9C_85/2024 29.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_85/2024  
 
 
Urteil vom 29. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Uber B.V., 
2. Uber Switzerland GmbH, 
beide vertreten durch Maître Rayan Houdrouge, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 (AB.2023.00073). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Anlässlich einer Besprechung vom 7. Oktober 2022 mit Präsentation eines neuen Geschäftsmodells (Änderung der Terms & Conditions vom 18. Juli 2022; nachfolgend: Änderung von 2022) beantragte die Uber B.V. bzw. die Uber Switzerland GmbH bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, der sozialversicherungsrechtliche Status der "Uber-Fahrer" sei auf dieser Grundlage neu zu beurteilen. Mit Verfügung vom 27. April 2023 (korrekt versandt am 22. Mai 2023) trat die Ausgleichskasse auf das Gesuch um Neubeurteilung der Statusfrage nicht ein, weil sie die geltend gemachten Änderungen nicht als rechtserheblich erachtete. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 24. Juli 2023). 
 
B.  
Beschwerdeweise liessen die Uber B.V. und die Uber Switzerland GmbH das Rechtsbegehren stellen, der Einspracheentscheid und die Verfügung seien aufzuheben. Die Sache sei an die Ausgleichskasse zurückzuweisen mit der Anweisung, auf das Gesuch vom 7. Oktober 2022 einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Mit Urteil vom 13. Dezember 2023 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie auf das Gesuch vom 7. Oktober 2022 eintrete und die Statusfrage ab Juli (Einführungszeitpunkt gemäss Uber B.V. und Uber Switzerland GmbH) bzw. Oktober 2022 (Einführungszeitpunkt gemäss Ausgleichskasse) materiell prüfe. 
 
C.  
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Nichteintretensverfügung vom 27. April 2023 zu bestätigen. 
Die Uber B.V. und die Uber Switzerland GmbH beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).  
 
1.3. Die Ausgleichskasse geht zutreffenderweise davon aus, dass ihr im kantonalen Urteil (mit der Aufhebung des Einspracheentscheides und der Verpflichtung, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln) keine ihren Beurteilungsspielraum einschränkenden materiellen Vorgaben (d.h. Anordnungen, wie sie die Statusfrage zu beurteilen hat) gemacht wurden und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG insofern nicht vorliegt (vgl. auch Urteil 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177).  
 
1.4. Beizupflichten ist der Kasse auch, soweit sie die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für erfüllt hält. Die Gutheissung der Beschwerde würde insofern einen sofortigen Endentscheid bedeuten, als die Verpflichtung zum Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung dahinfiele und es beim Nichteintreten bliebe. Weiter würden sich auf diese Weise zeit- und kostenintensive Abklärungen, mit welchen angesichts der in der Beschwerde dargelegten "Vorgeschichte" zu rechnen wäre (vgl. dazu auch E. 3.3 nachfolgend), erübrigen. Wie die Kasse zu Recht geltend macht, haben sich nämlich in der Vergangenheit Abklärungen im Zusammenhang mit dem beitragsrechtlichen Status der Uber-Fahrer als äusserst aufwändig und mühselig erwiesen (vgl. dazu das die Uber B.V. betreffende Urteil 9C_70/2022 vom 16. Februar 2023, auszugsweise publ. in: BGE 149 V 57 für die Zeit ab 2014 [dazu auch nachstehende E. 3.3.1] sowie die in nachstehender E. 3.3.2 erwähnten, vor dem kantonalen Gericht hängigen Verfahren für die Zeit ab 23. Juli 2020), und es deutet nichts darauf hin, dass es betreffend die hier zur Diskussion stehenden Verhältnisse ab Juli bzw. Oktober 2022 anders sein könnte.  
 
1.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die vom Bundesgericht von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens erstreckt sich auch auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 142 V 67 E. 2.1; 136 V 7 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Wie das Bundesgericht in BGE 149 V 57 erkannt hat, ist die Uber B.V. als Arbeitgeberin der Fahrer im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AHVG zu betrachten (damalige E. 9.2) und stehen die Uber-Fahrer in keiner rechtlichen Beziehung zur Uber Switzerland GmbH (damalige E. 10.7). Ebenso wurde bereits entschieden, dass die Uber Switzerland GmbH keine Betriebsstätte der Uber B.V. in der Schweiz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AHVG ist und die Uber B.V. vielmehr - was einen davon zu unterscheidenden Sachverhalt darstellt - lediglich in den Räumlichkeiten der Uber Switzerland GmbH eine Betriebsstätte hat (damalige E. 10.3, 10.7-10.9). Bei dieser Rechts- und Sachlage sind Verfügungen und Einspracheentscheide, welche die Erwerbstätigkeit der Uber-Fahrer betreffen, nur an die Uber B.V. zu richten und nicht auch an die Uber Switzerland GmbH, dies entgegen der bisherigen Praxis der Ausgleichskasse. Anders verhalten würde es sich lediglich, wenn die inzwischen revidierten Bestimmungen auch betreffend die Arbeitgebereigenschaft eine Änderung mit sich gebracht hätten, wofür indessen keine Anhaltspunkte bestehen. Aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 aufzuheben, soweit er die Uber Switzerland GmbH (Beschwerdegegnerin 2) betrifft. Im selben Umfang ist auch das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, denn auch es vermag gegenüber der Uber Switzerland GmbH keine Rechtswirkung zu entfalten.  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist die Bundesrechtskonformität des kantonalen Urteils, soweit es die Ausgleichskasse gegenüber der Uber B.V. (Beschwerdegegnerin 1) verpflichtete, eine Feststellungsverfügung betreffend die Statusfrage der Uber-Fahrer ab Juli/Oktober 2022 zu erlassen.  
 
3.2. Die Ausgleichskasse rügt vorab sinngemäss, im angefochtenen Urteil werde der für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Sachverhalt ohne die aktenmässig ausgewiesene "Vorgeschichte" und damit lückenhaft festgestellt, indem unerwähnt bleibe, welche Geschäftsmodelle bei der Uber B.V. seit 2014 aufeinander gefolgt seien und zu rechtlichen Auseinandersetzungen geführt hätten. Diese Rüge ist insofern zutreffend, als es im kantonalen Urteil keine verbindlichen Feststellungen dazu gibt, obwohl die Grundlagen, welche die Beziehungen zwischen den Fahrern und der Uber B.V. regeln, entscheidrelevant sind, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. Da die Akten aber insoweit liquid sind, kann das Bundesgericht den diesbezüglichen Sachverhalt selber ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 143 V 177 E. 4.3; 140 V 22 E. 5.4.5).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Unter dem alten, ab 2014 gültig gewesenen Geschäftsmodell (Partnerbedingungen, welche später durch die damit inhaltlich, soweit relevant, übereinstimmenden Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages und des Fahrernachtrags zum Dienstleistungsvertrag ersetzt wurden) waren die Fahrer in unselbstständiger Stellung für die Uber B.V. tätig (Urteil 9C_70/2022 vom 16. Februar 2023, publ. in: BGE 149 V 57).  
 
3.3.2. Auf den 23. Juli 2020 trat ein neues, in den Terms & Conditions vom selben Datum festgelegtes Geschäftsmodell in Kraft (nachfolgend: Änderung von 2020). Auf ein Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung, wie sich diese Änderung auf den beitragsrechtlichen Status der Fahrer auswirkte, trat die Kasse ein. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die für unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente nach wie vor überwiegen würden und die Fahrer deshalb weiterhin als Unselbstständigerwerbende zu betrachten seien (Verfügung vom 12. April 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022). Dagegen erhoben die Uber B.V. und die Uber Switzerland GmbH Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches zwei separate Beschwerdeverfahren eröffnete (AB.2022.00067 [Uber B.V.] und AB.2022.00071 [Uber Switzerland GmbH]), die aktuell noch immer hängig zu sein scheinen.  
 
3.3.3. Während der Rechtshängigkeit des in E. 3.3.2 erwähnten Verfahrens wurde erneut eine Änderung der Terms & Conditions vorgenommen. Sie stammt vom 18. Juli 2022 (nachfolgend: Änderung von 2022) und bildet Gegenstand des vorliegenden Prozesses.  
 
3.3.4. Die aus heutiger Sicht letzte Änderung der Terms & Conditions trat auf den 28. Februar 2023 in Kraft (nachfolgend: Änderung von 2023). Die Kasse betrachtete diese nach ihren eigenen Ausführungen als rechtserheblich und unterzog sie einer näheren Prüfung, welche noch nicht abgeschlossen ist.  
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). Erforderlich ist dafür ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; 132 V 257 E. 1; 129 V 289 E. 2.1).  
 
4.2. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne sprechen unter anderem die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 149 V 57 E. 8.1; Urteil 9C_494/2019 vom 16. September 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 V 320, aber in: SVR 2020 AHV Nr. 2 S. 4; Urteil 9C_250/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1, in: SVR 2018 AHV Nr. 4 S. 9).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, aufgrund der Komplexität und der wirtschaftlichen Bedeutung der Statusfrage sei das schützenswerte Interesse der Uber B.V. nicht nur glaubhaft gemacht, sondern erstellt. Die Uber B.V. habe nachvollziehbar aufgezeigt, dass mit der Änderung von 2022 die Unabhängigkeit der Fahrer gestärkt worden sei: Die Aufhebung der Community-Richtlinien komme einer Einschränkung der Aufsicht gleich, mit der Abschaffung der "push offline"-Funktion entfalle eine Sanktionsmöglichkeit und die Einführung einer alternativen Zahlungsmöglichkeit erhöhe wenigstens tendenziell die Unabhängigkeit der Fahrer. Nicht entschieden sei damit die (nicht Prozessgegenstand bildende) Frage, ob sich daraus letztlich tatsächlich eine andere Beurteilung der Statusfrage ergebe. Es sei lediglich glaubhaft gemacht, dass erhebliche Änderungen vorlägen, die geeignet seien, zu einer Neuprüfung der Statusfrage ab Juli/Oktober 2022 zu führen.  
 
5.2. Die Ausgleichskasse macht eine Verletzung bzw. falsche Anwendung von Art. 49 Abs. 2 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG und Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Anders als das kantonale Gericht, dessen Urteil dazu noch ausstehe (vgl. E. 3.3.2 hiervor), habe sie selber den Beitragsstatus der Fahrer aufgrund der Änderung von 2020 bereits beurteilt (Einspracheentscheid vom 4. August 2022). Dass die Änderung von 2022 für den Status der Fahrer rechtserheblich sei, müsste nun aber bezogen auf dieses zuvor gültig gewesene Modell (d.h. die Änderung von 2020) glaubhaft gemacht werden. Diesen für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit unabdingbaren Vergleich der beiden Modelle habe die Vorinstanz unterlassen. Er würde zeigen, dass eine Sachverhaltsänderung nicht glaubhaft und das Nichteintreten deshalb zu Recht erfolgt sei.  
 
5.3. In der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung wird der Standpunkt vertreten, die Ausgleichskasse habe überspannte Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens gestellt. Dass sie von der Vorinstanz zum Erlass eines Sachentscheides verpflichtet worden sei, stehe im Einklang mit Art. 49 Abs. 2 ATSG. Es erschliesse sich nicht, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Art. 53 Abs. 1 ATSG oder Art. 29 Abs. 2 BV verstossen solle.  
 
6.  
 
6.1. Mit der in Art. 49 Abs. 2 ATSG statuierten Voraussetzung, dass die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht, wird ein Beweismass verlangt, das herabgesetzt ist, dies sowohl gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6; 126 V 353 E. 5b) als auch gegenüber dem in Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderten Nachweis eines schutzwürdigen Interesses (vgl. SUSANNE GENNER, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N. 48 zu Art. 49 ATSG, UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 49 ATSG). Die Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu stellen sind, beantworten die Parteien unterschiedlich. Das Bundesgericht hatte denn auch noch nie die Gelegenheit, sich zum im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 ATSG geltenden Massstab zu äussern.  
 
6.2. Nach der Rechtsprechung zur Eintretensfrage bei Revisions- oder Neuanmeldungsgesuchen im Bereich der Invalidenversicherung (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV) genügt für die Glaubhaftmachung, dass wenigstens gewisse Anhaltspunkte für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7; Urteile 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2; 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 121 zu Art. 30 IVG). Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet es, denselben Massstab anzuwenden, wenn es um die Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG geht. In diesem Sinne äussert sich auch die Literatur (vgl. GENNER, a.a.O., N. 49 zu Art. 49 ATSG, KIESER, a.a.O., N. 47 zu Art. 49 ATSG). Damit genügt dem in Art. 49 Abs. 2 ATSG geforderten Beweismass, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich der behauptete Sachumstand nicht erstellen lassen.  
 
7.  
 
7.1. Ein Interesse an der Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Uber-Fahrer nach der Änderung von 2022 ist gemäss dem in E. 6.2 Gesagten glaubhaft gemacht, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sachumstände hinzugekommen sind, welche zu einem Statuswechsel von unselbstständiger zu selbstständiger Erwerbstätigkeit führen könnten, auch wenn sich die behauptete Änderung bei einer näheren Prüfung möglicherweise nicht bestätigen wird.  
 
7.2. Ob entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, beurteilt sich, anders als die Ausgleichskasse (unter Berufung auf die sich mit der prozessualen Revision befassende Bestimmung des Art. 53 Abs. 1 ATSG) anzunehmen scheint, nicht anhand eines Vergleichs der Änderung von 2022 mit derjenigen von 2020. Da nämlich zu entscheiden ist, wie sich die Verhältnisse ab Juli bzw. Oktober 2022 präsentierten, ab welchem Zeitpunkt nicht nur die damals neu eingeführten, sondern auch die bereits zwei Jahre zuvor in Kraft gesetzten Bestimmungen galten (soweit sie 2022 nicht aufgehoben worden waren), sind die Änderungen von 2020 und 2022 vielmehr gemeinsam (in ihrer Wirkung als Gesamtheit) zu betrachten. Möglicherweise vermöchte die Änderung von 2022 nämlich separat noch keine oder zu wenige Anhaltspunkte für einen Statuswechsel zu liefern, indem sie das Pendel noch nicht in Richtung selbstständige Erwerbstätigkeit lenken würde (BGE 149 V 57 E. 6.2; 146 V 139 E. 3.1; 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen), während sie dazu in Verbindung mit der Änderung von 2020 in der Lage sein könnte.  
 
7.3. Dass die Ausgleichskasse nun aber auf das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Änderung von 2020 eintrat (vgl. E. 3.3.2 hiervor), wirkt sich auch auf die Eintretensfrage betreffend die Änderung von 2022 aus. Denn ist die (spätere) Änderung von 2022 zwingend als Ergänzung zu derjenigen von 2020 und deshalb mit dieser gemeinsam zu würdigen (vgl. E. 7.2), bedeutet die Bejahung (der Glaubhaftmachung) eines schützenswerten Interesses im Zusammenhang mit der Änderung von 2020, dass ein solches Interesse betreffend die Änderung von 2022 umso mehr glaubhaft ist, soweit sich aus dieser auch nur minimale Hinweise für einen möglichen Statuswechsel ergeben. Diese Voraussetzung mindestens minimaler Erheblichkeit erfüllt die Änderung von 2022, kann ihr doch nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden. Kommen in diesem Sinne zu den von der Änderung von 2020 stammenden Elementen die von der Änderung von 2022 herrührenden hinzu, bestehen gewisse Anhaltspunkte für den behaupteten Statuswechsel, was als Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses an der anbegehrten Feststellung genügt. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung zu erlassen, wie die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erkannte.  
 
7.4. Nach den vorstehenden Erwägungen verstösst das die Kasse zum Verfügungserlass verpflichtende vorinstanzliche Urteil mithin weder gegen Art. 49 Abs. 2 ATSG (E. 7.3) noch tangiert es die hier von vornherein keine Anwendung findende Bestimmung des Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. 7.2). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kritisiert, legt sie auch nicht ansatzweise dar, worin diese bestehen soll. Auf die entsprechende Rüge ist daher mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde der Kasse im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
7.5. Abschliessend rechtfertigen sich einige Hinweise zum Verhältnis zwischen der von der Kasse zu erlassenden Feststellungsverfügung und dem bei der Vorinstanz betreffend die Änderung von 2020 hängigen Verfahren AB.2022.00067, in welchem sich die Uber B.V. und die Ausgleichskasse gegenüberstehen (vgl. E. 3.3.2). Sollte die Vorinstanz im Rahmen dieses Prozesses, entgegen der Verwaltung, auf selbstständige Erwerbstätigkeit (bereits gestützt auf die Änderung von 2020) erkennen, hätte dies auch Auswirkungen auf die Verfügung, welche aufgrund der Änderung von 2022 (in Verbindung mit derjenigen von 2020) zu ergehen hat. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn das kantonale Gericht nach den Änderungen von 2020 (wie die Kasse) weiterhin vom Vorliegen unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausginge, bliebe die von der Kasse zu erlassende Feststellungsverfügung davon unberührt. Von vornherein unerheblich ist im Übrigen auch, was die Verwaltung hinsichtlich der (von ihr gegenwärtig geprüften) Änderung von 2023 entscheiden wird (vgl. E. 3.3.4), da diese einen späteren Zeitraum regelt.  
 
8.  
Zusammenfassend ergibt sich: Die Beschwerde der Kasse ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es die Uber B.V. (Beschwerdegegnerin 1) betrifft (vgl. E. 7.1-7.4). Demgegenüber sind das vorinstanzliche Urteil sowie der ihm zugrunde liegende Einspracheentscheid vom 24. Juli 2023 aufzuheben, soweit sie die Uber Switzerland GmbH (Beschwerdegegnerin 2) betreffen (E. 2.2). 
 
9.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Ausgleichskasse die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 wird, soweit es die Uber B.V. betrifft, bestätigt. 
 
2.  
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 24. Juli 2023 werden aufgehoben, soweit sie die Uber Switzerland GmbH betreffen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann