um die Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäss Art. 378 ZGB gewusst hat. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäss Art. 378 ZGB seien erfüllt gewesen, bzw. warum sie dies im vorinstanzlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können. Dementsprechend ist auch das für dieses Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichte Beweismittel novenrechtlich unzulässig. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). 
 
4.1. Eine Gehörsverletzung erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz verschiedene ihrer Vorbringen nicht berücksichtigt und den angefochtenen Entscheid nicht hinreichend begründet habe.  
 
4.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand eingehend auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil 2C_737/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 149 I 66).  
 
4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz sei nicht auf die Frage eingegangen, ob in Fällen, in denen die Behandlung durch den Arzt den Tod verursacht hat, eine Tatsachenvermutung dafür bestehe, dass die Verstorbene mutmasslich in eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zugunsten der nächsten Angehörigen eingewilligt hätte.  
Die Vorinstanz hat erwogen, die Herausgabe der vollständigen Krankenakten an Angehörige sei insofern problematisch, als die Akten dadurch den vom Berufsgeheimnis geschützten Bereich verliessen. Es sei nicht anzunehmen, dass die mit der Beschwerdeführerin zusammenlebende Verstorbene einer Zugänglichmachung des über sie geführten ärztlichen Dossiers nicht zugestimmt hätte. Eine Datenbekanntgabe könne und dürfe indes einzig an den Rechtsvertreter selbst zur Prüfung von Haftpflichtansprüchen erfolgen; eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdeführerin sei hiervon ausdrücklich nicht umfasst. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sei zwischenzeitlich zureichend dargetan und überwiege das Geheimhaltungsinteresse. Eine Abweisung des Entbindungsgesuches lasse sich aufgrund der zwischenzeitlichen Sachverhaltsentwicklung nicht mehr rechtfertigen. Die weitere Frage, ob der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt zutreffe, dass eine natürliche Tatsachenvermutung der mutmasslichen Einwilligung der Verstorbenen zugunsten der Angehörigen bestehe, wenn eine ärztliche Behandlung zum Tod geführt habe, könne bei diesen Gegebenheiten offen bleiben. 
Aus den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich damit, dass und warum die Vorinstanz die Frage einer natürlichen Tatsachenvermutung der mutmasslichen Einwilligung der Verstorbenen als für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant erachtete und deshalb offen liess. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich insofern als unbegründet. 
 
4.1.3. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, sie habe gegenüber dem Spital die für die Klärung der Entbindungsvoraussetzungen nötigen Beweise geliefert, nämlich dass es um Haftpflichtansprüche gegen das Spital gehe. Dazu habe sich die Vorinstanz unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert. Entgegen den Vorbingen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz jedoch mit dem Schreiben ihres Rechtsvertreters, welches das Kantonsspital mit E-Mail vom 5. Oktober 2021 der Unterinstanz hat zukommen lassen, auseinandergesetzt. Sie hat erwogen, allein gestützt darauf könne ein privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entbindung der gesuchstellenden Ärzte von ihrem Berufsgeheimnis insofern nicht als zureichend dargetan gelten, als aus der Mail die Erteilung eines Auftrags zur Abklärung und Geltendmachung von Haftungsansprüchen sowie eine entsprechende Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei. Auch diese Rüge erweist sich daher als unbegründet.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör weiter darin, dass die Vorinstanz für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zusätzlich zur Interessenabwägung konkrete Vorkehren durch die Angehörigen verlange, wie beispielsweise den Beizug einer Patientenorganisation. Dadurch sei auch das Recht auf Beweis verletzt. Wie die Unterinstanz sogar zugegeben habe, habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von diesen zusätzlichen Verfahrensanforderungen haben können und keine Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten.  
Damit legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, inwiefern ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Die Vorinstanz hat unter Hinweis unter anderem auf das Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.4 erwogen, die Unterinstanz verlange zu Recht, dass Angehörige bereits konkrete Schritte unternommen hätten, um einen Behandlungsfehler zu prüfen. Sie erwog weiter, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ermögliche der Beizug einer Patientenorganisation bzw. Begutachtungsstelle durch die gesuchstellende Person, deren privates Interesse an der Entbindung anhand der Meinung einer spezialisierten Fachstelle zu verifizieren. Mit den Verweisen der Vorinstanz auf die bundesgerichtliche und die eigene Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Vorbringens, sie habe keine Kenntnis von zusätzlichen Verfahrensanforderungen haben können, nicht substanziiert auseinander. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, indem ihr vor Unterinstanz weder eine Parteirolle noch zumindest ein Anhörungsrecht eingeräumt worden und ihr das Gesuch des Spitals nicht einmal zugestellt worden sei. Die Interessen der gesuchstellenden Ärzte in jenem Verfahren deckten sich nicht mit ihren Interessen, weshalb ein direkter Informationsfluss von ihr zur Unterinstanz erforderlich gewesen wäre.  
 
4.3.1. Nach dem Wortlaut von Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der "Täter", d.h. der Geheimnisträger selber, das Gesuch um Entbindung stellen (BGE 142 II 256 E. 1.2.2). Dritte können ein Interesse an der Entbindung des Geheimnisträgers und damit an der Teilnahme am Verfahren betreffend Entbindung haben. Gegen eine solche Teilnahme spricht jedoch, dass sie auf diese Weise Zugang zu den Verfahrensakten und damit zu vom Berufsgeheimnis gedeckten Informationen erhielten, bevor über die Entbindung entschieden worden ist (vgl. Benoît Chappuis, Les droits des tiers dans la procédure de levée du secret, Anwaltsrevue 2018 S. 506; Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Band II, 2021, S. 3136 Rz. 6702). Nach der neueren Rechtsprechung können Dritte allerdings dann Beschwerde gegen eine abschlägige Entbindungsverfügung erheben, wenn sie ein besonderes, schutzwürdiges Interesse an der Entbindung haben (BGE 142 II 256 E. 1.2.2). In der Literatur wird aus dieser Rechtsprechung abgeleitet, dass Dritte, die ein besonderes, schutzwürdiges Interesse haben, auch am erstinstanzlichen Verfahren teilnehmen können (Chappuis, a.a.O., S. 508; Donzallaz, a.a.O., S. 3136 Rz. 6703).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei nicht Aufgabe des Gesundheitsdepartements, bei Angehörigen eine genügende und ausreichend belegte Begründung für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erfragen bzw. eine Ergänzung der Gesuchsbegründung anzufordern. Im Gesuchsverfahren werde der Gehörsanspruch zudem bereits mit der Einreichung des Gesuchs gewahrt, indem die gesuchstellende Person dort Gelegenheit habe, ihr Begehren zu begründen und zu belegen. Eine erneute Gehörsgewährung in einem späteren Verfahrensstadium vor Verfügungserlass sei daher nicht erforderlich. Die Möglichkeit der Gesuchsbegründung sei auch im Fall des Gesuchs der Beschwerdeführerin an das Kantonsspital um Akteneinsicht und Datenbekanntgabe zureichend gegeben, zumal das Kantonsspital auch die ergänzende Begründung (Mail vom 5. Oktober 2021) an die Unterinstanz weitergeleitet habe.  
 
4.4. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, welche Angaben sie der Unterinstanz nicht hat zukommen lassen können. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu den zusätzlichen Anforderungen für die Entbindung zu äussern, zeigt sie nicht auf, warum sie diesbezüglich hätte angehört werden müssen (vgl. vorne E. 4.2). Auf die entsprechenden Rügen ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Sie bringt vor, im vorliegenden Fall habe eine ausserordentlich enge Begleitung der Angehörigen während der ganzen Krise stattgefunden; die einzige Möglichkeit, die Behandlung anders als aus der einseitigen Optik der Ärzte zu rekonstruieren, seien die Angaben der Angehörigen. Den Spitalärzten sei beim Einsichtsgesuch an das Kantonsspital bereits bekannt gewesen, dass die Verstorbene damals schon nicht mehr urteilsfähig gewesen sei und deshalb für die Zustimmung zur Behandlung im Sinn von Art. 378 ZGB stattdessen die nächsten Angehörigen bereits vollumfänglich über die gleichen Aspekte hätten informiert werden müssen wie die Patientin selbst. Das sei im Verfahren des Kantonsspitals unbestritten gewesen. Mit diesen Vorbringen ergänzt die Beschwerdeführerin den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt hat. So zeigt sie insbesondere nicht auf, woraus sich die entsprechenden Sachverhaltselemente ergeben sollen und warum die Vorinstanz sie hätte berücksichtigen müssen. Die Rügen genügen damit den Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht; es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Verfügung des Gesundheitsdepartements der Adressat der medizinischen Akten nicht bekannt gewesen sei, sei aktenwidrig. So habe sie die Akten von Anfang an in ihrem Namen einverlangt. Auch habe ihr Rechtsvertreter dem Kantonsspital längst klar gemacht, dass es dabei um die für die Interessenabwägung relevante Prüfung von Haftpflichtansprüchen gegangen sei. Die Formulierung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt der Verfügung des Gesundheitsdepartements der Adressat der medizinischen Akten nicht bekannt war, scheint ungenau. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang erheblich sein kann (vgl. hinten E. 6.2.4). Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe eine Vermutung, dass die Verstorbene mutmasslich in die Entbindung der Ärzte vom Berufsgeheimnis gegenüber den nächsten Angehörigen eingewilligt hätte, betrifft sodann nicht eine Frage des Sachverhalts, sondern eine Rechtsfrage. 
Der rechtlichen Beurteilung ist damit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 
 
6.  
 
6.1.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihre Interessen und die mutmasslichen Interessen der Verstorbenen in einer nicht sachgerechten Weise gewürdigt. Insbesondere sei von einer Vermutung auszugehen, wonach die Verstorbene mutmasslich in eine Entbindung vom Arztgeheimnis zugunsten der nächsten Angehörigen eingewilligt hätte. Dies müsse ausreichen für ein Einsichtsinteresse, ohne zusätzliche Vorgaben. 
 
6.1.1. Gemäss Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Diese Bestimmung enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf andere massgebende Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 StGB. Gemäss der Lehre soll sie einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Schweizer Rechtsordnung darstellen (vgl. Boris Etter, Handkommentar zum Medizinalberufegesetz MedBG, 2006, N. 38 zu Art. 40 MedBG; Sprumont/Guinchard/Schorno, in: Ayer/Kieser/Poledna/ Sprument [Hrsg.], Kommentar zum Medizinalberufegesetz [MedBG], 2009, N. 77 f. zu Art. 40 MedBG; Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.1).  
 
6.1.2. Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB; Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 II 256; Urteile 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.2 und 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2).  
 
6.1.3. Das Arztgeheimnis fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten. Darüber hinaus schützt das Arztgeheimnis auch die öffentliche Gesundheit, indem es ermöglicht, dass sich der Patient ohne Vorbehalt dem Arzt anvertrauen kann und zweckmässig behandelt wird (Urteile 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 2.1; 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3). Gemäss Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod erfahren. Eine Offenbarung von Gesundheitsdaten kann aber ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein (vgl. Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 142 II 256; Urteil 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).  
 
6.2. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass die Verstorbene eingewilligt hat, der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Krankenakte zu gewähren. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die gesuchstellenden Ärzte ausschliesslich gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom Arztgeheimnis entbunden und diesen nicht berechtigt hat, die Daten an die Beschwerdeführerin weiterzugeben.  
 
6.2.1. Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist eine Entbindung des Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig. Diese Bestimmung nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein deutlich höherwertiges öffentliches oder privates Interesse die Entbindung zu rechtfertigen (Urteile 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 2.1.2 und 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2). Im Rahmen der Interessenabwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Berufsgeheimnis an sich ein gewichtiges Rechtsgut ist. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit ist nicht per se ein überwiegendes Interesse (Urteile 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 und 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2). Inwieweit und wem Auskunft gegeben werden soll, wird durch die zuständige Behörde bestimmt. Dabei soll eine Befreiung grundsätzlich nur so weit gehen, als es im konkreten Fall, unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn, notwendig ist (Urteile 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.4 und 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2). Das Bundesgericht hat - unter Beizug der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis - beispielsweise festgehalten, dass eine Entbindung vom Arztgeheimnis bewilligt werden könne, wenn es darum geht, seine eigenen Forderungen gegenüber den Patienten durchzusetzen oder umgekehrt Schadenersatzforderungen von Patienten abzuwehren (Urteil 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 II 256). Abgelehnt hat das Bundesgericht die Entbindung vom Arztgeheimnis im Fall von zwei Erben, die Einsicht in die Krankengeschichte ihrer verstorbenen Eltern nehmen wollten, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren bestanden hätte (Urteile 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2 und 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.3).  
 
6.2.2. Aus dem Vertragsverhältnis mit der Klientschaft trifft den Anwalt eine Treuepflicht, welche eine Pflicht zur Information und zur Beratung des Klienten umfasst (BGE 139 IV 294 E. 4.5). Der Anwalt haftet denn auch gemäss Art. 398 Abs. 2 OR für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (vgl. auch Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]). Die Einsicht in das Dossier durch den Anwalt alleine ermöglicht ihm zwar, eine Analyse der Situation vorzunehmen. Der Anwalt ist jedoch auch verpflichtet, seinen Klienten zu beraten, indem er ihm die verschiedenen in Betracht kommenden Optionen, die erforderlichen Schritte und die mit den einzelnen Optionen verbundenen Chancen und Risiken aufzeigt (BGE 139 IV 294 E. 4.5). Aufgrund von Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte zudem verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Der Auftraggeber soll damit unter anderem in die Lage versetzt werden, Instruktionen zu erteilen oder den Auftrag allenfalls zu widerrufen (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, S. 1123 Rz. 2825; Walter Fellmann, Berner Kommentar, 1992 N. 14 zu Art. 400 OR).  
 
6.2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Herausgabe der vollständigen Krankenakten an Angehörige sei insofern problematisch, als die Akten dadurch den vom Berufsgeheimnis geschützten Bereich verliessen. Daher seien die Akten nach Möglichkeit direkt einer begutachtenden Stelle oder dem behandelnden Arzt der gesuchstellenden Person zuzustellen. Das schliesse die Zustellung der Akten an den von der Beschwerdeführerin mandatierten, unbestrittenermassen im Bereich des Arzthaftungsrechts spezialisierten Rechtsvertreter insofern nicht aus, als dieser aufgrund seiner Tätigkeit unbestritten in der Lage sei, medizinische Akten zu lesen und zu verstehen. Vorliegend sei daher kein dem privaten Offenbarungsinteresse (Abklärung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen) entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, aufgrund dessen die Aktenherausgabe und Datenbekanntgabe an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu verweigern wäre. So sei insbesondere nicht anzunehmen, dass die mit der Beschwerdeführerin zusammenlebende Verstorbene einer Zugänglichmachung des über sie geführten ärztlichen Dossiers nicht zugestimmt hätte, zumal das Dossier vorab somatische Gegebenheiten zum Gegenstand haben dürfte. Eine Datenbekanntgabe könne und dürfe indes einzig an den Rechtsvertreter selbst zur Prüfung von Haftpflichtansprüchen erfolgen; eine Berechtigung zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdeführerin sei hiervon ausdrücklich nicht mitumfasst.  
 
6.2.4. Der angefochtene Entscheid ist rechtskräftig, soweit angeordnet wurde, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei für die Prüfung von Haftpflichtansprüchen Einsicht in die Krankenakten zu gewähren. Ob die gesuchstellenden Ärzte gegenüber dem Rechtsvertreter zu Recht vom Arztgeheimnis entbunden worden sind, steht daher nicht mehr in Frage. Zu prüfen ist einzig, ob die fehlende Berechtigung des Rechtsvertreters zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdeführerin auf einer bundesrechtswidrigen Interessenabwägung beruht.  
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den Auftrag, Haftpflichtansprüche zu prüfen. Die in den Krankenakten enthaltenen Informationen sind von wesentlicher Bedeutung für die Prüfung dieser Frage. Die fehlende Berechtigung zur Weitergabe der Daten hindert den Rechtsvertreter an der Erfüllung der ihn aufgrund des Auftragsverhältnisses treffenden Pflichten. Insbesondere kann er der Beschwerdeführerin die ihm zugänglich gemachten Informationen nicht weiterleiten und sie so nicht in die Lage versetzen, gestützt darauf weitere Instruktionen zu erteilen oder den Auftrag allenfalls zu widerrufen. Um in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie den Rechtsvertreter mit weiteren rechtlichen Schritten beauftragen soll, ist die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Informationen angewiesen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Rechtsvertreter seinen Auftrag getreu und sorgfältig erfüllen kann, ohne die Beschwerdeführerin über die in den Krankenakten enthaltenen Angaben in der einen oder anderen Weise zu informieren (vgl. auch BGE 139 IV 294 E. 4.5). Die angeordnete Einschränkung des Einsichtsrechts ist deshalb nicht sachgerecht. Nachdem das Arztgeheimnis gegenüber dem Rechtsvertreter aufgehoben worden ist, stehen die aus dem Auftragsverhältnis fliessenden Pflichten einem Verbot der Weitergabe an die Beschwerdeführerin entgegen. Die Anordnung, wonach der Rechtsvertreter nicht berechtigt ist, die ihm zugänglich gemachten Informationen an die Beschwerdeführerin weiterzugeben, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als er dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Berechtigung vorenthält, die Daten an die Beschwerdeführerin weiterzugeben.  
 
7.2.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat die obsiegende Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu entscheiden haben, weshalb die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 68 Abs. 5 und Art. 67 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2022 wird insoweit aufgehoben, als er dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Weitergabe der Daten an die Beschwerdeführerin vorenthält. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller