4D_75/2021 20.12.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_75/2021  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich Liegenschaften, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 3. Dezember 2021 (ER210152-L/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 3. Dezember 2021 verurteilte das Bezirksgerichts Zürich die Beschwerdeführerin, die Liegenschaft X.________, inklusive Kellerabteil Y.________ an der U.________strasse, V.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss und mit allen Schlüsseln zu übergeben. Gleichzeitig wurde das Stadtammannamt W.________ angewiesen, die angeordnete Ausweisung auf Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. 
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 As. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde, die sich unmittelbar gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2020 richtet, ist demnach nicht einzutreten, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt. Der Beschwerdeführerin steht es offen, den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich anzufechten, worauf in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen wird. 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann