5A_631/2022 28.04.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_631/2022  
 
 
Urteil vom 28. April 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________-Stiftung, 
vertreten durch 
Rechtsanwalt Prof. Dr. Michael Hochstrasser, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 5. August 2022 (RB220003-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Urteil vom 16. Mai 2012 setzte das Bezirksgericht Zürich als Aufsichtsbehörde über die Familienstiftungen A.________ als Stiftungsrat der B.________-Stiftung ab. Es bestimmte F.________ als ständigen Stiftungsrat und stellte fest, dass D.________ als nicht ständiger Stiftungsrat amte. Die beiden Stiftungsräte wurden verpflichtet, innert zwei Monaten ein drittes Mitglied in den Stiftungsrat zu wählen (Verfahren CG060033). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.  
 
A.b. A.________ wandte sich dagegen am 28. Januar 2013 mit einem Revisionsgesuch an das Bezirksgericht. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde am 8. Oktober 2013 ab.  
 
B.  
 
B.a. Am 17. August 2021 reichte A.________ beim Bezirksgericht ein zweites Revisionsgesuch gegen seine Absetzung als Stiftungsrat ein. Das Obergericht trat auf die Beschwerde von A.________ gegen die Kostenvorschussverfügung des Bezirksgerichts von Fr. 35'000.-- nicht ein. Nachdem A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden war, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschluss vom 28. Januar 2022 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens ab.  
 
B.b. Das Obergericht wies mit Urteil vom 5. August 2022 die Beschwerde von A.________ gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss am 5. August 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Ebenso wies es dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren mit Beschluss vom gleichen Tag ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. August 2022 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss sowie das Urteil des Obergerichts aufzuheben und ihm für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Mit Verfügung vom 21. September 2022 ist der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt worden. 
Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das Urteil und der Beschluss eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einer Stiftungsangelegenheit befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
1.2. Der im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführer ist von den angefochtenen Entscheiden besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die angefochtenen Entscheide Recht verletzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher auszuführen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein kantonales Revisionsgesuch. Strittig sind insbesondere die Prozessaussichten. 
 
2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie wird mit Art. 117 ff. ZPO auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht. Wem es an genügenden finanziellen Mittel fehlt, soll wie eine vermögende Partei seine Rechtsansprüche geltend machen können, sofern die Erfolgsaussichten aufgrund summarischer Prüfung mindestens nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.4).  
 
2.2. Nach Einschätzung der Vorinstanz sind die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers in der Sache erheblich geringer als die Verlustgefahren, so dass sein Revisionsbegehren als aussichtslos zu betrachten sei. Demnach habe die Erstinstanz das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde erweise sich als aussichtslos, weshalb das entsprechende Gesuch für das Rechtsmittelverfahren abgelehnt werde.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bei der Beurteilung der Prozesschancen seines Revisionsgesuchs die Verletzung von Art. 29 und Art. 5 BV sowie diverser Bestimmungen der ZPO und des Zivilrechts vor.  
 
2.3.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht ein allgemeines Wiedererwägungsrecht gegenüber gerichtlichen Entscheiden. Er begründet seinen Standpunkt mit dem Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Mit den Erläuterungen der Vorinstanz, weshalb das Zivilprozessrecht keine Wiedererwägung rechtskräftiger Entscheide kennt, setzt der Beschwerdeführer sich nicht auseinander. Zudem führt er zwei Bundesgerichtsentscheide an, aus denen kein Anspruch auf Wiedererwägung eines Urteils abgeleitet werden kann. So wird in dem von ihm zitierten BGE 127 I 133 der Anspruch auf Revision eines Urteils und nicht der Wiedererwägung erläutert. Der zitierte BGE 136 II 177 betrifft die Möglichkeit der Wiedererwägung einer Verwaltungsverfügung und nicht eines Gerichtsentscheides. Damit ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu einer Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2012 führen sollen, nicht einzugehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann an diesem Ergebnis nichts ändern; von einem Urteil, welches der Begründungspflicht (BGE 148 III 30 E. 3.1) nicht genügt, kann nicht gesprochen werden.  
 
2.3.2. Ein rechtskräftiger Entscheid unterliegt der Revision, sofern einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe geltend gemacht werden kann (Art. 328 ZPO). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Partei nachträgliche erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Abs. 1 lit. a). Ebenfalls zur Revision berechtigt ein Strafverfahren, in dem sich ergeben hat, dass ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Person eingewirkt hat; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden (Abs. 1 lit. b). Was der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Revisionsgründen vorbringt, ist unbehelflich.  
 
2.3.2.1. Der wiederholt geäusserte Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei verleumdet worden, kann als strafrechtlich relevante Einwirkung auf seine Absetzung als Stiftungsrat der B.________-Stiftung geprüft werden, was gegebenenfalls zur Aufhebung des Urteils vom 16. Mai 2012 führen wird (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Notwendig ist jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Ausgang des Prozesses (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 26 Rz. 56). So sieht sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt, weil ihm zu Unrecht vorgeworfen wurde, in Missachtung gesetzlicher Vorgaben, seine Ehefrau zweimal per Stichentscheid zum Mitglied des Stiftungsrates bestimmt zu haben. Auch habe er entgegen der Darstellung der Vorinstanz im Rahmen seiner Tätigkeit für die G.________ AG und die H.________ AG, welche zum Stiftungsvermögen gehören, keine eigenen finanziellen Interessen verfolgt oder Stiftungsvermögen unrechtmässig veräussert. Mit diesen Vorbringen versucht der Beschwerdeführer, das in Revision gezogene Urteil auf eine neue tatbeständliche Grundlage zu stellen, die seinem Interesse dient. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens, welcher einzig auf eigenen Schilderungen beruht, lässt das Revisionsgesuch nicht als aussichtsreich erscheinen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde.  
 
2.3.2.2. Zudem eignen sich Sachverhalte, die bereits bei Urteilsfällung vorlagen und vom Gericht schon gewürdigt wurden, nicht für die Revision eines Entscheides (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Allein der Hinweis, dass die Vorinstanz die irreführenden Angaben zur Tätigkeit des Stiftungsrates D.________ nicht prüfen konnte, stellt noch keinen Revisionsgrund dar. Dasselbe gilt für die Behauptung, C.________ sei nicht Destinatärin der B.________-Stiftung. Schliesslich besteht der Beschwerdeführer darauf, nach dem Ableben des Stifters der einzige Verwaltungsrat der H.________ AG zu sein, weshalb die GV-Beschlüsse dieser Gesellschaft nicht nichtig seien. Inwieweit es sich dabei um neue Tatsachen handelt, die bisher nicht beurteilt werden konnten und daher zur Revision berechtigen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer auch hier eine blosse Neubeurteilung der Sachverhaltsgrundlage erreichen zu wollen, um seine Abberufung als Stiftungsrat rückgängig zu machen. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung, womit ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden musste.  
 
2.3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 20. Mai 2021 Kenntnis erlangt zu haben, dass ein Neueintrag der B.________-Stiftung ins Handelsregister wegen seiner Abberufung als Stiftungsrat nicht möglich sei. Damit habe er die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs gewahrt. Bereits die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Zusammenhang zwischen der rechtlichen Situation der Stiftung und seiner Eignung als Stiftungsrat nicht erkennbar sei. Zudem habe er vom er von den registerrechtlichen Vorgänge gewusst, zumal er selbst die Löschung der Stiftung im Handelsregister verlangt habe. Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen behauptet er, ein nicht zuständiges Gericht habe ihn als Stiftungsrat abberufen, welcher Entscheid nichtig sei. Darum müsse das Urteil vom 16. Mai 2012 revidiert werden. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Chancen eines Revisionsgesuchs als gering. Damit durfte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Verletzung von Bundesrecht in der Sache und für das Rechtsmittelverfahren abweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und es die dem Beschwerdeführer damals laufende Frist zur Vorschusszahlung abgenommen hat, wird die Vorinstanz ihm eine neue Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses anzusetzen haben.  
 
3.  
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante