1C_313/2023 21.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_313/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrzej Remin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Mirjam Chudzinski-Kummer, 
 
Kantonspolizei Zürich, 
Fachstelle Häusliche Gewalt.  
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Mai 2023 (VB.2023.00132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ und A.A.________ sind verheiratet und Eltern einer im Jahr 2019 geborenen Tochter. Im Herbst 2022 trennte sich B.A.________ von ihrem Ehemann und zog zusammen mit der Tochter in eine andere Gemeinde. Am 17. Februar 2023 verfügte die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz gegenüber A.A.________ ein Kontaktverbot betreffend B.A.________ sowie Betretverbote betreffend deren Wohnort und eine bestimmte Kirche, je für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis und mit 3. März 2023. 
Auf Gesuch von B.A.________ hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die angeordneten Schutzmassnahmen mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2023 bis und mit 3. Juni 2023. 
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts hob es teilweise auf, soweit damit das Betretverbot betreffend die Kirche verlängert wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr setzte das Verwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 1'330.-- fest (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gesuche von A.A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtskosten wurden zu zwei Dritteln A.A.________ auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffer 4). A.A.________ wurde verpflichtet, B.A.________ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5). 
 
B.  
Gegen dieses Urteil gelangt A.A.________ mit Beschwerde vom 22. Juni 2023 an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3-5. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Die Kantonspolizei Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. B.A.________ (Beschwerdegegnerin) und die Vorinstanz beantragen im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 134 I 140 E. 2). Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (BGE 137 IV 269 E. 1.6). Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.  
 
1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil 1C_4/2021 vom 27. April 2021 E. 1.2). Vorliegend galten die angeordneten und verlängerten Massnahmen nach kantonalem Gewaltschutzgesetz bis und mit 3. Juni 2023. Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers ist damit bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen.  
Der Beschwerdeführer ficht jedoch einzig die vorinstanzliche Abweisung seiner Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Dispositiv-Ziffer 3), die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 4) und seine Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffer 5) an. Rechtsprechungsgemäss bleibt die Legitimation bezüglich der Kostenverlegung im kantonalen Verfahren erhalten, auch wenn das aktuelle Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache entfällt. Die Überprüfung des Kostenentscheids kann aber nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. In diesem Rahmen kann daher nur geltend gemacht werden, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Unterliegen in der Hauptsache bundesrechtswidrig (BGE 129 II 297 E. 2.2; Urteile 1C_515/2021 vom 30. August 2022 E. 1.3; 1C_290/2020 vom 15. September 2020 E. 2; 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.3.2.4, nicht publ. in: BGE 141 III 426; 1P.225/2004 vom 23. April 2004 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.  
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils betreffend seine Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da der Beschwerde in Bezug auf diesen Antrag keine Begründung zu entnehmen ist. 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG frei, die Anwendung des (übrigen) kantonalen Rechts dagegen nur auf Bundesrechtsverletzungen, d.h. namentlich auf Willkür, hin (BGE 146 II 367 E. 3.1.5; 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; je mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 V 577 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gerichtskosten zu zwei Dritteln ihm auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen wurden. 
 
3.1. Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Urteil die Verlängerung des angeordneten Kontaktverbots und des Betretverbots betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin und hob das Betretverbot betreffend eine bestimmte Kirche auf. In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten erwog sie, bei diesem Ausgang erscheine der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die Gerichtskosten seien ihm deshalb grundsätzlich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfahrens in Gewaltschutzfällen für gewaltbetroffene Personen auf die Gerichtskasse zu nehmen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei es einerseits um ein Rayonverbot und andererseits um ein Betretverbot betreffend eine bestimmte Kirche gegangen. Mit Blick auf diese beiden gleichwertigen Massnahmen sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zu einer Kostenverteilung von zwei und einem Drittel gelangt sei.  
 
3.2.2. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz neben den zwei Rayonverboten auch ein Kontaktverbot zu beurteilen hatte. Nachdem sie eines der insgesamt drei Verbote aufhob, hält eine Verteilung der Gerichtskosten zu zwei und einem Drittel vor dem Willkürverbot stand.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Weiter macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) geltend. Diesem zufolge würden die Verfahrenskosten grundsätzlich auf die Staatskasse genommen. Nachdem vorliegend Massnahmen aufgehoben und nicht erlassen oder verlängert worden seien, hätte keine quotenmässige Auferlegung der Gerichtskosten erfolgen dürfen. Der Hinweis der Vorinstanz auf ein eigenes, früheres Urteil ändere daran nichts.  
 
3.3.2. Gemäss § 12 Abs. 1 GSG/ZH werden die Verfahrenskosten bei einer Gutheissung des Gesuchs um Aufhebung einer Schutzmassnahme auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen könnten die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG/ZH erlassen oder verlängert würden. In besagter Norm ist vorgesehen, die Polizei könne die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen (lit. a), ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten (lit. b), und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (lit. c). Im angefochtenen Urteil wird zusätzlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00764 vom 24. Januar 2023 E. 6.2 hingewiesen. Darin kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die in § 12 Abs. 1 GSG/ZH statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch auf Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht Anwendung finde.  
 
3.3.3. Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des Willkürverbots darzutun: Die Vorinstanz hat seine Beschwerde nur teilweise gutgeheissen und angeordnet, dass die Gerichtskosten in diesem Umfang auf die Gerichtskasse genommen werden. Im Übrigen hat sie die Beschwerde abgewiesen (d.h. die Verlängerung der angeordneten Massnahmen bestätigt) und die Gerichtskosten im entsprechenden Umfang dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt. Seinem Vorbringen, dass auch er gefährdet sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung auf ihre Rechtsprechung hinweist.  
 
3.4. Nach diesen Ausführungen hält die Verteilung der Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Willkürverbot stand. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist mit den bloss sinngemässen Ausführungen des Beschwerdeführers weder rechtsgenüglich geltend gemacht (vgl. oben E. 2) noch liegt eine solche auf der Hand.  
 
4.  
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Abweisung seiner Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei widerrechtlich. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht sei es Sache der gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. An die Mitwirkungspflicht würden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussere sich zu seinem Einkommen und Vermögen nur insoweit, als er über keinerlei finanzielle Mittel verfüge und sporadisch von seinen Eltern unterstützt werde. Die Beschwerdegegnerin bezahle seine Krankenkassenprämien sowie die Miete für seine Wohnung. Der einzige Vermögensgegenstand, der ihm zusammen mit der Beschwerdegegnerin zukomme, sei ein Grundstück in U.________, das aber nicht kurzfristig verkauft werden könne. Als Beleg für seine finanzielle Situation reiche er bloss einen Auszug seines Bank-Kontos für den Zeitraum vom 20. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 ein, auf dem keine Transaktionen sowie ein Anfangs- und Schlusssaldo von je Fr. 0.-- aufgeführt seien, sowie eine (nicht unterzeichnete) Vereinbarung der Parteien, wonach sich die Beschwerdegegnerin verpflichte, seine noch offenen Krankenkassenprämien sowie die Mietkosten für seine Wohnung bis und mit März 2023 zu bezahlen. Bereits im März 2023 habe der Beschwerdeführer aber offensichtlich weitere Lebenshaltungskosten bzw. Ausgaben zu tragen gehabt. Zum Umfang der ihm von seinen Eltern ausgerichteten Unterstützungsleistungen äussere er sich nicht, sodass seine Einkommensverhältnisse im Dunkeln blieben. Womit der Beschwerdeführer seit April 2023 seine Ausgaben bestreite, bleibe gänzlich unklar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer komme damit seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (genügend) nach. Seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seien mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen.  
 
4.2. Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern es ist den individuellen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 135 I 91 E. 2.4.3 mit Hinweis). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122, mit Hinweisen). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; zum Ganzen: Urteil 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.5 mit Hinweis).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch wenn an seine Mitwirkungspflicht hohe Anforderungen gestellt würden, müssten stets die konkreten Umstände berücksichtigt werden. Er habe alles in seiner Macht Stehende getan, um seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Jedoch habe er sich während seines Aufenthalts in der Schweiz praktisch nur um den Haushalt und die Tochter gekümmert und sei daher "völlig 'unbedarft' in Dingen des täglichen Lebens und dem Umgang mit Behörden" sowie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die Beschwerdegegnerin habe sich um die administrativen Belange gekümmert und bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung sämtliche Dokumente mitgenommen. In diesem speziellen und konkreten Fall wäre es die Pflicht des Gerichts gewesen, offene Fragen zu klären.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (Urteil 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss den unbestritten gebliebenen und damit für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer einzig einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 20. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 und eine mit der Beschwerdegegnerin getroffene (nicht unterzeichnete) Vereinbarung betreffend die Übernahme der noch offenen Krankenkassenprämien und der Mietkosten bis und mit März 2023 eingereicht. Daraus kann noch nicht auf eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im oben genannten Sinn geschlossen werden. Daran ändert nichts, dass dieser die gegenteilige Auffassung vertritt und bekräftigt, über kein Einkommen zu verfügen und mittellos zu sein, sowie behauptet, von seinen Eltern finanziell unterstützt zu werden. Inwiefern es sodann "unzulässig und rechtswidrig" sein soll, dass die Vorinstanz seine Behauptung, dass er über keine Einkünfte verfüge, als unglaubhaft erachtete, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als er die diesbezügliche vorinstanzliche Begründung, wonach er bereits bei Beschwerdeerhebung gewisse Lebenshaltungskosten selber habe tragen müssen, nicht bestreitet. Dass der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage gewesen sein soll, weitere Belege einzureichen, vermag dieser nicht überzeugend darzulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (genügend) nachgekommen. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin seine im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Mittellosigkeit nie bestritten habe und ihm im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege - gemäss seinen eigenen, nicht belegten Angaben - gewährt werde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
 
4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung auf ein eigenes Urteil hingewiesen habe, dem zudem eine andere Konstellation zu Grunde gelegen habe, ist nicht ersichtlich, worauf er sich dabei bezieht. Im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies die Vorinstanz lediglich auf die Literatur und die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin.  
 
4.3.3. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers "in einem späten Stadium des Verfahrens" aufgefordert habe, seine Honorarnote einzureichen, kann dieser mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht denn auch aus, dass aus Effizienzgründen grundsätzlich eine Kostennote eingeholt werde, wenn um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht werde.  
 
4.4. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen hat.  
 
5.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ohne dieses zu begründen. Nachdem seine Rechtsbegehren aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), ist das Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Überdies hat er die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck