7B_152/2022 11.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_152/2022  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. August 2022 (2N 22 79). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erstattete am 22. November 2021 Strafanzeige gegen D.________ (Vorsitzender der Geschäftsführung der E.________ GmbH), B.________ (HR Director der F.________ Switzerland) und C.________ (Verantwortliche AVP Supply Chain EMEA der G.________ Business GmbH) wegen Nötigung, fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11). 
Die Staatsanwaltschaft Luzern erliess am 9. Mai 2022 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 22. August 2022 wies das Kantonsgericht Luzern die von A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Luzern sei anzuweisen, das nicht anhand genommene Strafverfahren fortzuführen. Zudem sei das bundesgerichtliche Verfahren längstens bis zum Vorliegen eines Rentenprüfungsentscheids der IV-Stelle Zug, mindestens aber bis zum Vorliegen eines Arztberichtes zu sistieren. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde mit keinem Wort aus, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann. Von Zivilforderungen ist in seiner Beschwerde denn auch nirgends die Rede. Zwar beruft er sich in seiner Strafanzeige auch auf ein (fahrlässiges) Körperverletzungsdelikt; aus seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erhellt indessen nicht, mit welchen Handlungen dieses Delikt verwirklicht worden sein soll. Mit dem blossen Hinweis auf Überstundenarbeit ist ein Delikt gegen Leib und Leben jedenfalls noch nicht dargetan.  
 
2.  
Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 BZP (SR 273) kann der Richter aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Instruktionsrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Hurni 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger