6B_1293/2023 11.03.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1293/2023  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Begründungspflicht, Verhältnismässigkeitsgebot etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2023 (SB220324-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, B.B.________ und C.B.________ waren am 12. Oktober 2019 um ca. 2.35 Uhr in Urdorf an einer äusserst gewalttätigen Auseinandersetzung mit D.D.________ und E.D.________ beteiligt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ am 25. August 2021 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, verwies ihn für acht Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. 
Auf Berufung von A.________ sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. August 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon im Schuld- und Strafpunkt, wobei es die Dauer der Landesverweisung auf sieben Jahre reduzierte. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2023 sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
B.B.________ (separates Verfahren 6B_1301/2023) und C.B.________ (separates Verfahren 6B_1302/2023) erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er macht zusammengefasst geltend, indem die Vorinstanz eine Landesverweisung vorsehe, weil sie von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgehe, verletze sie Art. 66a Abs. 2 StGB, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK). Insbesondere stelle sie lediglich auf das von ihr als gewichtig erachtete öffentliche Interesse ab und lasse dabei das konkrete Ausmass der persönlichen Härte der Landesverweisung unberücksichtigt. Im Rahmen der Härtefallprüfung mache die Vorinstanz zwar einige Ausführungen zu seiner Situation und bejahe den Härtefall. Allerdings stelle dieses blosse Aufführen der privaten Interessen bei der Härtefallprüfung noch keine Interessenabwägung dar. Ausserdem vertrete die Vorinstanz zu Unrecht die Ansicht, bei gewichtigem öffentlichem Interesse sei das konkrete Ausmass der persönlichen Härte nicht ausschlaggebend. Deshalb gelange sie bereits nach Erörterung der öffentlichen Interessen zum Schluss, er müsse des Landes verwiesen werden, ohne sämtliche privaten Interessen im Detail abzuwägen und die Zumutbarkeit der Landesverweisung hinreichend zu prüfen. Bei der Gewichtung der Tatschwere lasse die Vorinstanz den vorangehenden massiven Angriff der späteren Geschädigten auf ihn ausser Acht. Ihre Schlussfolgerung, er habe mit erschreckender Gewaltbereitschaft gehandelt, sei daher willkürlich. Zudem schliesse sie lediglich aufgrund lange zurückliegender Vorstrafen (grösstenteils blosse SVG-Delikte) und eines seine neueste persönliche Entwicklung nicht berücksichtigenden Gutachtens auf seine vermeintliche Gefährlichkeit. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz einzig auf das gutachterliche Fazit zum Rückfallrisiko abstelle, ohne seine seitherige Entwicklung zu berücksichtigen. Er habe sein Leben neu ausgerichtet: Er konsumiere kein Kokain mehr, sei nun verheiratet, habe zwei Kinder und gehe einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Seit der Tat habe er sich wohl verhalten. Insofern könne der vorinstanzlichen Erwägung, er sehe sich nicht veranlasst, die geltende Rechtsordnung zu respektieren, nicht gefolgt werden. Die Anlasstat sei ein sich nicht wiederholendes Einzelereignis in seinem Leben; davor sei er denn auch nie gewalttätig gewesen. Schliesslich komme die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht ausreichend nach. Ihre Interessenabwägung sei äusserst summarisch sowie mangelhaft. Sie nehme keine ausreichende Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vor und trage dem Kindeswohl nicht hinreichend Rechnung. Schliesslich seien die Integrationsaussichten für die ganze Familie entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht positiv.  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht in Übereinstimmung mit der ersten Instanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls, gewichtet aber die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz (Urteil S. 55 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 125 und S. 133 f.).  
Die Vorinstanz erwägt, eine Landesverweisung würde den 38-jährigen Beschwerdeführer sehr hart treffen, zumal er seit dem Säuglingsalter in der Schweiz lebe und sich seine gesamte Familie sowie sein soziales Umfeld ebenfalls hier befände. Zudem habe er sich beruflich integrieren und damit den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder bestreiten können. Einzig mit Blick auf seine zahlreichen Vorstrafen sei seine Integration als mangelhaft zu bezeichnen. Hinzu komme, dass ihm gutachterlich ein mittleres bis erhöhtes Rückfallrisiko für Delikte der allgemeinen Kriminalität sowie ein geringes bis mittleres Risiko für Gewalttaten attestiert werde. Insgesamt sei ein persönlicher Härtefall jedoch noch zu bejahen (Urteil S. 57 E. 2.4). 
Im Rahmen der Interessenabwägung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers überwiege deutlich seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Zum öffentlichen Interesse sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Delinquenz mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu belegen, wobei sein Verschulden als erheblich einzustufen sei. Es handle sich um gravierende Straftaten, die in völlig sinnloser Art und Weise gegen die höchsten Rechtsgüter von gleich zwei Geschädigten gerichtet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe mit einer erschreckenden Gewaltbereitschaft gehandelt und ohne Not gegen die Köpfe der wehrlos am Boden liegenden Opfer geschlagen bzw. getreten. Seine Straftaten seien so schwer, dass es die öffentliche Sicherheit gebiete, ihn des Landes zu verweisen. Hinzu komme, dass er eine strafrechtlich stark belastete Vorgeschichte aufweise. Ganz offensichtlich sehe er sich nicht dazu veranlasst, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und sich diesbezüglich ebenfalls zu integrieren. Dies bilde sich auch in der gutachterlichen Einschätzung ab, wonach von einem mittleren bis erhöhten Rückfallrisiko für Delikte der allgemeinen Kriminalität sowie von einem geringen bis mittleren Risiko für Gewalttaten auszugehen sei. Den Kontakt zu seiner Ehefrau, seinen Kindern und übrigen Angehörigen könne er über Videotelefonie oder sonstige Medien pflegen. Sodann könne ihn seine Familie regelmässig im Kosovo besuchen oder gar mit ihm dahin ausreisen. Da er mit der Kultur und der Sprache seines Herkunftslandes vertraut sei und über eine rund 20-jährige Berufserfahrung in der Gastronomie verfüge, seien die Integrationsaussichten als positiv zu werten (Urteil S. 58 f. E. 2.5.2). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Kommt es - wie vorliegend - zu einer Verurteilung wegen sog. Katalogtaten, kann von der Anordnung einer Landesverweisung nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).  
Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3 f.; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
1.3.2. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, namentlich die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49 f.; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; 6B_228/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4.2: je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.5; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3.4. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis).  
 
1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie den Beschwerdeführer des Landes verweist. Die gesetzlich vorgesehene (Art. 66a StGB) und einen legitimen Zweck verfolgende Landesverweisung (Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) erweist sich als verhältnismässig und ist auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtmässig.  
 
1.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz nehme keine Interessenabwägung vor und sei fälschlicherweise der Auffassung, im Falle gewichtiger öffentlicher Interessen sei das Ausmass der persönlichen Härte nicht mehr ausschlaggebend, ist unbegründet. Nach Berücksichtigung seiner privaten Interessen bejaht die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie hält in diesem Zusammenhang - teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1986 im Alter von sechs Monaten in die Schweiz gekommen, wo er mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern, die heute noch hier leben würden, aufgewachsen sei. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Nach der Schulzeit und dem Abbruch der Elektrotechniker-Lehre habe er als Pizzabäcker gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau, mit der er seit 2013 verheiratet sei, und mit den beiden gemeinsamen Kindern im Alter von vier und fünf Jahren zusammen. Jetzt sei er als Eisenleger tätig und habe seine Schulden von Euro 15'000.-- abbezahlt. Zu seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer offenbar keinen Bezug mehr und verfüge dort über keine persönlichen Kontakte oder Verwandte. Letztmals sei er im Jahr 2016 oder 2017 im Kosovo gewesen. Nach eigenen Angaben spreche er mit seinen Kindern nur Schweizerdeutsch, Albanisch beherrsche er nicht so gut. Diesbezüglich sei aber anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend eineinhalb Jahre im Kosovo gelebt habe und es ihm somit offensichtlich möglich sei, sich zu verständigen (Urteil S. 56 f. E. 2.4; erstinstanzliches Urteil S. 133 ff. E. 3.3 f.). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Lehre und Rechtsprechung betreffend Interessenabwägung hält die Vorinstanz sodann zwar fest, das konkrete Ausmass der persönlichen Härte sei nicht mehr ausschlaggebend, wenn auf ein überwiegendes öffentliches Interesse erkannt werde (Urteil S. 57 E. 2.5.1). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bedeutet dies aber nicht, dass die Vorinstanz davon ausgeht, das konkrete Ausmass der persönlichen Härte sei nicht ausschlaggebend, sofern (nur) ein gewichtiges öffentliches Interesse vorliege. In ihrer weiteren Erwägung gewichtet die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung und setzt es denn auch in Relation zu den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers (Urteil S. 58 f. E. 2.5.2). Eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB ist folglich zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, eine Interessenabwägung impliziere die Gewichtung aller einzelner Aspekte nach der Art eines Punktesytems, kann ihm nicht gefolgt werden.  
 
1.4.2. Als unbegründet erweisen sich auch die Rügen, Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG seien verletzt. Die Vorinstanz würdigt durchaus auch die Interessen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Familie. Allerdings bewertet sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung deutlich höher als die privaten Interessen. Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich hauptsächlich in appellatorischen Ausführungen, da er die eigene Wertung seiner privaten Interessen und diejenigen seiner Familie über die der Vorinstanz stellt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Anzumerken ist, dass der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Ehepartnerin und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung bildet (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Beschwerde S. 12 f.), wonach eine zur Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führende Landesverweisung einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt, einzig dann zur Anwendung kommt, wenn bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht dem anderen Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils nicht zumutbar ist. Indem die Vorinstanz erwägt, es spreche nichts dagegen, dass die Familie des Beschwerdeführers mit ihm in den Kosovo ausreise, erachtet sie es sowohl für die im Urteilszeitpunkt nicht erwerbstätige Ehefrau des Beschwerdeführers als auch für die gemeinsamen Kinder als zumutbar, im Kosovo zu leben (Urteil S. 57 E. 2.4 und S. 59 E. 2.5.2). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, seiner Familie sei nicht zuzumuten, mit ihm in den Kosovo zu ziehen (Beschwerde S. 14 ff.). Was er vorbringt, verfängt aber nicht. Zum einen beruhen seine Ausführungen grösstenteils auf Umständen nach dem vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt (25. August 2023), so etwa wenn er erklärt, seine Tochter sei eingeschult worden, seinem jüngeren Sohn stehe die Einschulung in wenigen Monaten bevor, seine Ehefrau arbeite in einem Alterszentrum und plane eine Weiterbildung (Beschwerde S. 14 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Verfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Darlegungen des Beschwerdeführers sind daher nicht zu berücksichtigen. Zum anderen weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt diese frei, ohne eine Willkürrüge zu erheben (E. 1.3.3). Darauf kann ebenso nicht eingetreten werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bestreitet der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie (Urteil S. 57 E. 2.4). Aus seinem Hinweis auf die Integration seiner Kinder bzw. darauf, dass diesen mit einem Wegzug aus der Schweiz ein hiesiger Schul- bzw. Lehrabschluss versagt bliebe (Beschwerde S. 15), vermag er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn ein allenfalls günstigeres Fortkommen in der Schweiz vermag keinen Anspruch auf einen Verbleib zu begründen (z.B. Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.6.3; 6B_162/2023 vom 1. September 2023 E. 1.6.5; je mit Hinweis). Grundsätzlich teilen minderjährige Kinder das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Eltern. Da sich die Kinder des Beschwerdeführers in einem anpassungsfähigen Alter befinden, entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen sind sie vier und fünf Jahre alt (Urteil S. 56 E. 2.4), ist ihnen grundsätzlich zuzumuten, ihren Vater in den Kosovo zu begleiten. In diesem noch sehr jungen Alter fällt es Kindern leicht, sich in einem neuen Land zu integrieren, wobei sie auch imstande sind, schnell allfällige Sprachdefizite auszugleichen. Im Lichte der vorliegenden Umstände ist daher der Schluss der Vorinstanz, der Familie des Beschwerdeführers sei ein Umzug in den Kosovo zuzumuten, nicht zu beanstanden.  
 
1.4.3. Unzutreffend ist die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz lasse den der Tat vorausgehenden Angriff der Opfer auf ihn ausser Acht. Vielmehr nimmt diese im Rahmen der Strafzumessung auf den vorherigen Angriff auf den Beschwerdeführer Bezug und hält diesbezüglich fest, er habe sich ohne Not, gezielt und erkennbar selbstbewusst an den Tatort begeben und die Gelegenheit wahrgenommen, den an ihm vorgängig begangenen Übergriff auf primitive, feige sowie gefährliche Weise zu vergelten. Sein Handeln sei komplett sinnlos und wäre ohne Weiteres, auch unter Alkoholeinfluss, zu vermeiden gewesen. Daran ändere nichts, dass er zuvor von den späteren Opfern provoziert und tätlich angegangen worden sei. Es sei ihm genug Zeit geblieben, sich zu beruhigen und sich vom Konfliktherd zu entfernen, stattdessen habe er sich für die Konfrontation entschieden. Als er - mit einer Holzlatte bewaffnet - dazu gestossen sei, seien die Gegner bereits wehrlos am Boden gelegen; von ihnen sei keine Bedrohung ausgegangen. Entsprechend seien keine Strafmilderungsgründe ersichtlich (Urteil S. 43 E. 3.1). Damit ist auch die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit erschreckender Gewaltbereitschaft gehandelt, nicht zu beanstanden.  
 
1.4.4. An der Sache vorbei geht schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz stelle zur Bestimmung des öffentlichen Interesses in willkürlicher Weise auf das Gutachten ab, ohne seine seitherige Entwicklung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass er bereits im Tatzeitpunkt verheiratet war, zwei Kinder hatte und über eine Festanstellung verfügte. Dass er sich seit der Anlasstat wohl verhalten hat, vermag nichts Entscheidendes an der gutachterlichen Einschätzung hinsichtlich Rückfallprognose zu ändern, zumal er sich während fast zwei Jahren in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befand. Das Wohlverhalten nach der Haftentlassung ist letztlich auch vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens und der drohenden Landesverweisung stark zu relativieren. Es vermag die aus der Anlasstat und den Vorstrafen resultierende negative Prognose nicht entscheidend zu beeinflussen. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass von ihm keine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht und das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung demnach äusserst gering ausfällt (Beschwerde S. 10 unten).  
 
1.5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz mit hinreichender und überzeugender Argumentation sowie ohne in Willkür zu verfallen oder Recht zu verletzen, zum Schluss gelangt, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweigerung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini