5A_1080/2020 15.01.2021
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1080/2020  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Schadenersatz im Zusammenhang mit vormundschaftsrechtlichen Massnahmen, Rechtsverweigerung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2020 (RB200024-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte am 3. September 2020 (Poststempel) eine Beschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Hintergrund bildet offenbar eine Schadenersatzklage wegen früherer vormundschaftsrechtlicher Massnahmen und der Vorwurf der Rechtsverweigerung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Januar 2021 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an. 
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Er legt jedoch keinen solchen Nachteil dar. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass er finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Er macht auch nicht geltend, das Obergericht habe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege übergangen. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an ihn fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg