2C_23/2023 16.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_23/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwältin Lena Weissinger, 
 
gegen 
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. November 2022 (WBE.2022.137). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die 1961 geborene polnische Staatsangehörige A.________ reiste am 9. Januar 2008 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, wo ihr am 3. April 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) erteilt wurde. Diese wurde am 5. April 2018 letztmals bis zum 31. Januar 2019 verlängert, wobei weitere Verlängerungen vom Ausgang eines damals hängigen (ersten) IV-Verfahrens abhängig gemacht wurden. Sie ist Mutter von drei erwachsenen Kindern, die in der Schweiz leben.  
 
1.2. A.________ war nach ihrer Einreise in wechselnden Anstellungen als Raumpflegerin tätig, wobei sie ab März 2009 Sozialhilfe bezog. Ab Juli 2013 ging sie kaum mehr einer Erwerbstätigkeit nach und finanzierte ihren Lebensunterhalt praktisch vollständig durch Leistungen der Sozialhilfe.  
Gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung der Sozialversicherung Aargau (SVA Aargau) vom 7. September 2018 konnte A.________ ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft ab September 2015 nicht mehr ausüben, war aber ab Juli 2016 in angepasster (körperlich leichter) Tätigkeit wieder voll erwerbsfähig. 
 
1.3. Nachdem A.________ bei einem Velounfall am 7. Mai 2019 einen Wadenbeinbruch erlitten hatte, ersuchte sie am 22. Oktober 2019 erneut um Zusprechung einer IV-Rente.  
Vor Abschluss dieses Verfahrens ging das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) vom Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft aus, weshalb es am 15. April 2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ verweigerte. 
Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wies die SVA Aargau das IV-Gesuch von A.________ ab und attestierte ihr spätestes ab Mai 2020 wieder eine vollständige Erwerbsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. 
 
1.4. Mit Entscheid vom 2. März 2022 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes eine gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2020 gerichtete Einsprache ab. Der Entscheid erfolgte in Unkenntnis der Verfügung der SVA Aargau vom 26. Januar 2022.  
 
1.5. Mit Urteil vom 28. November 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.  
 
1.6. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin, die polnische Staatsangehörige ist, beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) wegen Eintritts einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Ein weiterer potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund ihrer mehr als zehnjährigen rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 und 3.9). Ob der Anspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung der Beschwerde (BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 1). Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt - mangels Geltendmachung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren drei erwachsenen Kindern (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil 2C_657/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.3).  
Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - vorbehältlich E. 2.2 hiernach - zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist. 
 
2.2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Bewilligung aus wichtigen Gründen nach Art. 20 VFP (SR 142.203; bis 31. Dezember 2020: VEP) bzw. einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) richtet, ist es als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, da es sich dabei nicht um Anspruchs-, sondern um Ermessensbewilligungen bzw. um ein Abweichen von den Zulassungsvoraussetzungen handelt (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. Urteile 2C_625/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3; 2C_485/2022 vom 19. August 2022 E. 4.2; 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2.2). Dagegen steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_485/2022 vom 19. August 2022 E. 4.2). Solche Rügen bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
2.3. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1).  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 mit Hinweis).  
 
3.  
Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren und auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz habe (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils), werden durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie beruft sich indessen auf Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und behauptet, sie sei aufgrund gesundheitlicher Probleme dauerhaft arbeitsunfähig. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen, unter denen Staatsangehörige einer Vertragspartei nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70) haben, und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 146 II 89 E. 4; 144 II 121 E. 3.2) korrekt dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG; E. 4.1 des angefochtenen Urteils).  
In Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass sie gemäss ihren behandelnden Ärzten zwar an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen leide. Insbesondere gestützt auf zwei rechtskräftige IV-Verfügungen der SVA Aargau vom 7. September 2018 und vom 26. Januar 2022 ist die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 und - nach ihrem Unfall vom 7. Mai 2019 - spätestes ab Mai 2020 in angepasster Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Daher sei es ihr zumutbar gewesen, sich um eine angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bemühen, was sie aber unterlassen habe. Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dass die Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin in keinem relevanten zeitlichen Konnex zu den geltend gemachten gesundheitlichen Schäden gestanden habe, zumal sie spätestens ab Juli 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, sich aber erst 2015 in regelmässige ärztliche Behandlung begeben habe. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten könne (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Feststellungen der Vorinstanz, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, zu bestreiten.  
Dabei ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit Tatsachen darstellen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin, die sich auf blosse Hinweise auf medizinische Bestätigungen ihrer behandelnden Ärzte beschränkt, vermag nicht substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen. Es ist somit auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, wonach die Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 kein Aufenthaltsrecht ableiten kann. 
Anderweitige Bewilligungsansprüche gestützt auf das FZA werden nicht geltend gemacht. 
 
4.  
Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin hält schliesslich auch vor Art. 13 Abs. 1 BV bzw. 8 EMRK stand. 
 
4.1. Zwar kann rechtsprechungsgemäss nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
Obwohl sich die Beschwerdeführerin seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass keine gelungene wirtschaftliche bzw. berufliche und soziale Integration vorliegt. So musste sie gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 1 BGG) bereits ab März 2009 und somit ein Jahr nach ihrer Einreise in die Schweiz teilweise durch Sozialhilfe unterstützt werden. Ab 2011 war sie nur noch in minimaler Weise erwerbstätig und ging spätestens seit Juli 2013 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie seither praktisch vollständig durch Sozialhilfeleistungen (vgl. E. 1.2 hiervor). Entgegen ihren Behauptungen standen ihre gesundheitlichen Probleme der Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht entgegen, war sie doch gemäss den Ergebnissen der IV-Verfahren ab Juli 2016 und - nach ihrem Unfall vom 7. Mai 2019 - spätestens ab Mai 2020 wieder zu 100% in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Schliesslich pflegt sie gemäss dem angefochtenen Urteil keine vertieften sozialen Beziehungen ausserhalb des Familienkreises (vgl. auch E. 6.4.2.4 des angefochtenen Urteils). Ihre Vorbringen, wonach sie in der Schweiz tief verwurzelt sei und über einen normal grossen Freundes- und Bekanntenkreis verfüge, gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. 
 
4.2. Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen sind nicht ersichtlich und werden von ihr auch nicht konkret dargetan. Die alleinstehende Beschwerdeführerin, die erst mit 46 Jahren in die Schweiz eingereist ist, verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in der Heimat, wo ihre Schwester lebt. Soweit sie auf gesundheitliche Probleme hinweist, legt sie nicht konkret dar, dass in Polen keine Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten bestünden, zumal sie gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen weder invalide noch in nennenswertem Umfang in ihren Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei. Auch zeigt sie nicht auf, inwiefern ihre Wiedereingliederung in der Heimat - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - gefährdet sein soll. Allgemeine Hinweise auf den Ukrainekrieg reichen nicht aus, um eine konkrete Gefährdung darzutun. Im Übrigen ist auf das vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 6.4.4 und E. 8 des angefochtenen Urteils).  
 
4.3. Zusammenfassend stehen der Aufenthaltsbeendigung keine überwiegenden privaten oder familiären Interessen entgegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als bundesrechts- und konventionskonform.  
 
5.  
 
5.1. Die mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2). Angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin wird auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov