2C_284/2023 19.03.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_284/2023  
 
 
Urteil vom 19. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger, 
 
Lea Schlunegger, 
Rechtsvertreterin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. März 2023 (WBE.2022.443). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die serbische Staatsangehörige A.________ (geb. 1968) reiste erstmals am 7. Februar 1991 in die Schweiz ein. Per 30. Mai 1991 meldete sie sich in der Schweiz wieder ab und reiste in ihre Heimat zurück. Am 20. November 1991 heiratete sie einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann und reiste am 25. November 1991 erneut in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erteilte ihr die Fremdenpolizei des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration) am 4. August 1992 eine Aufenthaltsbewilligung, die am 13. Mai 2002 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Kinder mit den Jahrgängen 1992 und 1993 hervor, die beide ebenso über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Per 1. März 2006 trennte sich das Ehepaar und liess sich am 13. Juli 2012 scheiden. 
 
A.a. Am 25. September 2003 reichte A.________ erstmals ein Gesuch um Zusprache einer IV-Rente ein, welches die IV-Stelle des Kantons Aargau am 18. Juni 2004 mit der Begründung abwies, dass ihr eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Auf drei weitere IV-Gesuche von A.________ trat die IV-Stelle des Kantons Aargau am 2. Dezember 2009, 17. Juni 2011 und 5. Dezember 2012 jeweils nicht ein.  
 
A.b. Am 20. Juni 2007 wurde A.________ im Lichte des seit 1. März 2006 bestehenden Sozialhilfebezugs in der Höhe von Fr. 43'017.35 ermahnt, alles daran zu setzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Saldo des Sozialhilfebezugs von A.________ erhöhte sich gemäss der Mitteilung der Sozialen Dienste der Gemeinde U.________ vom 17. Februar 2022 in der Folge auf total Fr. 339'578.30.  
 
B.  
Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 gewährte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) A.________ das rechtliche Gehör betreffend die Rückstufung aufgrund der Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und fehlender Sprachkenntnisse. 
 
B.a. Nachdem A.________ mit Schreiben vom 7. März 2022 Stellung genommen hatte, verfügte das Migrationsamt am 12. April 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die gegen die Verfügung vom 12. April 2022 von A.________ erhobene Einsprache wies das Migrationsamt mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2022 ab.  
 
B.b. Am 9. November 2022 reichte A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 14. November 2022 bewilligte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und setzte Rechtsanwältin Lea Schlunegger als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein. Er wies die Rechtsvertreterin in der Verfügung darauf hin, dass sie nicht als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei tätig, sondern bei einem Verein angestellt sei, welcher einer gemeinnützigen Organisation gleichkomme. Das Honorar werde deshalb praxisgemäss um einen Drittel gekürzt.  
 
B.d. Mit Urteil vom 29. März 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sprach es eine (gekürzte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- zu.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Mai 2023 gelangen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und Lea Schlunegger (nachfolgend: Rechtsvertreterin) an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 29. März 2023. Das Migrationsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Die Angelegenheit sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung eventualiter an die Vorinstanz, subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege sei der (unentgeltlichen) Rechtsvertreterin ein Honorar von insgesamt Fr. 2'318.60 ohne die vorgenommene Kürzung um einen Drittel zuzusprechen oder die Angelegenheit zur erneuten Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger. 
Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 hat die Abteilungspräsidentin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Sowohl die Vorinstanz als auch das Migrationsamt beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1; Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 1.1). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch den angefochtenen Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt, soweit die Vorinstanz die Rückstufung bestätigt. Sie ist diesbezüglich zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Demgegenüber richtet sich die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin einzig gegen die Festsetzung der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung, die sie als zu tief erachtet und auf Fr. 2'318.60 festgelegt haben möchte. Sie ist insoweit in eigenem Namen zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 110 V 360 E. 2; Urteile 1C_314/2014 vom 23. September 2014 E. 2.3; 2C_440/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2 i.f.).  
 
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1; zu den Begründungsanforderungen siehe Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
3.  
Nach Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (sogenannte Rückstufung). 
 
3.1. Als Integrationskriterium gilt unter anderem die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Mit der Rückstufung soll erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert. Es soll ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigt werden, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; BGE 148 II 1 E. 2.4; Urteil 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.1).  
 
3.2. Die Rückstufung muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (vgl. Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a AIG anknüpfen. Nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.4; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.3).  
 
3.3. Die Migrationsbehörden dürfen vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich jedoch im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben oder nach diesem Datum andauern. Andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.3; Urteile 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.1.3; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.5).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht die vorinstanzliche Würdigung, wonach die im Zeitraum von 2006 bis Februar 2022 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 339'578.30 erheblich sind (vgl. auch E. II.4 des angefochtenen Urteils). Die Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe war - insbesondere unter der Berücksichtigung des Zeitraums ab dem 1. Januar 2019 - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ohne Weiteres dauerhaft und erheblich. Damit hat die Beschwerdeführerin als (wirtschaftlich) ungenügend integriert im Sinne von Art. 58a AIG zu gelten (vgl. auch Urteil 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.1). Es liegt ein Rückstufungsgrund vor (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG; Art. 77e Abs. 1 VZAE). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 63 Abs. 2 AIG sowie Art. 96 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV, da die Rückstufung unverhältnismässig sei. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Sozialhilfeabhängigkeit sei nicht selbstverschuldet. Sie sei bemüht gewesen, sich in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Allerdings habe sie bei ihrer letzten Arbeitsstelle, wo sie bis zum 31. Oktober 2002 tätig gewesen sei, starke Schmerzen entwickelt, sodass sie die Erwerbstätigkeit habe aufgeben müssen. Zwar sei in der Folge nie eine IV-Rente zugesprochen worden. Daraus könne entgegen der vorinstanzlichen Auffassung indes nicht gefolgert werden, dass sie arbeitsfähig sei. Sie sei von ihren Hausärzten in den letzten 20 Jahren durchgehend als arbeitsunfähig beurteilt worden. Die Quantität der von verschiedenen Ärzten ausgestellten Zeugnisse, so die Beschwerdeführerin, sprächen für eine hohe Plausibilität der dargelegten Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend sei ihr Defizit bei der wirtschaftlichen Integration auf gesundheitliche Einschränkungen zurückzuführen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die Rückstufung mangels Selbstverschulden als unverhältnismässig.  
 
5.2. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit, weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden - gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6; Urteile 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 5.1; 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 5.6; 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).  
 
5.3. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Rückstufung weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass im Lichte des seit dem Jahr 2006 akkumulierten Sozialhilfebezugs in der Höhe von Fr. 339'578.30 ein grosses Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt besteht (vgl. auch Urteil 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin weist mit ihrer jahrelangen Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben ein gewichtiges Integrationsdefizit auf. Entsprechend ist das öffentliche Interesse an der Rückstufung, die darauf abzielt, dieses ernsthafte Integrationsdefizit zu beseitigen (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erheblich.  
 
5.4. Diesem öffentlichen Interesse ist das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verzicht auf die Rückstufung gegenüberzustellen.  
 
5.4.1. Massgebend für die Beurteilung des privaten Interesses der Beschwerdeführerin ist ihr Gesundheitszustand und damit auch die Klärung der Frage nach dem Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die kantonale IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2004 festgehalten habe, dass sich anhand der medizinischen Unterlagen, der darin beschriebenen klinischen und radiologischen Befunde und des medizinischen Verlaufs der somatischen Leiden weder aus rheumatologischer, neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit begründen lasse. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin laut den ärztlichen Zeugnissen ihrer Hausärztin vom 21. Januar 2022 bis 2. März 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Gemäss dem Bericht der Hausärztin vom 6. Mai 2022 seien bestehende Schmerzen, eine Schmerzsymptomatik, welche auch zu depressiven Zustanden führe, Schlaflosigkeit und Konzentrationsstörungen die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin. Nach der Beurteilung im radiologischen Befund des Spitals B.________ vom 11. Oktober 2022 bestehe eine Raumforderung in der linken Nebenniere, was am ehesten mit einem lipidreichen Adenom vereinbar sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, so die Vorinstanz, werde indes nicht erwähnt. Aus dem Bericht des Kantonsspitals C.________ vom 1. November 2022 gehe hervor, dass die 54-jährige Beschwerdeführerin in ordentlichem Allgemeinzustand sei und eine hormonelle Abklärung wegen Verdachts auf Nebennierenadenom sowie eine Kontrolle der Schilddrüsenwerte geplant seien. Auch diesem Bericht, so die Vorinstanz weiter, liessen sich keine Hinweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entnehmen (vgl. E. II.5.3.3.1 des angefochtenen Urteils).  
 
5.4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend. Sie macht weder geltend, die von der Vorinstanz berücksichtigten Berichte seien nicht korrekt oder nicht korrekt wiedergegeben, noch stellt sie sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz hätte bestimmte entscheidrelevante Berichte unberücksichtigt gelassen. Vielmehr gibt sie den Inhalt derselben Berichte - namentlich des Arztberichts vom 6. Mai 2022 - deckungsgleich wie im angefochtenen Urteil wieder. Die Verfahrensbeteiligten gehen im Wesentlichen vom gleichen Gesundheitszustand aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihren Hausärzten in den letzten 20 Jahren durchgehend als arbeitsunfähig beurteilt worden sei, ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend, um die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.  
 
5.4.3. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt demnach nicht offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen trifft der Vorwurf, die Vorinstanz habe hauptsächlich auf Sachverhaltselemente abgestellt, die sich vor dem 1. Januar 2019 ereignet hätten, nicht zu. Die Vorinstanz hat aktuelle Berichte in ihre Beurteilung miteinbezogen. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesundheit tatsächlich in einem gewissen Mass eingeschränkt ist. Allerdings ist der Vorinstanz folgend davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Die Vorinstanz verweist für diese Beurteilung zu Recht auf die Beurteilung durch die kantonale IV-Stelle (vgl. Urteile 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.1.4; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 3.4), wobei sie diese weiter zurückliegende Beurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Arztzeugnisse und Arztberichte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils aktualisiert und überprüft hat. Daraus ergibt sich, dass eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erstellt ist und die Beschwerdeführerin in angepassten Bereichen einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.  
 
5.5. Nach dem Dargelegten kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei "grösstenteils unverschuldet" gewesen. Entsprechend erweist sich das private Interesse am Verzicht auf die Rückstufung als nicht erheblich. Insgesamt überwiegt das grosse öffentlichen Interesses an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt das private Interesse der Beschwerdeführerin, zumal es sich bei der Rückstufung um keine aufenthaltsbeendende Massnahme handelt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückstufung als verhältnismässig beurteilt hat.  
 
 
6.  
Die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beanstandet eine willkürliche Kürzung ihres Honorars durch die Vorinstanz. 
 
6.1. Die Rechtsvertreterin führt aus, eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV liege dann vor, wenn die zugesprochene Entschädigung die Selbstkosten nicht decke und einen zwar bescheidenen, nicht aber bloss symbolischen Verdienst nicht zu gewährleisten vermöge. Das Honorar müsse derart festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung einen Handlungsspielraum verbleibe und sie das Mandat wirksam ausüben könne. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Honorars um einen Drittel sei willkürlich.  
 
6.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 144 I113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).  
 
6.3. Die Vorinstanz erwägt, das mit der Kostennote vom 11. November 2022 geltend gemachte Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung sei, wie bereits mit Verfügung vom 14. November 2022 mitgeteilt, um einen Drittel auf Fr. 1'700.-- zu kürzen (vgl. E. III.2.3 des angefochtenen Urteils). In der Verfügung vom 14. November 2022 hat die Vorinstanz festgehalten, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei nicht als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei tätig, sondern bei einem Verein angestellt, welcher einer gemeinnützigen Organisation gleichkomme. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin werde deshalb darauf hingewiesen, dass ihr praxisgemäss das Honorar um einen Drittel gekürzt werde (vgl. Bst. B.c hiervor).  
 
6.4. Es ist festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt (vgl. auch Urteil 2C_837/2018 vom 15. Februar 2019 E. 8). Mangels entsprechender Rüge samt Begründung kann im Folgenden offenbleiben, wie eine Beurteilung der Honorarkürzung unter diesem verfassungsrechtlichen Blickwinkel ausfallen würde (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 135 I 1 E. 7.3 f.; Urteil 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5.2.2). Die Rechtsvertreterin beruft sich ausdrücklich nur auf das Willkürverbot. Dabei vertritt sie die Auffassung, Art. 9 BV sei verletzt, wenn die Entschädigung die Selbstkosten nicht zu decken vermöge. Indessen zeigt die Rechtsvertreterin von Bundesgericht nicht auf, dass das von der Vorinstanz gestützt auf das kantonale Recht zugesprochene Honorar von Fr. 1'700.-- für die erbrachten 10.75 Arbeitsstunden die Selbstkosten effektiv nicht deckt. Willkür ist auch nicht im daraus resultierenden Stundenansatz von rund Fr. 158.-- zu erkennen, zumal das Bundesgericht einen Entschädigungsrahmen zwischen Fr. 130.-- und Fr. 180.-- pro Stunde zur Sicherstellung der kostendeckenden Arbeit der gemeinnützigen Organisationen im Grundsatz genügen lässt (vgl. Urteile 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 5.1; 9C_415/2009 vom 12. August 2009 E. 5.4). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Entschädigung in willkürlicher Weise einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würde.  
 
6.5. Nach dem Gesagten ist keine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV ersichtlich.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde sowohl mit Blick auf die Rückstufung (Hauptpunkt; vgl. E. 4 f. hiervor) als auch im Hinblick auf die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung (Nebenpunkt; vgl. E. 6 hiervor) als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 
 
7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Bezug auf den Hauptpunkt der Rückstufung für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Schlunegger. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da ihre finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
7.2. Demgegenüber unterliegt die (unentgeltliche) Rechtsvertreterin, soweit sie sich vor Bundesgericht im Nebenpunkt gegen die vorinstanzliche Kürzung des Honorars zur Wehr setzt. In diesem Umfang hat die im eigenen Namen prozessierende Rechtsvertreterin (vgl. E. 1.2 i.f. hiervor) die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden im Hauptpunkt keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Der Beschwerdeführerin wird Lea Schlunegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben und dieser aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Nebenpunkt werden der Rechtsvertreterin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger