7B_650/2023 06.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_650/2023  
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entlassung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2023 (UB230123-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen den schweizerischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1977) unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Anstiftung dazu und verschiedener Verstösse gegen das SVG. Am 26. Mai 2023 wurde A.________ im Anschluss an seine Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft verhaftet. 
 
B.  
 
B.a. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ am 27. Mai 2023 in Untersuchungshaft. Dessen Gesuch um Haftentlassung vom 17. Juli 2023 wies es mit Verfügung vom 26. Juli 2023 ab.  
 
B.b. Mit Beschluss vom 22. August 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 22. August 2023 sei aufzuheben und er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Wohnsitznahme bei seinem Vater) anzuordnen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft lässt sich vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
Die Vorinstanz erachtet den Beschwerdeführer als dringend verdächtig, die ihm vorgeworfenen Vermögens-, Fälschungs- und Strassenverkehrsdelikte begangen zu haben, was dieser nicht bestreitet. Er rügt allerdings, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Abs. 1 lit. a).  
 
2.1.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; Urteile 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; 1B_470/2022 vom 29. September 2022 E. 4.1). 
 
2.2. Die Vorinstanz zieht in Erwägung, beim Beschwerdeführer bestünden konkrete Anzeichen, dass dieser nicht nur in "unsteten Wohn- und Meldeverhältnissen" lebe, sondern ganz konkret darum bemüht sei, seinen Aufenthaltsort gegenüber den Behörden mittels Falschangaben und Tarnadressen zu verschleiern. Er habe sich an seinem letzten ordentlichen Wohnsitz unter der Angabe abgemeldet, ins Ausland zu ziehen. Im Verkehr mit den Behörden habe er dann aber seine abgelaufene Wohnsitzadresse angegeben und, was besonders ins Gewicht falle, gegenüber der Polizei eine offenkundig falsche Adresse in Spanien. Trotz umfangreichen Abklärungen habe die Polizei den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht ermitteln können, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser faktisch bereits untergetaucht sei.  
Darüber hinaus gebe es auch konkrete Anzeichen für eine Flucht ins Ausland. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass er konkrete Beziehungen nach Spanien unterhalte. Seine fehlenden Reisepapiere schienen ihn auch nicht von Reisen dorthin abzuhalten. Demgegenüber gingen aus den Untersuchungsakten keine gefestigten sozialen und familiären Bindungen zur Schweiz hervor. Er scheine sich zwar teilweise bei seinem Vater aufzuhalten. Dieser aber habe anlässlich einer Polizeikontrolle eine Adresse angegeben, an der er nicht ordentlich gemeldet sei, weshalb es Anzeichen gebe, dass auch er untergetaucht sei. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sprächen daher mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Falle seiner Freilassung im Inland untertauchen oder sich ins Ausland absetzen würde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er bei seiner Verteidigung ein Zustellungsdomizil begründet habe. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Dem Beschwerdeführer werden unter anderem gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), Urkundenfälschungen (Art. 251 ff. StGB) sowie Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen. Er ist wegen ähnlich gelagerter Vermögens- und Urkundendelikte vorbestraft und wurde dafür 2014 mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten belegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013). Im vorliegenden Verfahren, das 2014 eingeleitet wurde, sass er bis im Jahr 2015 bereits während 19 Monaten in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft macht vernehmlassungsweise geltend, sie beantrage in ihrer Anklage, die sie in diesen Tagen erhebe, eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Freilich obliegt es dem Sachgericht, im Falle einer Verurteilung eine dem Verschulden gerecht werdende Strafe zuzumessen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Gleichwohl ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch unter Anrechnung der Untersuchungshaft eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat. Das stellt - abstrakt - einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar, was auch der Beschwerdeführer nicht übersieht.  
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer, hat aber hierzulande keinen festen Wohnsitz. Zwar trifft zu, dass ein gefestigter und gemeldeter Wohnsitz in der Schweiz für sich allein nicht geeignet ist, einen behördlichen Zugriff zu garantieren. Ein solcher kann aber geregelte und gefestigte Lebensverhältnisse indizieren, die ein Untertauchen oder eine Flucht ins Ausland weniger wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer lebt nicht nur in unsteten Wohn- und Meldeverhältnissen, sondern verfügt, wie die Vorinstanz feststellt, hierzulande auch über keine gefestigten sozialen Bindungen. Demgegenüber unterhält er konkrete Beziehungen nach Spanien. Seine Wohnverhältnisse und sozialen und familiären Beziehungen sprechen, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, für Fluchtgefahr.  
In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer, er habe bei seiner Verteidigung ein Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 87 StPO bezeichnet und sei der Beschwerdegegnerin jederzeit zur Verfügung gestanden. Wer sich einem Verfahren und den damit verbundenen Untersuchungshandlungen entziehen wolle, würde die Begründung eines Zustellungsdomizils nicht in Erwägung ziehen. Das überzeugt nicht: Das Zustellungsdomizil bei seiner Verteidigung stellt einzig sicher, dass dem Beschwerdeführer Verfügungen rechtsgültig eröffnet werden können, soweit diese nicht sowieso seinem Rechtsbeistand zuzustellen sind (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). Über den Lauf des Verfahrens kann er sich, wie er selbst anmerkt, bei seinem Rechtsvertreter auch sonst informieren. Dass er sich dem Strafverfahren und einer allenfalls auszusprechenden Sanktion deshalb nicht entziehen können oder wollen würde, lässt sich aus der Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bei seinem Rechtsbeistand nicht ableiten. 
 
 
2.3.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz trage der Dauer des gegen ihn geführten Verfahrens sowie seinem bisherigen Verhalten nicht genügend Rechnung. Er habe sich den Strafbehörden mit einer Ausnahme immer zur Verfügung gehalten und durch seine Anwesenheit bewiesen, dass Flucht für ihn keine Option darstelle.  
Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug 2016 erstmals 2022 wieder zu einer Einvernahme vorgeladen. Dieser Einvernahme am 29. Juni 2022 blieb er fern und liess der Staatsanwaltschaft über seinen Verteidiger mitteilen, dass er einer Vorladung im August 2022 Folge leisten werde. Das tat er denn auch. Anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 25. Mai 2023, zu der er ebenfalls erschien, wurde er verhaftet. Obwohl dies tendenziell gegen einen ausgeprägten Fluchtwillen spricht, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen solchen in Anbetracht der konkreten Umstände bejaht. Dabei fällt mit der Vorinstanz vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens gegenüber den Behörden verschiedentlich falsche oder irreführende Angaben zu seinem Wohnort gemacht hatte. So gab er gegenüber der Polizei im Januar 2023, also zwischen den beiden Einvernahmeterminen, eine offensichtlich unrichtige Wohnadresse in Spanien an. Der Beschwerdeführer scheint demnach eine tiefere Hemmschwelle zu haben, um sich durch falsche Angaben bezüglich seines Aufenthaltsorts den Behörden zu entziehen. Dies erhellt im Übrigen auch aus dem Charakter der Delikte, denen der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird. Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, (gewerbsmässig) Bestellungs- und Versicherungsbetrüge begangen zu haben. Dabei soll er sich wiederholt falscher Identitäten und fiktiver Namen bedient haben (vgl. Anklageentwurf vom 17. Juli 2023, S. 31 und S. 40). Schliesslich spricht auch die Dauer des Verfahrens vorliegend nicht gegen die Fluchtgefahr. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die angeblich in diesen Tagen zu erhebende Anklage sowie die teilweise eintretende Verjährung Anreize dafür schafft, sich der Hauptverhandlung sowie der Vollstreckung einer allenfalls auszusprechenden Strafe zu entziehen. 
 
2.3.4. Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Recht bejaht.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet sodann die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. 
 
3.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei bereit, Auflagen zu erfüllen, die aus Sicht der Strafbehörden die Fluchtgefahr weiter verringern könnten. Als Ersatzmassnahme biete sich insbesondere die Wohnsitznahme bei seinem pflegebedürftigen Vater an, womit die Melde- und Wohnverhältnisse wieder geklärt seien. Diese Massnahme könne mit einer Meldepflicht verbunden werden, die in Verbindung mit den bereits heute fehlenden Reisedokumenten die Fluchtgefahr ins Ausland deutlich reduzieren würden.  
 
3.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz aus den unsteten Melde- und Wohnverhältnissen ein faktisches Untertauchen ableitet, eine Wohnsitznahme beim Vater des Beschwerdeführers aber nicht als hinreichende Ersatzmassnahme ansieht. Ein fester Wohnsitz in der Schweiz kann Ausdruck von geregelten Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen sowie von Bindungen zum Land sein. Die Auflage, Wohnsitz an einem Ort zu nehmen, vermag solche Verbindungen zur Schweiz dagegen nicht zu begründen. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, wäre die Wohnsitznahme denn auch nicht geeignet, einer Fluchtgefahr zu begegnen, hat der Beschwerdeführer doch schon demonstriert, dass er nicht davor zurückschreckt, ungültige bzw. fingierte Adressen anzugeben. Auch ist nicht klar, ob sein Vater überhaupt über einen festen Wohnsitz verfügt. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass eine Meldepflicht die ausgeprägte Fluchtgefahr in Anbetracht dieser Umstände nicht zu bannen vermag, zumal auch die fehlenden Reisepapiere den Beschwerdeführer bisher nicht von Reisen ins Ausland abhielten.  
 
3.4. Schliesslich weist der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf FABIO MANFRIN (Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, 2014, S. 126) darauf hin, dass die Zahl der beschuldigten Personen, die sich nicht an Auflagen halten, häufig unterschätzt werde. Gemäss Erhebungen in Deutschland sollen sich über 80 % aller Haftbefehle auf Fluchtgefahr stützen, obwohl Analysen zeigten, dass nur wenige beschuldigte Personen tatsächlich zu fliehen versuchten, wenn sie mit Ersatzmassnahmen belegt würden.  
Es leuchtet nicht ein, was der Beschwerdeführer daraus für das vorliegende Haftprüfungsverfahren ableiten will. Die von MANFRIN zitierte Untersuchung beschreibt die Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland in den frühen 1980er-Jahren (vgl. HEINZ SCHÖCH, Wird in der Bundesrepublik Deutschland zu viel verhaftet?, in: Festschrift für Karl Lackner, 1987, S. 992 ff.). Selbst ein analoger, für die Schweiz einschlägiger Befund könnte kaum belegen, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall geeignet wären, der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen. 
 
3.5. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass ihm zum jetzigen Zeitpunkt Überhaft drohe (vgl. vorinstanzlicher Beschluss, E. II.6.2). Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird dem Gesuch entsprochen (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Eschle