7B_271/2022 31.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_271/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung, Landesverweisung; Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 21. Juli 2022 (SST.2021.225). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 20. Januar 2020 Anklage gegen den kosovarischen Staatsangehörigen A.________, geb. 1993, wegen mehrfacher Schändung. Sie beantragte, dass A.________ dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen sei. Weiter beantragte sie eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 26. Mai 2021 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden A.________ der mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wobei es ihm im Umfang von 15 Monaten den bedingten Strafvollzug gewährte. Weiter verwies es A.________ für die Dauer von 7 Jahren des Landes.  
 
B.b. Mit Urteil vom 21. Juli 2022 stellte das Obergericht des Kantons Aargau auf Berufung von A.________ hin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es korrigierte das erstinstanzliche Urteil, indem es eine natürliche Handlungseinheit als gegeben erachtete und verurteilte A.________ wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit einem vollziehbaren sowie einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 15 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die erstinstanzlich ausgefällte Landesverweisung von 7 Jahren bestätigte das Obergericht gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. September 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei das Berufungsurteil aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Ausserdem sei von der Landesverweisung abzusehen. Weiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 
Mit Eingabe vom 21. September 2022 hat A.________ sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wieder zurückgezogen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. In seiner Eingabe an das Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zunächst eine willkürliche Beweiswürdigung sowie einen Verstoss gegen das Prinzip "in dubio pro reo" vor.  
 
2.2. Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; Urteile 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.1; 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteile 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.1; 7B_156/2022 vom 7. September 2023 E. 2). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; je mit Hinweisen; Urteile 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.1; 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5 mit Verweis auf 141 IV 369 E. 6.3; Urteil 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2 mit Hinweis; 145 II 32 E. 5.1; Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 E. 3.7 mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; Urteile 7B_388/2023 vom 29. September 2023 E. 2.1; 7B_450/2023 vom 13. September 2023 E. 2; je mit Hinweisen). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; Urteile 7B_131/2022 vom 5. September 2023 E. 2.1; 7B_101/2022 und 7B_102/2022 vom 27. Juli 2023 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Mit diesen Grundsätzen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise auseinander. Vielmehr handelt es sich bei seiner Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung um Ausführungen, die einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz entnommen sein könnten. Obwohl der Beschwerdeführer darin immer wieder "Willkür" resp. "unhaltbare" Schlussfolgerungen rügt, setzt er der Beweiswürdigung der Vorinstanz in der Sache lediglich eine eigene, für ihn günstige Würdigung der erhobenen Beweise entgegen. So soll nach seiner Auffassung die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Beschwerdeführer und dessen Cousin, welche sie zuvor in einem Club kennengelernt hatte, ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen habe, nicht ihre "Widerstandsunfähigkeit", sondern in erster Linie die "alkoholbedingte Herabsetzung der Hemmschwelle" beweisen. "Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid" seien sodann "auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Geschlechtsverkehr (...) nicht abwegig". Es sei "nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht leichtfällt, einer Einvernahmebeamtin oder vor Gericht intime Details seines Geschlechtsverkehrs zu schildern". Bis zu den Befragungen des Beschwerdeführers seien Monate und Jahre vergangen und es liege auf der Hand, dass das Erinnerungsvermögen nach solch langer Zeit nachlasse. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass zudem der "Haftschock" zu berücksichtigen sei und alle Beteiligten alkoholisiert gewesen seien, weshalb zwischen der Beschwerdegegnerin 2 sowie namentlich dem Beschwerdeführer kaum gehaltvolle Gespräche stattgefunden hätten. Mit solcherlei appellatorischer Kritik wird der Beschwerdeführer vor Bundesgericht aber nicht gehört: Statt eine geradezu ins Auge springende Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen, beruht seine Argumentation auf dem Bemühen, die erhobenen Beweise durch selektives Ausblenden belastender Elemente in einem für ihn möglichst günstigen Licht erscheinen zu lassen. Damit gelingt es ihm allenfalls, eine alternative Beweiswürdigung aufzuzeigen, nicht aber Willkür - die sich im Übrigen auch nicht herbeischreiben lässt, wenn sie nicht eindeutig vorhanden ist.  
 
3.  
Unter dem Titel "Verletzung von Art. 191 StGB" bringt der Beschwerdeführer vordergründig eine Rechtsrüge vor und kommt zum Schluss, dass es "für die Annahme des Tatbestands der Schändung (...) bereits am objektiven Tatbestand" fehle und gleiches auch für den subjektiven Tatbestand gelte. Zur Begründung führt er aber ohne Erhebung tauglicher, geschweige denn begründeter Sachverhaltsrügen eine Beweiswürdigung bzw. einen Sachverhalt an, der vom vorinstanzlich festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) abweicht. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung. Die Vorinstanz bejahe zwar zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall, gewichte aber zu Unrecht das öffentliche Fernhalteinteresse höher als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der - wie der Beschwerdeführer - wegen Schändung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
Von der Anordnung der Landesverweisung "kann ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteile 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.1; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; Urteil 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist - wie im vorliegenden Fall - in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3; 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).  
 
4.2.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (Urteile 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.2.2; 7B_125/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.8; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).  
Der EGMR anerkennt in ständiger Rechtsprechung das Recht der Vertragsstaaten, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln, einschliesslich der Ausweisung von verurteilten Straftätern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.2). Berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen (Urteil des EGMR Z gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, §§ 55 f.; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.3; 7B_162/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).  
Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2.4; 7B_162/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen und der innerstaatliche Entscheid hinreichend zu begründen (Urteil des EGMR Z gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 57 bis 61; BGE 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_162/2022 vom 25. Juli 2023 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat in der Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen und ist zusammenfassend zu folgenden Erkenntnissen gelangt: Der Lebensmittelpunkt des in der Schweiz aufgewachsenen und noch bei seinen Eltern wohnenden Beschwerdeführers liege zweifellos in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe sich hier - mit Ausnahme der vorliegend zu beurteilenden Straftat und einer Vorstrafe aus dem Jahre 2017 - grundsätzlich erfolgreich integriert. Es sei bei einer Gesamtbetrachtung von einem gewichtigen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, womit ein persönlicher Härtefall zu bejahen sei. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit der Schändung wohl verhalten habe, überwiege indessen das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz, zumal seine Resozialisierungschancen im Kosovo, wo er regelmässig zu Besuch sei, durchaus intakt erschienen. Den Kontakt zu seinen Eltern und zu seiner Freundin könne er ohne Weiteres mit den modernen Kommunikationsmitteln oder Besuchen im Heimatland aufrecht erhalten.  
 
4.4. Diese Interessenabwägung erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform: Die Vorinstanz hat alle nach der Strassburger Rechtsprechung massgebenden Interessenfaktoren entweder bei der Prüfung des Härtefalls, die ebenfalls bereits eine Abwägung erfordert, oder dann bei der eigentlichen Interessenabwägung (im engeren Sinne nach Art. 66a Abs. 2 StGB) hinreichend berücksichtigt und in ihren Verweisungsentscheid einbezogen. Es besteht kein Anlass, in diesen Abwägungsentscheid höchstrichterlich einzugreifen.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie hinsichtlich der vorgebrachten Sachverhaltskritik überhaupt zulässig ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier