8C_783/2023 21.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_783/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Luzern, vertreten durch den Stadtrat Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Oktober 2023 (7H 22 287). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 9. Oktober 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten ausführlich dar, weshalb die Reduktion der Sozialhilfegelder bezüglich der Wohnkosten um Fr. 400.- auf den Maximalmietzins von Fr. 850.- pro Monat für einen Einpersonen-Haushalt gemäss den geltenden Mietzinsrichtlinien der Stadt Luzern rechtens war. Sie begründete umfassend, weshalb es der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Belastung und ihrer persönlichen Verhältnisse zuzumuten war, innert einer Zeitspanne von über einem Jahr entsprechende Such- oder andere Bemühungen betreffend einer günstigeren Wohnform einzuleiten. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollten. Ebenso wenig vermag sie darzulegen, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Insbesondere genügt es nicht, die Verletzung von Grundrechten zu behaupten und zu rügen, die Ausführungen der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar (vgl. E. 1 hiervor zur qualifizierten Rügepflicht). Es bleibt trotz der an Weitschweifigkeit grenzenden Eingabe letztlich unklar, was sich aus den äusserst zahlreichen, vielfach aber gleich lautenden Rügen ergebnisrelevant zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse. 
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
Das in der Beschwerdeschrift sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz