9C_662/2023 29.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_662/2023  
 
 
Urteil vom 29. April 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kantonales Steueramt Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2012-2015, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 28. August 2023 (SGSTA.2022.36, BST.2022.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Am 5. Dezember 2019 veranlagte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein/SO A.________ für die Steuerjahre 2012 bis 2015. A.________ erhob mit Schreiben vom 6. Januar 2020 Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen. Am 12. November 2021 wurde eine Einspracheverhandlung durchgeführt, worauf A.________ mit Schreiben vom 1., 9., 10. und 17. Dezember 2021 weitere Unterlagen einreichte. Mit Verfügung vom 31. August 2022 wurden die Einsprachen betreffend die Steuerjahre 2012 bis 2014 teilweise gutgeheissen. Mit einer zweiten Verfügung vom selben Tag wurde auch die Einsprache betreffend das Steuerjahr 2015 teilweise gutgeheissen. Die Rechtsmittel gegen diese Entscheide wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 28. August 2023 ab.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Oktober 2023 beantragt A.________ die Aufhebung der Verfügungen des Steueramtes des Kantons Solothurn vom 31. August 2022 betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer für die Steuerjahre 2012 bis 2015 sowie die Rückweisung des Verfahrens an die zuständige Veranlagungsbehörde zur Neubeurteilung. Eventualiter beantragt er die teilweise Aufhebung der genannten Verfügungen und die Anpassung der Veranlagungen in dem Sinne, dass für das Steuerjahr 2012 auf die Aufrechnung aus simuliertem Darlehen (geldwerte Leistung der B.________ AG) über Fr. 1'323'832.- zu verzichten sei, die Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG als gewillkürtes Geschäftsvermögen zu qualifizieren seien und für das Steuerjahr 2012 ein Darlehen der E.________ AG in der Höhe von Fr. 3'150'000.- und die Darlehenszinsen in der Höhe von Fr. 150'000.- zum Abzug zuzulassen seien.  
Das Steuergericht und das Steueramt des Kantons Solothurn sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
2.  
Das Steueramt macht in seiner Beschwerdeantwort geltend, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht rechtsgültig unterzeichnet habe. Es trifft zu, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Beschwerde abweicht von den Unterschriften auf Dokumenten, die sich in den Akten befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG räumt das Bundesgericht grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung des Mangels ein, wenn die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung fehlt. Nach der Rechtsprechung besteht aber nur bei unfreiwilligen Unterlassungen ein Anspruch auf eine Nachfrist (BGE 142 I 10 E. 2.4.7; vgl. auch BGE 121 II 252 E. 4b). Es bestehen daher gewisse Zweifel, ob bei einer unechten oder sonstwie fehlerhaften Unterschrift eine Nachfrist angesetzt zu werden braucht. Die Frage braucht hier aber nicht beantwortet zu werden, weil die Beschwerde sich ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. Aus demselben Grund kann auch offenbleiben, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, obschon sich die Anträge des Beschwerdeführers einzig gegen die Verfügungen des Steueramts statt gegen das Urteil der Vorinstanz richten (vgl. zum Devolutiveffekt Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden. Namentlich sei er entgegen einer Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn, beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn, veranlagt worden, ohne dass es zu einer Besprechung gekommen wäre. 
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Er garantiert aber grundsätzlich keine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 5.3). Das gilt auch im Steuerveranlagungsverfahren, wo die steuerpflichtige Person ihren Standpunkt regelmässig schriftlich in genügender Weise wirksam einbringen kann. Daran ändert entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch die Vereinbarung nichts, die er mit dem Steueramt des Kantons Solothurn abgeschlossen hatte. Denn das Steueramt kann den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör mit einer solchen Vereinbarung offensichtlich nicht erweitern und dem Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte einräumen, die anderen Steuerpflichtigen nicht zustehen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Steueramt respektive die Veranlagungsbehörde hätten sich nicht an die Vereinbarung gehalten, könnte dies in verfassungsrechtlicher Hinsicht höchstens unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gewürdigt werden. Aufgrund des qualifizierten Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) ist zweifelhaft, ob das Bundesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt unter diesem Blickwinkel prüfen kann. Auf jeden Fall könnte dem Beschwerdeführer aber auch in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden, hat doch die Vorinstanz festgestellt, dass die Veranlagungsbehörde den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert habe, ergänzende Unterlagen einzureichen, und ihm in diesen Schreiben eine mündliche Besprechung angeboten habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2). Diese Feststellungen sind entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig und für das Bundesgericht demnach verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unter diesen Umständen kann das Verhalten der Veranlagungsbehörde offensichtlich nicht als derart treuwidrig bezeichnet werden, dass deshalb die Veranlagungsverfügungen respektive die sie ersetzenden Rechtsmittelentscheide aufgehoben werden müssten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Darlehen der vom Beschwerdeführer gehaltenen B.________ AG aufgerechnet habe. Insbesondere habe sie zu Unrecht darauf abgestellt, dass bei der B.________ AG eine Aufrechnung wegen verdeckter Gewinnausschüttung erfolgt sei. Er habe die Revision der Veranlagung der B.________ AG verlangt und in diesem Rahmen mit seiner detaillierten Stellungnahme belegt, dass der damalige Treuhänder in strafbarer Art und Weise Umbuchungen getätigt habe. 
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Gesellschaft präjudiziert zwar die steuerliche Beurteilung auf der Ebene der Anteilsinhaber nicht. Gerade bei Einmann-Gesellschaften darf die Aufrechnung auf der Gesellschaftsebene nach der Rechtsprechung aber als Indiz dafür betrachtet werden, dass dem Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung zugeflossen ist, auch wenn es den Steuerbehörden nicht verboten ist, weitere Untersuchungen anzustellen (vgl. Urteil 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 3.7, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4, StR 78/2023 S. 563, mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aufrechnung bei der B.________ AG darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe von dieser Gesellschaft eine geldwerte Leistung empfangen, kann dies auf jeden Fall nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nichts vorbringt, was diese Vermutung widerlegen könnte. Die Ausführungen im Revisionsgesuch, das der Beschwerdeführer als Organ der Gesellschaft selbst verfasst hat, sind jedenfalls von vornherein kein taugliches Beweismittel, worauf auch die Vorinstanz zu Recht hinweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Vorinstanz habe die Beteiligungen an der C.________ AG und der D.________ AG zu Unrecht nicht als gewillkürtes Geschäftsvermögen qualifiziert. 
Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert, welche steuerlich potenziell abziehbaren Verluste ihm in den hier streitbetroffenen Steuerperioden aus diesen Beteiligungen entstanden sein sollen, hat er nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erst an der Einspracheverhandlung vom 12. November 2021 eindeutig erklärt, die Beteiligungen dem Geschäftsvermögen widmen zu wollen. Da die Widmung nach dem Gesetzeswortlaut "zum Zeitpunkt des Erwerbs" erfolgen muss (vgl. Art. 18 Abs. 2 DBG [SR 642.11]; § 24 Abs. 5 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 [StG/SO; BGS 614.11]), war die Erklärung des Beschwerdeführers offensichtlich verspätet. Wenn für diese Verspätung der ehemalige Treuhänder verantwortlich sein sollte, weil er entgegen der Instruktion des Beschwerdeführers keine rechtzeitige Erklärung abgegeben hatte, wie der Beschwerdeführer meint, könnte dies allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Treuhänder begründen. Steuerrechtlich ist hingegen nur relevant, dass die rechtzeitige Erklärung ausgeblieben ist. 
 
6.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht abgelehnt, ein Darlehen von Fr. 3'150'000.-, das er von der E.________ AG erhalten habe, sowie die Darlehenszinsen zum Abzug zuzulassen. Dieses Darlehen habe in Zusammenhang mit einer Liegenschaft gestanden, die er von dieser Gesellschaft übernommen habe. Diese Rüge ist ebenfalls offensichtlich unbegründet. 
 
6.1. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, dass gemäss dem Revisionsbericht der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft vom 15. September 2014 der Verkauf des Grundstücks an den Rekurrenten buchhalterisch nicht vollzogen worden sei. Die E.________ AG sei Ende 2011 nach wie vor die Schuldnerin der entsprechenden Hypothek gewesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Darlehen effektiv bestanden habe und die Darlehenszinsen bezahlt worden seien (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.2).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer hält diesen Feststellungen der Vorinstanz insbesondere den schriftlichen Darlehensvertrag zwischen ihm und der E.________ AG entgegen. Die Beweiskraft dieses Dokuments ist jedoch zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat es für beide Vertragsparteien mit Datum vom 19. November 2013 unterzeichnet. Es nennt jedoch eine Darlehenssumme von Fr. 3'526'000.- per 31. Dezember 2010. Der Beschwerdeführer erklärt weder, weshalb das Darlehen schon ein Jahr vor der angeblichen Immobilientransaktion bestanden haben soll, noch, weshalb die Darlehenssumme gemäss diesem Dokument den Betrag übersteigt, den er nun als Schuld geltend macht. Er belegt auch nicht, dass der Verkauf des Grundstücks in den Folgejahren bei der E.________ AG buchhalterisch vollzogen worden wäre oder dass er in den streitbetroffenen Steuerjahren tatsächlich Darlehenszinsen bezahlt hätte. Unter diesen Umständen lassen sich die Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Darlehen und die Darlehenszinsen nicht nachgewiesen seien, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnen.  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind anhand des Streitwerts zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 BGG i.V.m. dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. April 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler