2C_785/2022 16.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_785/2022  
 
 
Urteil vom 16. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Prof. Dr. Patrick Krauskopf und/oder Dr. Markus Wyssling, Rechtsanwälte, 
 
gegen  
 
Wettbewerbskommission, 
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Sanktionsverfügung (Untersuchung 22-0439), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 16. August 2022 (B-7756/2015). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. April 2013 reichte die B.________ AG beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) eine Selbstanzeige ein, welche sie am 4., 18. und 25. April 2013 durch Protokollaussagen und Beweismittel ergänzte. Diese sogenannte Bonusmeldung bezog sich auf mutmassliche Wettbewerbsabsprachen zwischen der B.________ AG, der A.________ AG, der C.________ AG, der D.________ AG, und der E.________ Holding AG über eine gemeinsame Rabattpolitik, insbesondere betreffend Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des Volkswagenkonzerns (nachfolgend: VW-Konzern). 
 
A.a. Am 22. Mai 2013 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Untersuchung 22-0439: VPVW Stammtische / Projekt Repo 2013gegen die fünf Gesellschaften. Zwischen dem 11. Juni 2013 und dem 2. Juli 2013 wurden diese vom Sekretariat vernommen, wobei ihnen jeweils ein Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung unterbreitet wurde. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 präsentierte das Sekretariat den betroffenen Unternehmen sein vorläufiges Beweisergebnis und gab ihnen Gelegenheit zur Akteneinsicht. Gleichzeitig schlug es ihnen nochmals eine einvernehmliche Regelung vor.  
 
A.b. Eine einvernehmliche Regelung kam am 16. April 2014 lediglich zwischen dem Sekretariat und der B.________ AG zustande. Ein Vizepräsident der WEKO genehmigte sie mit Verfügung vom 8. August 2014. Kopien davon wurden am 18. August 2014 den übrigen Betroffenen der Untersuchung zugestellt. Die A.________ AG focht die Verfügung vom 8. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren B-5293/2014).  
 
A.c. Mangels Zuständigkeit und allgemeiner Entscheidungsgewalt des Vizepräsidenten der WEKO stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 2016 im Verfahren B-5293/2014 die Nichtigkeit der Genehmigungsverfügung vom 8. August 2014 fest. In der Folge erliess die WEKO am 6. Juni 2016 eine weitgehend identische Verfügung über die Genehmigung der zwischen ihrem Sekretariat und der B.________ AG vereinbarten einvernehmlichen Regelung vom 16. April 2014. In den Erwägungen der Verfügung vom 6. Juni 2016 wurde festgehalten, die B.________ AG erfülle die Bedingungen des vollständigen Sanktionserlasses. Es bestünden keine Hinweise auf eine anstiftende oder führende Rolle der B.________ AG beim untersuchten Wettbewerbsverstoss. Ausserdem habe diese ihre Beteiligung an der von ihr angezeigten Absprache spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige eingestellt.  
 
A.d. Am 23. August 2016 focht die A.________ AG die Verfügung der WEKO vom 6. Juni 2016 über die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung zwischen dem Sekretariat und der B.________ AG (nachfolgend: Selbstanzeigerin) beim Bundesverwaltungsgericht erneut an (Verfahren B-5107/2016). Mit Urteil vom 3. Mai 2018 trat Letzteres auf die Beschwerde mangels Legitimation der A.________ AG nicht ein. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom 3. Mai 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit amtlich publiziertem Urteil 2C_524/2018 vom 8. Mai 2019 (BGE 145 II 259) ab.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 sanktionierte die WEKO die A.________ AG, die C.________ AG, die D.________ AG und die E.________ Holding AG wegen Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede. Neben der Anordnung diverser Massnahmen (Dispositiv-Ziffer 1) sanktionierte die WEKO die A.________ AG mit Fr. 10'000.--, die C.________ AG mit Fr. 320'000.--, die D.________ AG mit Fr. 15'000.-- und die E.________ Holding AG mit Fr. 150'000.-- (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von Fr. 253'153.-- auferlegte die WEKO den vier Gesellschaften zu gleichen Teilen, d.h. je zu Fr. 63'288.25, und unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
B.a. Zusammenfassend erwog die WEKO in ihrer Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015, die Vereinbarung einer gemeinsamen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen zur Abgabe der Erstofferte für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns zwischen den betroffenen Unternehmen sowie die Durchführung regionaler Stammtische zur Verbreitung der abgestimmten Rabattpolitik stellten eine Wettbewerbsabrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen dar. Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs könne durch den vorhandenen Aussenwettbewerb widerlegt werden. Die Abrede beeinträchtige jedoch den Wettbewerb auf allen relevanten Märkten erheblich. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz lägen keine vor. Somit handle es sich um eine unzulässige Wettbewerbsabrede.  
 
B.b. Am 30. November 2015 erhob die A.________ AG gegen die Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-7756/2015). Zur Begründung hielt sie namentlich fest, die WEKO habe den Sachverhalt von Anfang an einseitig zugunsten der Selbstanzeigerin ermittelt. Weil die Selbstanzeigerin über Preisführerschaft verfüge, sei eine Abrede von vornherein ausgeschlossen. Eine Wettbewerbsbeschränkung sei weder bezweckt noch bewirkt worden; sie wäre unmöglich, denn es gehe um reine Kalkulationshilfen. Selbst wenn eine Abrede unterstellt würde, handelte es sich nicht um eine verpönte Preisabrede, da Kalkulationshilfen für die Erstellung von Erstofferten den Wettbewerb beim Kaufvertragsschluss nicht beeinträchtigten. Die verfügten, nicht näher spezifizierten Massnahmen seien weder notwendig noch geeignet, um einen Kartellrechtsverstoss zu beseitigen oder auf ein erlaubtes Mass zu reduzieren.  
 
B.c. Die WEKO beantragte vor Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde vom 30. November 2015 und entgegnete in ihrer Vernehmlassung, die vereinbarte Konditionenliste sowie das Verhalten der A.________ AG und der anderen Unternehmen könnten weder als Kalkulationshilfen noch als Orientierung an den Konditionen der Selbstanzeigerin qualifiziert werden. Vielmehr seien sie Gegenstand einer gemeinsamen Rabattpolitik zwischen den beteiligten Unternehmen gewesen. Daher liege eine Abrede im Sinne des Kartellgesetzes über die Festsetzung einheitlicher maximaler Preisnachlässe und minimaler Ablieferungspauschalen vor, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten geführt habe. Eine anstiftende oder führende Rolle der Selbstanzeigerin beim Wettbewerbsverstoss sei nicht gegeben. Die angeordneten Massnahmen seien gesetzlich vorgesehen, notwendig, gerechtfertigt und in allen Belangen verhältnismässig.  
 
B.d. Mit Urteil vom 16. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. November 2015 gegen die Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 im Verfahren B-7756/2015 teilweise gut. Es hob die in Dispositiv-Ziffer 1 der Sanktionsverfügung angeordneten Massnahmen auf. Im Übrigen - namentlich mit Blick auf die Auferlegung der Sanktion in der Höhe von Fr. 10'000.-- und die Verlegung der Verfahrenskosten - wies es die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. September 2022 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 16. August 2022, soweit die Beschwerde vom 30. November 2015 gegen die Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015 nicht von der Vorinstanz gutheissen wurde. Eventualiter sei das Urteil vom 16. August 2022 mit Bezug auf die Sanktion und auf die Verfahrenskosten aufzuheben. Subeventualiter seien die verhängte Sanktion und die auferlegten Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, verlangt die WEKO die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Begründung der Sanktion in der Höhe von Fr. 10'000.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 24. Januar 2023 und hält an den gestellten Anträgen fest. Die WEKO dupliziert mit Eingabe vom 28. März 2023 und hält ebenfalls an den gestellten Anträgen fest. Daraufhin nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2023 nochmals Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Kartellrechts (vgl. Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort, soweit sie die Auferlegung der Sanktion und die Verlegung der Verfahrenskosten beanstandet hat, mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
In Bestätigung der Sanktionsverfügung der WEKO vom 19. Oktober 2015 hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Selbstanzeigerin sowie drei weiteren Unternehmen einheitliche maximale Preisnachlässe (Rabatte) und minimale Ablieferungspauschalen für sämtliche Verkäufe von Neufahrzeugen der Marken des VW-Konzerns in der Schweiz festgelegt habe. Diese hätten sie ab dem 28. März 2013 anwenden wollen. Die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliege (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils), die als Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG gelte (sogenannte "Preisabrede"; vgl. E. 9 des angefochtenen Urteils). Diese vorinstanzliche Würdigung stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht infrage, weshalb darauf im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nur kursorisch eingegangen wird (vgl. E. 5.1 - 5.5 hiernach; Art. 106 Abs. 1 BGG). 
Vor Bundesgericht stellt sich die Beschwerdeführerin hingegen auf den Standpunkt, bei der getroffenen Preisabrede handle es sich um eine "Bagatelle". Der Wettbewerb sei nicht erheblich beeinträchtigt worden, weshalb keine Verletzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG vorliege (vgl. E. 5.6 - 5.8 hiernach). Soweit das angefochtene Urteil nicht bereits aufgrund des Vorliegens einer Bagatelle aufzuheben sei, beanstandet die Beschwerdeführerin eventualiter die Sanktionsberechnung (vgl. E. 6 hiernach) und die Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. E. 7 hiernach). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach die Fragen, ob es sich bei der unzulässigen Wettbewerbsabrede betreffend die maximalen Preisnachlässe (Rabatte) und die minimalen Ablieferungspauschalen beim Verkauf neuer Fahrzeuge um einen Bagatellfall handelt und ob die verhängte Sanktion sowie die Verlegung der Verfahrenskosten rechtmässig erfolgt ist. 
 
4.  
Wettbewerbsabreden sind laut Art. 4 Abs. 1 KG rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 521 E. 6.2; 147 II 72 E. 3; 144 II 246 E. 6.4). Solche Abreden sind nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig, wenn sie den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, oder wenn sie - nicht rechtfertigbar - zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vermutet. Diese Vermutung kann indes widerlegt werden. Es stellt sich alsdann die Frage, ob diese Abrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, ohne gerechtfertigt zu sein. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Preis-, Mengen- und Gebietsabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG bereits aus qualitativen Gründen grundsätzlich als erheblich gelten (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.1-5.3 und E. 5.6; Urteil 2C_1017/2014 vom 9. Oktober 2017 E. 3.3; vgl. auch BGE 147 II 72 E. 6.5), sodass in der Regel keine quantitativen Kriterien mehr notwendig sind, um zu bestimmen, ob die Abreden erheblich sind (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1). Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob sich die strittige Abrede durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lässt. Lassen sich keine solchen Gründe nennen, ist die Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig (vgl. Urteil 2C_1017/2014 vom 9. Oktober 2017 E. 3.1). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG
 
5.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die umstrittene Abrede automatisch erheblich sei, nur weil die vorliegende Angelegenheit eine Kernbeschränkung gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG betreffe. Dies sei ein Zirkelschluss. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Sachverhalt, der die Vereinbarung von Preisen zum Gegenstand habe, nur dann erheblich, wenn es sich hierbei nicht um eine Bagatelle handle. Vorliegend habe die Vereinbarung von Preisen oder Preiselementen lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung des Wettbewerbs zur Folge gehabt, weshalb eine Bagatelle vorliege. Die Vorinstanz habe keine "Bagatellprüfung" durchgeführt, sondern vom Umstand, dass Preiselemente vereinbart worden seien, automatisch auf die Erheblichkeit der Abrede geschlossen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhalte, so die Beschwerdeführerin weiter, sei die Abrede unbestrittenermassen nicht umgesetzt worden und habe keine Wirkung entfaltet. Dadurch habe die Abrede nur abstrakt während der Dauer von drei Tagen bestanden.  
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Selbstanzeigerin habe die Beschwerdeführerin weder zu einer allfälligen Wettbewerbsabrede angestiftet noch habe sie eine Preisführerschaft innegehabt. Obschon der Marktanteil der Selbstanzeigerin, so die Vorinstanz, laut der WEKO zwischen 45 % und 55 % liege, zeichne die Würdigung der Beweismittel ein Bild von gleichgestellten Verhandlungspartnern (vgl. E. 8.4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz kommt nach der Würdigung des aktenkundigen E-Mail-Verkehrs zum Schluss, dass durch die Erstellung einer einheitlichen Konditionenliste für maximale Preisnachlässe und minimale Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns die betroffenen Unternehmen und die Selbstanzeigerin eine gemeinsame Rabattpolitik vereinbart hätten. Bei der Konditionenliste handle es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um eine Kalkulationshilfe, zumal sie die Rabatte und Ablieferungspauschalen für die einzelnen Fahrzeugtypen exakt ausweise. Das klar geäusserte Ziel der Unternehmen, so die Vorinstanz weiter, sei eine möglichst flächendeckende Umsetzung der harmonisierten Rabatte und Pauschalen gewesen. Es liege eine Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG vor (vgl. E. 8.5-8.9 des angefochtenen Urteils).  
Mit Blick auf die Unzulässigkeit der Wettbewerbsabrede hält die Vorinstanz alsdann fest, der Listenpreis eines Fahrzeugs habe als Basis für die vereinbarten Höchstrabatte gedient, denn ohne einen entsprechenden Referenzwert ergäbe die Festlegung prozentualer Preisnachlässe wenig Sinn. Ausserdem seien die Rabatte im Zuge der Senkung der Listenpreise abgesprochen worden, um die Rentabilität zu sichern. Der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG umfasse neben dem Preis als solchem sämtliche Komponenten desselben. Von den wenigen tatsächlich einem individuellen Verhandlungsprozess zugänglichen Preiselementen seien zwei - nämlich der allgemeine Preisnachlass (Rabatt) und die Ablieferungspauschale - abgesprochen worden. Nach Auffassung der Vorinstanz gilt dieses Verhalten als Preisfestsetzung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG (vgl. E. 9.3 des angefochtenen Urteils). Zwar sei damit der Wettbewerb aufgrund des vorhandenen Aussenwettbewerbs nicht beseitigt worden. Es liege jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor, da eine Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG im Grundsatz bereits erheblich sei (vgl. E. 9.4 f. des angefochtenen Urteils). Auf einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 2 KG und Art. 6 Abs. 1 KG, so die Vorinstanz weiter, könne sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich berufen (vgl. E. 10 des angefochtenen Urteils). 
 
5.3. Die WEKO trägt im Rahmen ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung vor, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin habe das Bundesgericht in seinem Gaba-Entscheid (BGE 143 II 297) insbesondere festgehalten, dass die fehlende Umsetzung einer Abrede, die unter die Vermutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 KG fielen, für die Prüfung der Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht von Bedeutung sei. Die Abreden nach Art. 5 Abs. 3 lit. a KG seien grundsätzlich als erheblich anzusehen, sodass eine Analyse anhand quantitativer Kriterien nicht erforderlich sei. Diese Abreden würden wegen der qualitativen Schwere im Grundsatz keinen Bagatellfall darstellen. Selbst wenn aber in der vorliegenden Angelegenheit quantitative Elemente berücksichtigt würden, zeige sich, so die WEKO weiter, dass die Preisabrede unter keinen Umständen eine Bagatelle sei. Die fünf an der Preisabrede beteiligten Unternehmen hätten im Jahr 2013 rund 61.2 % der Neufahrzeuge des VW-Konzerns verkauft. Der Wert der in jenem Jahr verkauften Fahrzeuge gemäss der Bruttolistenpreise belaufe sich auf rund Fr. 2 Mrd. Nach Auffassung der WEKO liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 KG vor.  
 
5.4. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht mehr, dass sie sich an einer Wettbewerbsabrede beteiligt habe. Um allerdings zu beurteilen, ob, wie die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, ein Bagatellfall vorliegt, ist zunächst die im vorinstanzlichen Verfahren erkannte Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG zu betrachten.  
 
5.4.1. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist der Hintergrund der strittigen Wettbewerbsabrede (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die I.________ AG per 1. März 2013 die Listenpreise für F.________ Personenwagen, F.________ Nutzfahrzeuge und G.________ um durchschnittlich 13 % sowie per 1. April 2013 diejenigen für H.________ um durchschnittlich 14,5 % reduzierte. Mit dieser sogenannten Preisrepositionierung sollten namentlich die zuvor eingeräumten Währungsrabatte ersetzt werden. Im Hinblick darauf unterhielten sich die Vertreter der betroffenen Unternehmen an einer Tagung der Markenverantwortlichen für F.________ Personenwagen vom 10. und 11. Januar 2013 über die Preisnachlässe der Fahrzeughändler (vgl. E. 8.6 des angefochtenen Urteils). In der Folge fand zwischen dem 22. Januar 2013 und dem 27. März 2013 ein reger Austausch per E-Mail statt. Daraus ergibt sich, dass zwecks Steigerung des Ertrags der Händler zulasten der Fahrzeugkäufer maximale Rabatte und minimale Ablieferungspauschalen vereinbart wurden, da der Lieferant der Fahrzeuge den Händlern keine Margenerhöhung zugestanden hatte. Erklärtes Ziel war eine möglichst flächendeckende Umsetzung der harmonisierten Rabatte und Pauschalen. Dies zeigt nicht zuletzt die Äusserung des Geschäftsleiters der Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 6. März 2013, wonach "Kontrollen in naher Zukunft" wichtig seien, sodass sich alle an die "Spielregeln" hielten (vgl. E. 8.6.1 des angefochtenen Urteils). Die Vereinbarung wurde in einer Konditionenliste festgehalten, die in Form einer Tabelle die Rabatte und Ablieferungspauschalen für die einzelnen Fahrzeugtypen auswies (vgl. E. 8.8 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4.2. Mit der Erstellung einer einheitlichen Konditionenliste für die maximalen Preisnachlässe (Rabatte) und minimalen Ablieferungspauschalen für Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns vereinbarten die betroffenen Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin, eine gemeinsame Rabattpolitik. Die Vorinstanz kommt im Rahmen der rechtlichen Würdigung insbesondere zutreffend zum Schluss, dass es sich bei der Konditionenliste nicht um eine Kalkulationshilfe handelte. Mit der Liste zielten die beteiligten Unternehmen vielmehr darauf ab, höhere Erträge zulasten der Kundinnen und Kunden zu generieren, ohne dabei in wesentlichem Masse von ausscherenden Händlern beeinträchtigt zu werden. Im Lichte der unbestrittenen Feststellungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG ausgeht.  
 
5.5. Die Beschwerdeführerin kritisiert vor Bundesgericht sodann auch nicht die vorinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei der ermittelten Wettbewerbsabrede um eine solche über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG handle. Da die Wettbewerbsabrede nicht unmittelbar Preise, sondern Preisnachlässe (Rabatte) und Ablieferungspauschalen zum Gegenstand hatte, ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen darauf dennoch einzugehen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
5.5.1. In der Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen wird zu Art. 5 Abs. 3 lit. a KG Folgendes festgehalten (BBl 1995 I 468, S. 567) :  
 
"Für die Unterstellung unter diesen Vermutungstatbestand ist die Wirkung der Preisfestsetzung entscheidend. Mit welchen Mitteln diese erreicht wird, ist ohne Belang. Der Vermutungstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festsetzens von Preiselementen oder Preiskomponenten. Er erfasst ferner direkte oder indirekte Preisfixierungen. Er gilt beispielsweise nicht nur für Abreden über Rabatte, sondern auch für Vereinbarungen über Kriterien zur Anwendung von Rabatten, soweit diese zu einer Preisfestsetzung führen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für Abreden über Kalkulationsvorschriften, soweit damit letztlich die Wirkung der Preisfestsetzung bezüglich einzelner Preiselemente erreicht wird." 
 
Ausserdem erwog das Bundesgericht bereits in BGE 129 II 18 mit Hinweis auf die soeben zitierte Stelle in der Botschaft, dass eine Preisabrede nicht nur vorliegt, wenn ein konkreter Preis, sondern auch wenn bloss einzelne Komponenten oder Elemente der Preisbildung fixiert werden (vgl. BGE 129 II 18 E. 6.5.5). 
 
5.5.2. Die vorliegend vereinbarten Preisnachlässe und Ablieferungspauschalen sind Preiselemente des Endpreises und beeinflussen als solche die Preisfestsetzung des Fahrzeugkaufs. Der Listenpreis eines Fahrzeugs dient dabei als Basis für die vereinbarten maximalen Rabatte, da ohne Basiswert die Vereinbarung von prozentualen Rabatten sinnfrei wäre. Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Vereinbarung über maximale Preisnachlässe (Rabatte) und minimale Ablieferungspauschalen vom Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG erfasst werden. Die Vorinstanz erwägt daher zutreffend, von den wenigen im Rahmen eines Fahrzeugkaufs zwischen dem Händler und der Kundin oder dem Kunden verhandelbaren Preiselementen sprachen sich die betroffenen Unternehmen über zwei - nämlich über den allgemeinen Preisnachlass (Rabatt) und die Ablieferungspauschale - ab. Es liegt demnach eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG vor.  
 
5.6. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestand zwar eine Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Die Voraussetzungen der Unzulässigkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG, so die Beschwerdeführerin, seien allerdings nicht erfüllt. Die Abrede stelle eine Bagatelle dar, da sie den Wettbewerb weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt habe.  
 
5.6.1. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind laut Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen vermutet (vgl. Art. 5 Abs. 3 lit. a KG). Diese Vermutung kann durch den Nachweis wirksamen Wettbewerbs (Innen- oder Aussenwettbewerb) widerlegt werden (vgl. BGE 147 II 72 E. 6.5; 143 II 297 E. 4.1). Hintergrund der Rüge der Beschwerdeführerin ist der Umstand, dass unter den Verfahrensbeteiligten der Nachweis des Bestehens eines Aussenwettbewerbs unbestritten ist (vgl. E. 9.4 des angefochtenen Urteils mit Verweisung auf Ziff. 289 der Sanktionsverfügung vom 19. Oktober 2015). Damit gilt die Vermutung, wonach der wirksame Wettbewerb beseitigt wurde, als widerlegt. Führte die Abrede zu keiner Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs, ist indes zu prüfen, ob sie den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 KG erheblich beeinträchtigte (vgl. BGE 143 II 297 E. 5).  
 
5.6.2. Das Bundesgericht befasste sich bereits vertieft mit dem Begriff der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG.  
 
5.6.2.1. Die Erheblichkeit stellt eine Bagatellklausel dar und bildet ein Aufgreifkriterium (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.1). Aus der Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit folgt, dass bei der Bestimmung deren materiellen Gehalts qualitative Kriterien, die sich aus dem Gesetzestext ableiten lassen, zu bevorzugen sind. Nach Auffassung des Gesetzgebers sind die Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG aufgrund ihres Gegenstands erheblich, sodass in der Regel eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliegt, wenn die Vermutung einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs widerlegt wird. Im Weiteren behalten die nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG besonders schädlichen Abreden im Rahmen der Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ihre Schädlichkeit. In der Regel sind daher keine quantitativen Kriterien mehr notwendig, um zu bestimmen, ob die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG erheblich ist (vgl. BGE 144 II 194 E. 4.3.1; 143 II 297 E. 5.2).  
 
5.6.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt somit, dass die in Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG aufgeführten Abreden im Grundsatz die Erheblichkeitsschwelle erreichen und somit das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG grundsätzlich erfüllen (vgl. BGE 147 II 72 E. 6.5; 143 II 297 E. 5.2.5 und E. 5.6). Das Bundesgericht stellte ferner klar, dass im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob der Wettbewerb durch die Abrede beeinträchtigt wird, auch der potenzielle Wettbewerb geschützt werden soll. Denn mit der Vereinbarung und nicht erst mit der Umsetzung oder der Praktizierung der Abreden wird "ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit" geschaffen, das "volkswirtschaftlich oder sozial schädlich" für das Funktionieren des normalen Wettbewerbs ist. Es genügt somit, dass Abreden den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen können. Auf den tatsächlichen Eintritt einer Beeinträchtigung kommt es nicht an (BGE 143 II 297 E. 5.4.2; vgl. auch BGE 144 II 194 E. 4.3.2).  
 
5.6.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Preisabrede sei nicht umgesetzt worden und habe nur abstrakt während der Dauer von drei Tagen bestanden, ist dies nach dem soeben Dargelegten für die Frage der Erheblichkeit unbeachtlich (vgl. aber E. 6.6 hiernach). Die Beschwerdeführerin stellt nicht infrage, dass der Preisabrede das Potenzial für eine Wettbewerbsbeeinträchtigung zukam. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es aber, dass die Preisabrede den Wettbewerb potenziell beeinträchtigen kann. Denn bereits mit ihrer Vereinbarung und nicht erst mit ihrer praktischen Umsetzung wird - in qualitativer Hinsicht - ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit geschaffen (vgl. E. 5.6.2.2 hiervor). Eine potenzielle Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist überdies auch in quantitativer Hinsicht offenkundig, zumal die an der Preisabrede beteiligten Unternehmen im Jahr 2013 61.2 % der Neufahrzeuge der Marken des VW-Konzerns verkauften.  
Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin auch, wenn sie vorträgt, die Vorinstanz vermische die Begriffe der tatsächlichen "Umsetzung" sowie der tatsächlichen "Auswirkungen" und die Preisabrede habe nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Wettbwerbs zur Folge gehabt. Ob eine Abrede den Wettbewerb letztlich nicht beeinträchtigt, da sie nicht umgesetzt wurde oder sich nicht entsprechend auswirkte, ist für die Beurteilung ihrer Erheblichkeit rechtsprechungsgemäss nicht von Bedeutung (vgl. BGE 143 II 297 E. 5.4.2 i.f.). Der von der Beschwerdeführerin beanstandete "Zirkelschluss" liegt nicht vor. 
 
5.6.4. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festhält, die vorliegend zu beurteilende Preisabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits erheblich. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, die vorliegende Preisabsprache sei bloss vereinbart, aber nicht umgesetzt worden, begründet keine Veranlassung, von diesem Grundsatz abzuweichen. Demzufolge liegt eine Preisabrede vor, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigte (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG).  
 
5.7. Beeinträchtigt eine Abrede den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 KG erheblich, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Abrede durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann (vgl. BGE 147 II 72 E. 6.5 i.f.; 144 II 194 E. 4.4.1 i.f.; 143 II 297 E. 5). Die Vorinstanz gelangt bei dieser Prüfung zur Ansicht, dass sich die unzulässige Wettbewerbsabrede nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lasse (vgl. E. 10 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Würdigung nicht.  
 
5.7.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b KG sind Wettbewerbsabreden durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie (1) notwendig sind, (2) um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen und (3) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Grundsätzlich ist eine Abrede dann gerechtfertigt, wenn das Resultat effizienter ist als ohne die Abrede und der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt wird. Ziel der Effizienzprüfung bildet, die "positiven" Abreden von solchen zu unterscheiden, die hauptsächlich der Erzielung einer Kartellrente dienen. Damit eine Abrede gestützt auf Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist, müssen die drei in Art. 5 Abs. 2 KG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Der Effizienzbegriff des schweizerischen Kartellgesetzes ist volkswirtschaftlich zu verstehen, und insofern muss die Effizienzsteigerung wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 147 II 72 E. 7.2; 143 II 297 E. 7.1).  
 
5.7.2. Durch die harmonisierten Rabatte und Ablieferungspauschalen sollte den Händlern auf Kosten der Kundinnen und Kunden eine höhere Marge verschafft werden (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Die Festlegung maximaler Rabatte und minimaler Ablieferungspauschalen diente, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, den Verkäufern und belastete die Käufer, weil zwei Elemente der Preisbildung zu höheren Verkaufspreisen führten. Ein gesamtwirtschaftlicher Effizienzgewinn ergab sich unter diesen Umständen nicht. Die Beschwerdeführerin stellt sich denn auch nicht auf den Standpunkt, dass ein Effizienzgewinn entstanden sei. Mit der Abrede verfolgten die beteiligten Unternehmen aus objektiver Sicht keinen positiven wirtschaftlichen Zweck, der letztlich im Sinne eines wirksamen Wettbewerbs auch der Marktgegenseite zugutegekommen wäre. Ein Rechtfertigungsgrund liegt demzufolge nicht vor.  
 
5.8. Nach dem Dargelegten liegt eine unzulässige Wettbewerbsabrede vor. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 lit. a KG ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf andere Fälle nichts zu ändern. Aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich von vornherein nicht, weshalb sie mit der vorliegenden Angelegenheit vergleichbar wären.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert, bei der Sanktionsbemessung werde der Grundsatz der Gesetzmässigkeit verletzt und die Vorinstanz habe die pauschal festgelegte Sanktion nicht hinreichend begründet. 
 
6.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz weiche bei der Bemessung der Sanktion von der Verordnung vom 12. März 2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5) ab. Ohne die in der KG-Sanktionsverordnung vorgeschriebenen Prüfschritte durchzuprüfen und zu begründen, wie sie zur Sanktion von Fr. 10'000.-- gelange, habe die Vorinstanz das Vorgehen der WEKO bestätigt, aus "Gründen der Verhältnismässigkeit" eine Pauschalsanktion zu verhängen. Für ein solches Vorgehen bestehe keine gesetzliche Grundlage, weshalb Art. 5 Abs. 1 BV verletzt werde. Die Beschwerdeführerin vertritt ausserdem die Ansicht, sie habe einen Anspruch auf eine Begründung der Sanktionsbemessung.  
 
6.2. Die Vorinstanz erwägt, an der unzulässigen Wettbewerbsabsprache sei der Geschäftsführer und Verkaufsleiter der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen. Dieser habe im fraglichen Zeitraum (faktische) Organstellung gehabt und sich in dieser Funktion wissentlich und willentlich an einer Preisabrede betreffend die von der Beschwerdeführerin gehandelten Neufahrzeuge eingebracht. Sein inkriminiertes Verhalten sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen (vgl. E. 11.1 des angefochtenen Urteils). Bei der Sanktionsbemessung, so die Vorinstanz weiter, handle es sich um eine Ermessenssache. Den Wettbewerbsbehörden komme in Bezug auf die konkrete Festlegung der einzelnen Sanktionskomponenten des Basisbetrags, der Dauer sowie der Erhöhungs- und Milderungsgründe ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Vorinstanz gelangt zur Auffassung, dass die von der WEKO gegenüber der Beschwerdeführerin verhängte Pauschalsanktion den Ermessensspielraum wahre (vgl. E. 11.2 des angefochtenen Urteils).  
 
6.3. Die WEKO vertritt vor Bundesgericht die Auffassung, sie habe für die Beschwerdeführerin eine Pauschalsanktion in der Höhe von Fr. 10'000.-- festgelegt, was einem Hundertstel des maximal möglichen Sanktionsbetrags entspreche. Die Beschwerdeführerin habe in den Geschäftsjahren 2011 bis 2013 einen Umsatz von Fr. 9'618'891.-- erzielt, womit die WEKO ihr nach Art. 49a Abs. 1 KG einen Sanktionsbetrag von Fr. 961'891.-- hätte auferlegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte. Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gesetzmässigkeit sei nicht zu erkennen.  
 
6.4. Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 KG beteiligt ist, wird mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet (vgl. Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG). Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 49a Abs. 1 Satz 3 f. KG).  
 
6.4.1. Im Rahmen der konkreten Sanktionsbemessung wird der im Einzelfall auszusprechende Betrag innerhalb des abstrakten - in Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG festgelegten - Sanktionsrahmens anhand der in Art. 2 ff. SVKG enthaltenen Kriterien in drei Schritten konkret bestimmt (Ermittlung des Basisbetrags [Art. 3 SVKG]; Anpassung an die Dauer des Verstosses [Art. 4 SVKG]; Erhöhung oder Verminderung entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände [Art. 5 f. SVKG]; vgl. BGE 146 II 217 E. 9.1; 144 II 194 E. 6.2; 143 II 297 E. 9.7.1). Die Sanktion ist begrenzt: Sie kann in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens betragen (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG).  
 
6.4.2. Die Sanktionsbemessung ist eine Ermessenssache (vgl. BGE 147 II 72 E. 8.5.2; 146 II 217 E. 9.2.3.3). Jegliches Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten oder verletzt allgemeine Rechtsgrundsätze, wie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 142 II 268 E. 4.2.3; 137 V 71 E. 5.1 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 2 SVKG ist bei der Festsetzung der Sanktion das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Urteil 2C_33/2020 vom 8. Dezember 2022 E. 12.2.3).  
 
6.5. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit geltend. Ihr ist nicht zu folgen: Die Vorinstanz hält sich, indem sie die Sanktion von Fr. 10'000.-- bestätigt, an den von Art. 49a Abs. 1 KG vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Die Sanktionshöhe überschreitet nicht den Maximalbetrag von 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 7 SVKG; Art. 49a Abs. 1 Satz 1 KG). Ausserdem äussert sich die Vorinstanz unter Verweisung auf die Sanktionsverfügung der WEKO ausführlich zur Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens, so wie dies Art. 49a Abs. 1 Satz 3 KG vorsieht. Auch zur Erhöhung oder Verminderung der Sanktion entsprechend erschwerender oder mildernder Umstände im Sinne von Art. 5 f. SVKG finden sich im angefochtenen Urteil Ausführungen (vgl. E. 11.2.1-11.2.6 des angefochtenen Urteils). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt, da die Vorinstanz die Sanktion nicht anhand der einzelnen Prüfungsschritte der KG-Sanktionsverordnung begründet, stösst ihre (formale) Beanstandung daher ebenso ins Leere.  
 
6.6. Ausserdem ist auch keine Verletzung des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens zu erkennen: Die Vorinstanz bestätigt zu Recht, dass es sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit aufdrängen kann, Pauschalsanktionen zu verhängen (vgl. Art. 2 Abs. 2 SVKG). Vorliegend hatte die Preisabrede unbestrittenermassen nur wenige Tage Bestand. Die Dauer des kartellrechtswidrigen Verhaltens spricht daher für eine untergeordnete Sanktionierung (vgl. auch Art. 4 SVKG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die maximale Sanktion Fr. 961'891.-- hätte betragen können. Die ausgesprochene Sanktion von Fr. 10'000.-- beträgt somit rund 1.04 % des Maximalbetrags. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist darin keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch die Beanstandung unbegründet, wonach die Vorinstanz ihre Pflicht gemäss Art. 12 VwVG (SR 172.021) verletzt habe, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln.  
 
6.7. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der WEKO verhängte Sanktion in der Höhe von Fr. 10'000.-- bestätigte.  
 
7.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Verlegung der Verfahrenskosten und rügt dabei eine Verletzung von Art. 2 der Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2)
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Summe aller durch die WEKO verfügten Sanktionen betrage insgesamt Fr. 495'000.--. Die der Beschwerdeführerin verhängte Sanktion von Fr. 10'000.-- belaufe sich nur auf 2 % der gesamten Sanktionssumme. Daraus folge, dass die betroffenen Unternehmen offensichtlich unterschiedlich an der Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund lasse sich die anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 63'288.25 (25 % von Fr. 253'153.--) nicht rechtfertigen. Die Kostenverlegung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei nicht mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Im Übrigen sei die Kostenverlegung nicht hinreichend begründet.  
 
7.2. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin durch ihre Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede das erstinstanzliche Verfahren vor der WEKO mitverursacht. Umstände, die nach Gebührenfreiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GebV-KG oder nach einer Reduktion der Verfahrenskosten der WEKO rufen würden, bestünden nicht. Das Sekretariat habe der Beschwerdeführerin rund ein Jahr Bedenkzeit hinsichtlich des Abschlusses einer einvernehmlichen Regelung eingeräumt. Die Beschwerdeführerin aber habe eine definitive Stellungnahme oder entsprechende eigene Vorschläge immer wieder hinausgeschoben. Angesichts dessen dürfe gefolgert werden, so die Vorinstanz, dass das Verfahren (auch) seitens der Beschwerdeführerin unnötigerweise in die Länge gezogen worden sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin weder eine konkrete, bezifferbare Kostenreduktion beantragt, noch eine dahingehende substanziierte Begründung vorgebracht. Dem Unterlieger- und Verursacherprinzip folgend habe die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten anteilsmässig zu tragen (vgl. E. 14 des angefochtenen Urteils).  
 
7.3. Die WEKO führt in ihrer bundesgerichtlichen Vernehmlassung aus, bei horizontalen Kartellen erfolge praxisgemäss eine Pro-Kopf-Verlegung der Kosten nach gleichen Teilen, sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die das Ergebnis als stossend erscheinen liessen. Soweit die Beschwerdeführerin die unterschiedlichen Sanktionen der betroffenen Unternehmen ins Feld führe, so die WEKO, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Sanktion anhand der Umsatzhöhe bestimme. Für die anteilsmässige Verlegung der Verfahrenskosten sei der Umsatz eines Unternehmens hingegen nicht relevant. Massgebend sei hierfür im Wesentlichen das Verursacher- und das Unterliegerprinzip. Die Beschwerdeführerin habe sich gleichermassen an der Wettbewerbsabrede beteiligt wie die anderen betroffenen Unternehmen. Entsprechend rechtfertige sich die anteilsmässige Verlegung der Verfahrenskosten.  
 
7.4. Die Wettbewerbsbehörden erheben laut Art. 53a Abs. 1 KG Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26-31 KG (lit. a), die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Art. 32-38 KG (lit. b) sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.  
 
7.5. Bei der Kostenauferlegung im Kartellrecht gilt gemäss Art. 2 GebV-KG das Verursacherprinzip (vgl. Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_869/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1 i.f.).  
 
7.5.1. Bei horizontalen Kartellen sind sämtliche betroffenen Unternehmen gleichermassen am kartellrechtswidrigen Verhalten beteiligt. Massgebend ist nämlich die Beteiligung an der Abrede als solche und nicht, wie die Beschwerdeführerin moniert, eine prozentuale Beteiligungsquote. Die Beteiligung an der Abrede an sich veranlasst denn auch das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO, ein Verfahren gegen eine bestimmte Anzahl Unternehmen zu eröffnen und durchzuführen. Entsprechend verursacht jedes an einer Abrede beteiligte Unternehmen das Untersuchungsverfahren zu gleichen Teilen. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verlegung der Verfahrenskosten "nach Kopf" bestätigt hat.  
 
7.5.2. Daran ändert auch nichts, dass aus der Untersuchung für die betroffenen Unternehmen letztlich unterschiedliche Sanktionen resultieren (können). Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Sanktion auf Basis des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes berechnet wird (vgl. Art. 49a Abs. 1 KG). Der Umsatz ist für die Verlegung der Verfahrenskosten demgegenüber nicht von Belang, da sich diese, wie soeben dargelegt, am Verursacherprinzip orientiert. Dementsprechend stösst der Hinweis der Beschwerdeführerin ins Leere, sie sei lediglich mit 2 % der gesamten Sanktionssumme sanktioniert worden, trage aber einen Viertel der Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sich die gesetzlichen (Berechnungs-) Grundlagen für die Sanktionsbemessung und die Kostenverlegung unterscheiden.  
 
7.6. Die Beschwerdeführerin bestandet sodann eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.  
 
7.6.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (vgl. BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 V 509 E. 7.1.2; Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 6.2). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. BGE 140 I 176 E. 5.2). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Abgabepflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot verlangen zudem, dass die Beiträge nach objektiven Kriterien festgelegt und keine Unterschiede geschaffen werden, die nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (vgl. BGE 143 I 147 E. 6.3.1; 141 I 105 E. 3.3.2; 128 I 46 E. 4a; 126 I 180 E. 3a/bb).  
 
7.6.2. Weshalb die auferlegten Verfahrenskosten mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sein sollten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin stellt sich wiederum auf den Standpunkt, das Äquivalenzprinzip sei im Lichte der verhängten Sanktionen verletzt, da sie nur 2 % der Sanktionssumme trage. Der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat im Kontext von Art. 422 Abs. 1 StPO zu den Verfahrenskosten bereits festgehalten, dass diese ausschliesslich der Deckung des Aufwands im konkreten Straffall dienen, weshalb sich die Rüge, die Gebühr habe sich an der Sanktion zu orientieren, als unbegründet erweise (vgl. BGE 146 IV 196 E. 2.2.2 i.f.). So verhält es sich auch hier: Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 4 Abs. 1 GebV-KG) und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, nach den verhängten Sanktionen. Davon ist im Grundsatz bloss abzuweichen, wenn die Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit im Sinne von Art. 3 GebV-KG erfüllt sind. Dass dem der Fall ist, bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch lässt sich solches erkennen (vgl. auch E. 14.4 des angefochtenen Urteils). Das Äquivalenzprinzip ist demnach nicht verletzt.  
 
7.7. Im Lichte des Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verlegung der Verfahrenskosten durch die WEKO bestätigte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Kostenverlegung, wie die Beschwerdeführerin rügt, nicht hinreichend begründet wurde.  
 
8.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger