6B_709/2022 04.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_709/2022  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Frauenfelder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, Härtefall; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. März 2022 (SB210319-O/U/ad). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ beging ab Juli 2019 bis am 8. Oktober 2019 eine Einbruchsserie, während der es zu 58 Vorfällen und ab dem 17. Dezember 2019 bis am 16. Juli 2020 eine Einbruchsserie, während der es zu 23 Vorfällen kam. Zwischen den beiden Einbruchsserien war A.________ in Untersuchungshaft. Ferner hat er B.________ zwei mit Marihuana gefüllte Joints übergeben, da diese ihm ihre Zugangsdaten für ihr Facebook-Profil überlassen habe, um entwendete Sachen zu verkaufen. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ am 11. November 2020 des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. aZiff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, des Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG schuldig. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Aufbewahrung zum Eigenkonsum) sprach es A.________ frei. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 200.-- und verwies ihn als slowakischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 15. März 2022 fest, dass die Schuldsprüche und der Freispruch von A.________ in Rechtskraft erwachsen sind. Es bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest. Das Obergericht verwies A.________ für sechs Jahre des Landes. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Landesverweisung sei aufzuheben und es sei davon abzusehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
E.  
Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wurde der Vertreter von A.________ darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich das entsprechende Gesuch als gegenstandslos erweise. 
 
F.  
A.________ reichte am 16. November 2022 und 31. Mai 2023 dem Bundesgericht weitere Unterlagen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer legt mit seiner Beschwerde (Beilage 3) und seinen Eingaben vom 16. November 2022 und 31. Mai 2023 neue Beweismittel ins Recht. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 2.1; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer reicht mit seiner Beschwerde (Beilage 3) ein Foto eines Ausweises (Aufenthaltstitel B) ein. Wann dieser Ausweis ausgestellt wurde, ist nicht ersichtlich. Ob es sich dabei um ein echtes oder unechtes Novum handelt, kann offen bleiben, da wie nachfolgend dargelegt auf die Frage des Aufenthaltstitels nicht weiter einzugehen ist (unten E. 4.1).  
 
1.3. Am 16. November 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Formular, aus welchem seine Anstellung nach dem Ende der Probezeit vom 31. Oktober 2022 hervorgeht, sowie Bildschirmfotos eines offenbar am 4. November 2022 absolvierten Kurses ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Zwischenzeugnis vom 30. Mai 2023 ein. Dabei handelt es sich um echte Noven, welche erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 15. März 2022 entstanden sind. Diese Beweismittel sind für das bundesgerichtliche Verfahren demzufolge unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Aussage vor Bezirksgericht, wonach er im Jahr 2019 für ein halbes Jahr bei seinen Grosseltern in der Slowakei gelebt habe, sei nicht verwertbar, da ihn das Bezirksgericht bei der Befragung hinsichtlich seines Aussageverweigerungsrechts nicht belehrt habe. Die Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Verletzung von Art. 113 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO.  
 
2.2. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1). Die Frage der Verwertbarkeit der Befragung bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (zur Belehrung nach der "ersten Einvernahme" vgl. Urteil 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weder geltend, seine Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben, noch legt er dar, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft und auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht für Ausländer, die wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor (vgl. Urteil 6B_1011/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3.2 zu dem im Zusammenhang mit Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB relevanten Begriff des "Einbruchsdelikts"). Demzufolge ist der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger grundsätzlich des Landes zu verweisen.  
 
3.2.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.1; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.4; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; 6B_771/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4; je mit Hinweis[en]). 
 
3.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3; je mit Hinweisen). Dieses Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4; 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der Gesundheit etc.) und verhältnismässig ist (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68; BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.2; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023; E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind sodann die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen sowie die Stärke der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem ausweisenden Land und dem Bestimmungsland (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, § 48; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Was die familiären Verhältnisse betrifft, spielen die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, die Frage, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, eine Rolle (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O., § 69; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 48; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Schliesslich verlangt die Konvention, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (Urteile des EGMR I.M. gegen die Schweiz, a.a.O, § 70; Boultif gegen die Schweiz, a.a.O., § 47; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.5; 6B_97/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mit Jahrgang xxx sei in der Slowakei geboren und dort aufgewachsen, bis er im Alter von zehn Jahren zusammen mit seiner Schwester im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz gekommen sei. In der Schweiz habe er die öffentliche Schule ab der dritten Klasse besucht und die obligatorische Schulzeit in der Sek B beendet. Der Beschwerdeführer habe somit etwas mehr als die Hälfte seines Lebens und einen sehr grossen Teil der Schulzeit in der Schweiz verbracht. Er könne Slowakisch sprechen und schreiben. Seine Mutter, seine Schwester und ein Onkel würden in der Schweiz leben und zum Vater bestehe offenbar seit langer Zeit kein Kontakt. Ein weiterer Onkel sowie die Grosseltern des Beschwerdeführers würden in der Slowakei leben. Der Beschwerdeführer habe 2019 für ca. ein halbes Jahr bei seinen Grosseltern väterlicherseits in der Slowakei gelebt und habe in den vergangenen Jahren seine Verwandten in der Slowakei regelmässig besucht.  
Mit Bezug auf die Arbeits- und Ausbildungssituation des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer nach der obligatorischen Schulzeit keinen Tritt im Berufsleben habe fassen können. Er habe zwar verschiedene Schnupperlehren absolviert, habe dann aber keine Lehrstelle gefunden. Schliesslich habe er teilzeitlich in der Reinigungsfirma seiner Mutter und im Fensterbau gearbeitet. Seit der letzten Haftentlassung habe er im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojektes arbeiten und einen Lehrvertrag als Fachmann Betriebsunterhalt EFZ abschliessen können. Diese Entwicklung sei zwar positiv, aber es scheine doch fraglich, dass der eingeschlagene Weg angesichts der zu verbüssenden Freiheitsstrafe realisierbar sein werde. Weiter sei zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer, der seit längerer Zeit nicht mehr in der Schule gewesen sei und dem eine schwere Lernbeeinträchtigung sowie leichte Intelligenzminderung attestiert werde, den Anforderungen der angestrebten Berufslehre zu genügen vermöge. Die Arbeits- und Ausbildungssituation sei entsprechend auch in der Schweiz nicht gesichert. Der Beschwerdeführer werde sich sowohl bei einem Verbleib in der Schweiz als auch bei einer Rückkehr in die Slowakei beruflich erst einmal integrieren müssen, was ihm in beiden Ländern grosse Anstrengungen abverlangen werde. 
Die Vorinstanz erwägt ferner, der Beschwerdeführer habe psychologische Hilfe angenommen und die erzielten Fortschritte in der Entwicklung seiner Persönlichkeit würden auch bei einer Rückkehr in die Slowakei zum Tragen kommen. Sollte der Beschwerdeführer weitere psychologische Betreuung benötigen, könne dies auch in der Slowakei gewährleistet werden. Mit Bezug auf die Integration in der Schweiz sei mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hier gemäss eigenen Angaben über keinen Freundeskreis verfüge. Er habe weder ein intaktes soziales noch berufliches Umfeld und lebe von der Sozialhilfe sowie der Unterstützung durch seine Mutter. 
 
3.3.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass aufgrund der relevanten Kriterien beim Beschwerdeführer nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen sei. Ferner erwägt sie, selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen wäre, würde die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschwerdeführer habe über einen längeren Zeitraum ein gewerbsmässiges Vermögensdelikt begangen, wobei der Deliktsbetrag von Fr. 190'000.-- nicht unerheblich sei. Dieses Verhalten störe die öffentliche Ordnung erheblich und das öffentliche Interesse an einem Landesverweis überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz klar.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Unterstützung durch seine Mutter und Schwester ergebe sich aus seiner schweren Lernbeeinträchtigung sowie seiner leichten Intelligenzminderung, ohne darzulegen, weswegen die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen wären. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seines Lehrvertrages sei es nicht zutreffend, dass er nicht aus intakten Strukturen herausgerissen werde. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers sowie die nachvollziehbare Einschätzung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die erfolgreiche Absolvierung der Berufslehre angesichts der zu vollziehenden Freiheitsstrafe sowie den mit der Berufslehre einhergehenden Anforderungen für den Beschwerdeführer schwer zu realisieren sein werde.  
 
3.5. Hinsichtlich seiner familiären Situation bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm im Falle einer Ausweisung die Hilfe seiner Mutter beim beruflichen Fussfassen abhanden kommen werde. Auch wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast drei Jahren volljährig war, unterstützte ihn seine Mutter finanziell und sie lebten fast durchgehend in einem gemeinsamen Haushalt. Damit ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu bejahen. Mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter liegt ein familiäres Verhältnis hinreichender Intensität vor, welches vom Schutzbereich des Rechts auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK erfasst wird (oben E. 3.2.3). Mit dem Landesverweis geht insofern ein Eingriff von einer gewissen Tragweite in diesen Schutzbereich einher, weswegen ein Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu bejahen ist.  
 
3.6.  
 
3.6.1. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seines Lebens und einen wesentlichen Teil seiner Schulzeit in der Schweiz verbracht hat bzw. ab dem Alter von zehn Jahren in der Schweiz aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Jahr 2019 erneut für einige Monate in der Slowakei gelebt und sich weder sozial noch wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, steht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Slowakei lebenden Verwandten, insbesondere seiner Grosseltern vater- sowie mütterlicherseits und einem Onkel, ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung, in den er sich mit seinen Sprachkenntnissen und seiner Kenntnis der Kultur des Ursprungslandes integrieren kann. Bei der Slowakei handelt es sich um ein sicheres und stabiles Land, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Besuche bei seinen nahen Verwandten sowie seines mehrmonatigen Aufenthaltes im Jahre 2019 gut vertraut ist. Es ist von einer starken sozialen, kulturellen und familiären Bindung zu seinem Ursprungsland auszugehen. Hinsichtlich der Beziehung zu seiner Mutter besteht die Möglichkeit, diese mittels Kommunikationsmittel und Ferienbesuche aufrecht zu erhalten. Diese Aspekte relativieren das grundsätzlich nicht unerhebliche private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
 
3.6.2. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass die begangenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche grundsätzlich als eher weniger schwerwiegende Katalogtaten zu qualifizieren sind. Vorliegend ist indes nicht ausser Acht zu lassen, dass es im Rahmen der beiden Einbruchsserien zu 58 bzw. 23 Vorfällen und damit einer beachtlichen Anzahl Delikte über einen längeren Zeitraum hinweg kam. Die Schwere der Taten ergibt sich im Übrigen unweigerlich auch aus der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Hinsichtlich der zukünftigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist das Verhalten des Beschwerdeführers während des laufenden Strafverfahrens nach seiner Haftentlassung ausschlaggebend. Angesichts des Umstandes, dass ihn die erstandene Haft nicht davon abhielt, unmittelbar nach Haftentlassung erneut straffällig zu werden, ist die Vorinstanz zu Recht von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen des Haftverfahrens sind nicht einschlägig. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Interessenabwägung mit den von der Vorinstanz dargelegten Umständen auseinander, ohne aufzuzeigen, dass die Vorinstanz diese falsch gewichtet hätte.  
Nach den dargelegten Umständen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Landesverweis. Ausserordentliche Umstände, welche angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von über zwei Jahren erforderlich wären, um von einem überwiegenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, liegen nicht vor (vgl. oben E. 3.2.2). Das gewichtige öffentliche Interesse am Landesverweis überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und der Landesverweis erweist sich als verhältnismässig. 
 
3.7. Der Landesverweis verletzt weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 EMRK. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 4 und Art. 6 FZA sowie Art. 2 Ziff. 1, Art. 3 und Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Es erübrigt sich, vorliegend auf die strittige Frage nach seinem Aufenthaltstitel einzugehen, da die Vorinstanz eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA, welche einen Landesverweis rechtfertigt, ohnehin bejaht hat.  
 
4.2. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.5.2; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.2.2; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.5.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Prognose des künftigen Wohlverhaltens dargelegt, dass begründete Bedenken bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar in den vergangenen Monaten eine positiv zu wertende Entwicklung gezeigt, es würden jedoch Zweifel bestehen, dass diese andauern würden. Der Beschwerdeführer habe sich längere Zeit nicht ernsthaft um eine Therapie gekümmert, obwohl er immer wieder davon gesprochen habe, und habe sich erst kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem Ambulatorium gemeldet. Dasselbe gelte für die Lehrstellensuche. Während der Beschwerdeführer bislang sehr vage davon gesprochen habe, arbeiten oder eine Lehre absolvieren zu wollen, habe er sich nach dem erstinstanzlichen Urteil offenbar bemüht, eine Lehrstelle zu finden. Ob diese positive Entwicklung anhalte, wenn der Druck dieses Strafverfahrens und der damit einhergehenden drohenden Landesverweisung wegfalle, sei fraglich. Ebenso würden erhebliche Bedenken bestehen, dass der Beschwerdeführer die schulischen Leistungen, welche die beabsichtigte Lehre verlange, zu erbringen vermöge. Dies alles trübe die Prognose des künftigen Wohlverhaltens.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe im Rahmen der Legalprognose hinsichtlich des teilbedingten Vollzugs festgehalten, es bestehe begründete Hoffnung, dass er sich durch die unterstützende Therapie positiv entwickeln und in Zukunft wohlverhalten werde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass, anders als für die Beurteilung der Legalprognose bei der Frage des teilbedingten Vollzugs, nicht a priori von einer günstigen Prognose auszugehen sei, die umgestossen werden müsse. Ohne diese Prämisse würden gewichtige Bedenken bestehen, dass sich der Beschwerdeführer wohlverhalten werde, zumal er auch im Verlaufe der Untersuchung nach jeder Festnahme jeweils beteuert habe, er werde nach einer Entlassung sicher nie mehr ein Velo klauen, faktisch dann aber mehrfach weiter delinquiert habe. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Gewalt angewendet und habe auch nicht gegen Leib und Leben delinquiert, trotzdem habe er die öffentliche Ordnung in einem erheblichen Ausmass gestört. Von einem Bagatellfall, bei dem eine Landesverweisung unverhältnismässig wäre, könne keine Rede sein, was sich auch in der Freiheitsstrafe von 36 Monaten (recte: 32 Monaten) widerspiegle. Die Rügen des Beschwerdeführers zielen damit ins Leere, zumal er lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert, ohne sich dabei begründet mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
4.5. Eine Verletzung der im FZA vorgesehenen Garantien ist angesichts der hinreichend erstellten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu erkennen. Ein geringes Rückfallrisiko kann ausreichen, sofern es eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter, wie z.B. die körperliche Unversehrtheit, beschlägt. Sind andere Rechtsgüter, wie vorliegend das Vermögen, betroffen, so sind entsprechend höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen. Angesichts der Anzahl Vorfälle, des Deliktszeitraums und der Deliktssumme von Fr. 190'000.-- war die Rechtsgutverletzung erheblich, wie auch die ausgesprochene Freiheitsstrafe zum Ausdruck bringt. Im Hinblick auf die Rückfallgefahr fällt vorliegend wie bereits dargelegt ausschlaggebend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer selbst nach seiner Haftentlassung weiter delinquiert hat und wie von der Vorinstanz dargelegt, keine seine Situation massgebend begünstigenden Faktoren vorliegen. Es ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz eine wesentliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des FZA bejaht hat.  
Die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA sind demnach aufgrund der dargelegten Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit vorliegend erfüllt. Mit der Vorinstanz erweist sich die Landesverweisung vorliegend unter Beachtung des FZA als rechtmässig. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi