1C_690/2023 02.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_690/2023  
 
 
Urteil vom 2. Februar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 19. Dezember 2023 (7U 23 29). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 10. Mai 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Lu-zern A.________ den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Ka-tegorie 121 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und machte die Prüfung der Wiedererteilung dieser Ausweise von ver-schiedenen Bedingungen abhängig, namentlich der Einhaltung einer zwölfmonatigen Alkohol- und Medikamentenabstinenz. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern, das am 17. Oktober 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat. Auf die dage-gen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_583/2023 vom 28. November 2023 ebenfalls nicht ein. 
 
2.  
Am 23. Oktober 2023 führte das Institut für Rechtsmedizin der Univer-sität Zürich eine Zwischenkontrolle betreffend Abstinenz durch. Es kam dabei zum Ergebnis, A.________ habe die Alkoholabstinenz nicht eingehalten. Am 9. November 2023 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern auf Ersuchen von A.________ eine anfechtbare Zwischenverfügung betreffend die negative Zwischenkontrolle. Da-ge-gen gelangte dieser an das Kantonsgericht Luzern. Er ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechts-verbeiständung). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. 
 
3.  
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 erhebt A.________ beim Bun-desgericht sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des Kan-tonsgerichts vom 19. Dezember 2023. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassun-gen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-halten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedräng-ter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Be-schwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des ange-fochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanfor-derungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer bringt in seiner auf die angefochtene Verfügung geschriebenen, handschriftlichen Beschwerde einzig vor, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung) abgewiesen hat, legt er nicht dar. Seine Be-schwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur