9C_139/2024 15.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_139/2024  
 
 
Urteil vom 15. Mai 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer; Neubewertung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. November 2023 (VG.2023.47/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und seine vier Geschwister waren in der Steuerperiode 2022 Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch F.________. Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau nahm im Jahr 2022 eine allgemeine Neubewertung vor und eröffnete ihnen mit Verfügung vom 14. September 2022 den Verkehrswert von Fr. 2'079'000.- und den Eigenmietwert von Fr. 41'392.-. Die Geschwister A.________ erhoben dagegen Einsprache, welche die Steuerverwaltung am 14. November 2022 abwies. Den gegen die Einsprache erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau am 27. März 2023 ab. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 1. November 2023, welcher am 31. Januar 2024 zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
A.A.________, seit dem 28. November 2023 Alleineigentümer der Liegenschaft, führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Ausscheidung Bauland/Mehrland. Die Sache sei zur neuen Ausscheidung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Als die streitbetroffene Verfügung erging, war der Beschwerdeführer noch Gesamteigentümer der Liegenschaft, was abgaberechtlich je-doch nicht zu einer notwendigen Streitgenossenschaft führt (Urteil 9C_611/2022 vom 14. März 2023 E. 1.3.4). Er ist demnach legitimiert, allein und in eigenem Namen aufzutreten.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.1) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_233/2023 vom 3. Oktober 2023 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 149 II 422); ebenso das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG; statt vieler: Urteil 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E. 1.2.2). In einem solchen Fall beschränkt die Kognition sich auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2). Die Sachverhaltskontrolle ist auf offensichtlich unrichtige Feststellungen beschränkt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 144 V 50 E. 4.1).  
 
1.4. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht wie erwähnt (E. 1.2) grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Steuerwert der Liegenschaft Nr. xxx, Grundbuch F.________, auf Fr. 2'079'000.- und damit den Eigenmietwert auf Fr. 41'392.- festsetzte. Umstritten ist dabei vor Bundesgericht lediglich die Frage, ob die gesamte Fläche der Liegenschaft Nr. xxx von 2'229 m 2 als Bauland zum Preis von Fr. 893.60/m 2 zu berücksichtigen ist oder ob ein Anteil Mehrland auszuscheiden ist.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. In den Weisungen des zuständigen Departementes zur Verordnung des Regierungsrates über die Steuerschätzung der Grundstücke (SchäV) des Kantons Thurgau werde ausdrücklich die Möglichkeit einer Mehrlandausscheidung festgehalten. Die in Frage stehende Liegenschaft umfasse einen beträchtlichen Teil an Mehrland, nämlich steile Böschungen, Bord, eine nicht ausgeschiedene Zufahrtsstrasse sowie Waldbereiche. Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht hätten in einer sogenannten Büroschätzung die Besonderheiten der Gestalt der Parzelle und die Terraineigenschaften ausser Acht gelassen. Ein angebotener Augenschein oder ein externes Gutachten zur Erfassung der spezifischen Eigenschaften der Liegenschaft seien in Verletzung des rechtlichen Gehörs kategorisch abgelehnt worden. Des Weiteren werde im angefochtenen Urteil tatsachenwidrig behauptet, es sei im Jahr 2011 ein Garagenanbau erfolgt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, als Mehrland gelte die Mehrfläche einer Parzelle, welche nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden könne. Als (Bau-) Landreserve sei hingegen diejenige Fläche zu zählen, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des über bauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte. In der Regel könne der Mehrlandanteil nicht grösser als der Bauland-Anteil sein. Der Beschwerdeführer bestreite nicht substanziiert, dass der Umschwung vorliegend überbaut werden könnte; eine zusätzliche Überbauung erscheine mit Blick auf die Akten nicht ausgeschlossen. Die steuerpflichtige Person trage die Beweislast für steuermindernde Tatsachen, es obliege daher dem Beschwerdeführer, Unterlagen beizubringen, welche zumindest den Anschein erwecken würden, dass diese Einschätzung nicht gerechtfertigt gewesen sei.  
 
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht jeder Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1 [einleitend]; 140 I 99 E. 3.4). Auch mit Blick auf den Gehörsanspruch kann das Gericht von einer Beweismassnahme absehen, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür zum Schluss kommt, seine dadurch gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache könne durch die Abnahme weiterer Beweise nicht erschüttert werden (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 146 III 73 E. 5.2.2).  
 
3.4. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar "spezifische Eigenschaften" der Liegenschaft (steile Böschungen, Bord, eine nicht ausgeschiedene Zufahrtsstrasse sowie Waldbereiche), macht jedoch nicht explizit und substanziiert geltend, diese führten zu einer Unüberbaubarkeit der Parzelle. Mit der entsprechenden gegenteiligen und detaillierten Begründung im angefochtenen Urteil setzt er sich nicht auseinander, sondern er verweist lediglich auf das Schätzungsprotokoll aus dem Jahr 2009, in dem ein Mehrlandanteil ausgewiesen wurde. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass diese frühere Einschätzung für die Steuerbehörden nicht verbindlich sei, womit sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht befasst. Unter diesen Umständen kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, die Überbaubarkeit der Parzelle nicht mittels Augenschein oder Gutachten abgeklärt zu haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar, ebensowenig wie eine qualifiziert unrichtige Feststellung des Sachverhalts, welche vom Beschwerdeführer lediglich in appellatorischer Weise behauptet wird.  
 
3.5. Soweit der Beschwerdeführer angibt, das kantonale Gericht habe tatsachenwidrig die Erstellung eines Garagenanbaus festgestellt, so kann ihm nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hält lediglich fest, die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren hätten einen solchen Anbau geltend gemacht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine willkürliche Festlegung des Liegenschaftsverkehrswerts sowie des Eigenmietwerts. Dies sei Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da eine Gehörsverletzung, wie dargelegt (E. 3.4), nicht vorliegt, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in korrekter Zitierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_194/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3.2.4 f.) nachvollziehbar dargelegt, weshalb es die neue Verkehrswertschätzung geschützt hat. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine willkürliche Rechtsanwendung darzulegen. Mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils, weshalb der Umschwung als Bauland und nicht als Mehrland zu qualifizieren sei, setzt er sich nicht ausreichend auseinander. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, B.A.________, C.A.________, D.A.________ und E.A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Mai 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli