8C_12/2023 22.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_12/2023  
 
 
Urteil vom 22. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2022 (VBE.2022.185). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1976 geborene, als Schwesternhilfe im Spital B.________ tätig gewesene A.________ hatte sich am 28. Mai 2001 unter Hinweis auf eine Schulterverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, namentlich nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der MEDAS Oberaargau vom 16. August 2011, hatte die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 30. Januar 2012 für die Zeit vom 1. März 2001 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. Dezember 2013 ab.  
 
A.b. Am 18. November 2014 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, holte verschiedentlich Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der medaffairs AG, Basel (nachfolgend: medaffairs), vom 23. Mai 2017 sowie bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (nachfolgend: ZVMB) vom 19. September 2019mit Ergänzung vom 4. Mai 2020. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte sie nach Rücksprache mit dem RAD die zusätzliche Stellungnahme der ZVMB vom 23. Februar 2021ein. Nach erneutem Beizug des RAD verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. April 2022 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. November 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Sache zur Vornahme medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 lässt A.________ den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Januar 2023 einreichen und - auch mit Blick darauf - die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte Bericht des Dr. med. C.________ vom 9. Januar 2023 datiert nach dem angefochtenen Urteil vom 11. November 2022 und hat somit unbeachtlich zu bleiben.  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung vom 4. April 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. 
 
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535).  
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, betrifft aufgrund der Neuanmeldung vom 18. November 2014 jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 31. Dezember 2021. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation sind nicht die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen, sondern die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 2 mit Hinweis auf das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV] in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung Rz. 1007 f.; vgl. ferner Kaspar Gerber, in Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 102 zu Art. 28b IVG). 
 
3.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs massgeblichen Rechtsgrundlagen (Art. 28 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung), insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.  
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die bei einer Rentenrevision relevanten Grundsätze im Rahmen einer Neuanmeldung analog zur Anwendung gelangen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 585 E. 5.3 am Ende mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage qualifizierte die Vorinstanz das polydisziplinäre Gutachten der ZVMB vom 19. September 2019mitsamt Ergänzung vom 4. Mai 2020 als vollumfänglich beweiswertig. Gestützt darauf ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schulterprobleme in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin vollumfänglich arbeitsunfähig sei, dass in einer angepassten Tätigkeit für den massgebenden Zeitraum jedoch unter gewissen Voraussetzungen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe. Das kantonale Gericht zeigte sodann auf, dass für die retrospektive Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit nicht auf das medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017 abgestellt werden könne, da dieses die von den ZVMB-Gutachtern erhobenen Anzeichen einer schweren Aggravation oder gar teilweise einer Simulation nicht oder nur ungenügend berücksichtige. Schliesslich zeigte die Vorinstanz auf, dass sich aus den nach der Untersuchung durch die ZVMB-Gutachter stammenden medizinischen Akten keine Hinweise auf eine objektivierte Veränderung des Gesundheitszustands ergeben hätten, weshalb trotz Empfehlung der Gutachterstelle vom 23. Februar 2021 auf eine Verlaufsbegutachtung habe verzichtet werden können. Das kantonale Gericht liess offen, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, da der für die Bestimmung des Invaliditätsgrads durchzuführende Einkommensvergleich, wie es aufzeigte, ohnehin nur einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 24 % ergebe.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz, indem diese ihr Urteil nur auf die Ergebnisse des ZVMB-Gutachtens abgestützt und die Feststellungen der medaffairs-Gutachter sowie der behandelnden Ärzte ausser Acht gelassen habe.  
 
5.  
 
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin wie bereits im kantonalen Verfahren rügt, die Vorinstanz hätte nicht auf das Gutachten der ZVMB vom 19. September 2019 abstellen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass auch für das kantonale Gericht nach Art. 44 ATSG eingeholte, den Anforderungen der Rechtsprechung genügende Administrativgutachten verbindlich sind, sofern nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.4 sowie Urteil 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). Namentlich vermögen auch abweichende Einschätzungen anderer Ärztinnen und Ärzte ein solches Gutachten nur dann in Frage zu stellen, wenn sie wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (nicht publ. E. 6.2 des Urteils BGE 142 V 342, veröffentlicht in SVR 2016 IV Nr. 41 S. 131; Urteil 8C_153/2023 vom 17. Juli 2023 E. 5.2).  
 
5.2. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Es legte zutreffend dar, dass die Expertinnen und Experten der ZVMB für die Begutachtung kompetent waren, die Beschwerdeführerin untersuchten und deren Beschwerden aufnahmen. Die Einschätzung im Gutachten vom 19. September 2019 wie auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beruht, wie die Vorinstanz feststellte, auf der medizinischen Aktenlage und den veranlassten Untersuchungen; sie befasst sich mit den Vorakten, namentlich auch mit dem medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017, ist begründet und nachvollziehbar. Das kantonale Gericht zeigte auf, dass die ZVMB-Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu Recht diejenigen Leistungseinschränkungen ausser Acht gelassen hatten, die auf Aggravation beruhten. Es legte denn auch dar, dass das medaffairs-Gutachten vom 23. Mai 2017, wie in der ergänzenden Stellungnahme der ZVMB vom 4. Mai 2020 aufgezeigt worden wa r, die Anzeichen von Aggravation oder gar Simulation nicht bzw. nur ungenügend berücksichtigte, weshalb darauf entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht abgestellt wurde.  
 
5.3. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit den Untersuchungen durch die ZVMB-Gutachter geltend macht und deshalb die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung beantragt. Das kantonale Gericht zeigte willkürfrei auf, dass den von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angerufenen wie auch den weiteren aktenkundigen medizinischen Berichten keine Hinweise auf eine objektivierte spätere Veränderung des Gesundheitszustands zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich bei ihren Einwendungen im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen bzw. auf eine appellatorisch gehaltene Wiedergabe der eigenen Sichtweise. Daraus lassen sich keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des ZVMB-Gutachtens ableiten, zumal sich die erwähnten medizinischen Berichte, wie im angefochtenen Urteil aufgezeigt wurde, mit dem Gutachten und namentlich mit der darin attestierten Arbeitsfähigkeit vereinbaren lassen. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ging das kantonale Gericht sodann auf die von Dr. med. D.________ unterzeichnete Empfehlung der Gutachterstelle vom 23. Februar 2021 zur Durchführung einer Verlaufsbegutachtung ein und stellte fest, dass diesem Arzt die vorerwähnten medizinischen Akten, die eine objektivierte Veränderung des Gesundheitszustands gerade nicht belegen würden, nicht vorlgelegen hätten. Mit diesen Berichten auseinandergesetzt hatte sich jedoch der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2021. Er hatte zudem begründet, weshalb seines Erachtens die Einholung einer Nachbegutachtung nicht zur Erhellung der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 16. September 2014 beitragen würde. Vor Vorinstanz wurden keine neuen Arztberichte aufgelegt, die auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. E.________ aufkommen liessen.  
 
5.4. Bei dieser Ausgangslage konnte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.  
 
5.5. Mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Invaliditätsbemessung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Sie legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bundesrecht verletzen könnten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.6. Zusammenfassend hat es mithin beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch