1B_64/2022 19.07.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_64/2022  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2022 (ZM.2021.251). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Sie verdächtigt ihn, am Sonntag, 10. Oktober 2021, um ca. 02.50 Uhr mit seinem Personenwagen im Bereich der Tamoil-Tankstelle in U.________ gestanden zu haben. Als sich eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau genähert habe, die das Fahrzeug habe kontrollieren wollen, sei er weggefahren und in der Folge im Ausserortsbereich zwischen U.________ und V.________ wie auch im Innerortsbereich in V.________ mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren. Die ihn verfolgende Polizeipatrouille habe in V.________ schliesslich den Sichtkontakt verloren und die Verfolgung auf Höhe X.________strasse abgebrochen. 
 
B.  
Am 19. Oktober 2021 wurde am Wohnort von A.________ in V.________ gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden ein Personenwagen der Marke Mercedes Benz mit dem Nummernschild AG yyy und ein Mobiltelefon sichergestellt. Mit Durchsuchungsbefehl vom 21. Oktober 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung des Infotainment-Systems des Fahrzeugs sowie des Mobiltelefons an. Am 5. November 2021 ersuchte sie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, das Infotainment-System und das Mobiltelefon, welche auf Begehren von A.________ versiegelt worden waren, zu entsiegeln. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ab, da kein hinreichender Tatverdacht bestehe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Februar 2022 an das Bundesgericht beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und dem Entsiegelungsgesuch stattzugeben. 
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht hat keine Vernehmlassung eingereicht. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht mehr geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Innert Frist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO) über ein Entsiegelungsgesuch im Vorverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).  
 
1.2. Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies gilt auch für Beschwerden gegen die Abweisung von Entsiegelungsgesuchen im Vorverfahren (Urteil 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 1.4 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 207). Soweit eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist, ist praxisgemäss nur diese Behörde beschwerdebefugt (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Dies ist bei der beschwerdeführenden Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau der Fall (Urteile 1B_4/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.3; 1B_350/2019 vom 26. September 2019 E. 1.3; § 4 Abs. 5 des aargauischen Einführungsgesetzes vom 16. März 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Diese ist somit zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vorliegend fällt nur die erstgenannte Variante in Betracht.  
 
1.3.2. Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil muss im Bereich der Beschwerde in Strafsachen rechtlicher Natur sein. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil, wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, genügt nicht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweis). Geht es um die Frage, ob der Staatsanwaltschaft ein Beweismittel zur Verfügung steht, ist praxisgemäss entscheidend, ob ohne das in Frage stehende Beweismittel die Weiterführung des Strafverfahrens verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wird, bzw. ob ein empfindlicher und irreversibler Beweisverlust droht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Staatsanwaltschaft andere Untersuchungsmassnahmen zur Weiterführung des Strafverfahrens zur Verfügung stehen (BGE 141 IV 284 E. 2.4; 289 E. 1.4; je mit Hinweisen). Es ist Sache der Staatsanwaltschaft darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3 und 2.4; 289 E. 1.3 und 1.4; je mit Hinweisen).  
 
1.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer Verweigerung der Entsiegelung drohe ein schwerwiegender Beweisverlust und wäre die untersuchte Straftat nicht mehr aufzuklären. Das sichergestellte Mobiltelefon und der sichergestellte Personenwagen müssten dem Beschwerdegegner herausgegeben werden, wodurch die auf dem Telefon und im Infotainment-System des Fahrzeugs mutmasslich vorhandenen Beweismittel unwiederbringlich verloren wären. Anderweitige (gleichwertige) Ermittlungsansätze in Bezug auf Tat und Täterschaft seien nicht erkennbar, zumal der Beschwerdegegner nicht geständig sei.  
Wie der Beschwerdegegner zutreffend vorbringt, äussert sich die Beschwerdeführerin somit nicht weiter zu den auf dem Mobiltelefon und im Infotainment-System vermuteten verfahrensrelevanten Daten. Sie bezieht sich jedoch unzweifelhaft auf diejenigen Daten, welche die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Entsiegelungsgesuch vom 5. November 2021 und im Durchsuchungsbefehl vom 21. Oktober 2021 näher umschrieben hat. Gemeint sind somit insbesondere im Infotainment-System mutmasslich vorhandene Aufzeichnungen, aus denen sich die mit dem sichergestellten Fahrzeug gefahrene Route und Geschwindigkeit ermitteln lassen. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach bei einer Verweigerung der strittigen Entsiegelung keine geeigneten anderen Untersuchungsmassnahmen zur Verfügung stünden, wird im Weiteren durch die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wie auch die Ausführungen des Beschwerdegegners gestützt. Damit ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin in hinreichendem Mass, dass durch den angefochtenen Entscheid ein schwerwiegender Beweisverlust und somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid ist daher zulässig. 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die vollumfängliche Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs. Sie setzt sich jedoch einzig damit auseinander, ob die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts verneinen und dieses Gesuch deshalb abweisen durfte. Hingegen äussert sie sich nicht zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach dem Entsiegelungsgesuch aus Verhältnismässigkeitsgründen hinsichtlich des Infotainment-Systems des sichergestellten Fahrzeugs nur eingeschränkt - in Bezug auf allfällige Daten betreffend die während einer halben Stunde nach Beginn der Nachfahrt der Polizeipatrouille gefahrene Strecke und Geschwindigkeit - und bezüglich des Mobiltelefons gar nicht stattgegeben werden könnte. Weder rügt sie noch zeigt sie auf, dass diese Auffassung bundesrechtswidrig ist; solches ist auch nicht offensichtlich. Insoweit genügt die Beschwerde damit den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. nachfolgend E. 2.1) und ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3). Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beurteilung der Vorinstanz, wonach dem Entsiegelungsgesuch auch im erwähnten eingeschränkten Umfang nicht stattzugeben sei, da es an einem hinreichenden Tatverdacht mangle, vor Bundesrecht stand hält.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.; Urteil 1B_595/2011 vom 21. März 2012 E. 1; je mit Hinweisen). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Art. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Art. 2 i.V.m. Art. 106 Art. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu untersuchen, ob von der betroffenen Person angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO). Es hat (akzessorisch) aber auch Einwände gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung zu prüfen (vgl. Urteile 1B_487/2020 vom 2. November 2020 E. 3.1; 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3). Zu diesen Einwänden zählt namentlich das Vorbringen, es mangle am für die Anordnung der Zwangsmassnahme nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen hinreichenden Tatverdacht. Dies hatte der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend gemacht.  
Bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts hat das Zwangsmassnahmengericht keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von der Zwangsmassnahme betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Zur Frage des Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (zum Ganzen: BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 5.5, nicht publ. in BGE 142 IV 207). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zur Frage des hinreichenden Tatverdachts ausgeführt, die Behörden hätten allein anhand des angeblich aufgrund der Aufzeichnung der Überwachungskamera bei der Tamoil-Tankstelle in U.________ festgelegten Kriteriums "sechsstelliges Aargauer Nummernschild" sowie der Marke und des Modells des am Vorfall vom 10. Oktober 2021 beteiligten Fahrzeugs, das die Kantonspolizei gestützt auf diese Videoaufzeichnung als Mercedes der S-Klasse bestimmt habe, eine Fahrzeugrecherche durchgeführt und eine zwölfseitige Liste von Fahrzeughaltern generiert. Deren Auswertung habe offenbar ergeben, dass lediglich der Beschwerdegegner in der Nähe des Tatorts wohne, woraus die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht gegen ihn abgeleitet habe. Diese Vorgehensweise komme einer unerlaubten "fishing expedition" gleich, da die effektiv gemachten Beobachtungen und die Interpretation der Bilder der Überwachungskamera nicht zum Beschwerdegegner als mutmasslichen Täter führen könne. Entgegen dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 18. Oktober 2021 lasse die Sichtung der Videoaufnahmen den Schluss auf ein sechsstelliges Aargauer Nummernschild überhaupt nicht zu. Auch das in diesem Bericht erwähnte mutmassliche rote Oberteil des Fahrzeuglenkers bzw. die im Entsiegelungsgesuch angeführte auffallend rote Jacke seien auf der Videoaufzeichnung nicht erkennbar. Eine solche Jacke habe zudem bei der Hausdurchsuchung beim Beschwerdegegner nicht sichergestellt werden können. Gegen diesen habe kein Anfangsverdacht vorgelegen. Ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn sei daher zu verneinen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich. In der Gesamtschau ergebe sich sehr wohl ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner. Dieser Verdacht sei stufenweise ermittelt und verfestigt worden, bevor die Massnahmen gegen den Beschwerdegegner eingeleitet worden seien. Eine "fishing expedition" liege somit nicht vor; vielmehr gründe der Tatverdacht schlicht auf solidem kriminalistischem Handwerk. Die Beschwerdeführerin legt dabei im Einzelnen dar, wie sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner ergeben hat und worauf er beruht. Im Rahmen ihrer Ausführungen äussert sie sich wie die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsgesuch namentlich zur Erkennbarkeit des Nummernschildes des am Vorfall vom 10. Oktober 2021 beteiligten Personenwagens und rügt insofern implizit eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ausserdem macht sie geltend, diese habe für die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts einerseits schwerpunktmässig und einseitig auf die rote Jacke bzw. das rote Oberteil abgestellt, die bzw. das auf der Videoaufzeichnung angeblich nicht ersichtlich sei und bei der Hausdurchsuchung nicht habe festgestellt werden können. Andererseits habe sie ihre weiteren Argumente bezüglich des hinreichenden Tatverdachts ignoriert.  
 
3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung willkürlich, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgegangen ist, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, aktenwidrig sind oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 137 I 58 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4.1. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Aufzeichnung der Überwachungskamera den Schluss auf ein sechsstelliges Aargauer Nummernschild nicht zulasse, ist klar aktenwidrig. Zwar ist bei Abspielen des Videos in normaler Geschwindigkeit das Kennzeichen nicht ablesbar. Wird das Video Schritt für Schritt betrachtet, ist jedoch für einen kurzen Moment, insbesondere bei Vergrösserung des betreffenden Standbilds, ein derartiges Nummernschild zu erkennen (bei Position 02:53:02 der Videoaufzeichnung). Zumindest auf dem vergrösserten Standbild sind im Weiteren zusätzlich zum Kantonskürzel auch verschiedene Ziffern ablesbar und ist letztlich jene Kontrollschildnummer erkennbar, die gemäss der Liste der Fahrzeughalter, welche die Kantonspolizei bei ihrer Fahrzeugrecherche anhand der erwähnten Kriterien ermittelte, dem Beschwerdegegner zugeordnet ist und dem Kennzeichen des bei ihm sichergestellten Fahrzeugs entspricht. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihre implizite Rüge, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei insofern aktenwidrig, sind somit unabhängig von den von ihr im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Dokumenten begründet. Auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach diese Beilagen nach Art. 99 Abs. 1 BGG (vgl. vorne E. 2.2) unzulässig seien, ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
3.4.2. Klar aktenwidrig ist auch die vorinstanzliche Feststellung, die Staatsanwaltschaft habe den hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner lediglich daraus abgeleitet, dass dieser als einziger der auf der Liste der Fahrzeughalter verzeichneten Personen am Tatort wohnhaft sei. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, hat die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht nicht auf diese Weise begründet, sondern auf eine Reihe anderer Indizien abgestellt. Diese waren im Weiteren schrittweise ermittelt worden und hatten den Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner zunehmend verfestigt, bevor am 19. Oktober 2021 die Hausdurchsuchung erfolgte, bei der sein Mobiltelefon und sein Personenwagen sichergestellt wurden.  
Konkret beruht der Tatverdacht darauf, dass die dem Beschwerdegegner gemäss der erwähnten Liste der Fahrzeughalter zugeordnete Kontrollschildnummer, die dem Kennzeichen des bei ihm sichergestellten Personenwagens entspricht, auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera letztlich als Kennzeichen des am Vorfall vom 10. Oktober 2021 beteiligten Personenwagens erkennbar ist. Das beim Beschwerdegegner sichergestellte Fahrzeug kann zudem in Bezug auf die auffälligen Felgen, aber auch - wie sich aus dem Dokument "Fotovergleich Felgen" ergibt, welches der Vorinstanz vorlag - bezüglich Farbe, Form und sonstiger Merkmale mit dem Fahrzeug auf der Videoaufzeichnung in Übereinstimmung gebracht werden. Im Weiteren ging der Sichtkontakt der Polizeipatrouille zum verfolgten Personenwagen in V.________ auf der Hauptstrasse im Bereich Z.________strasse verloren, mithin in unmittelbarer Nähe des Wohnorts des Beschwerdegegners. 
Keine massgebliche Bedeutung kommt demgegenüber der im Entsiegelungsgesuch erwähnten roten Jacke bzw. dem roten Oberteil gemäss dem Erhebungsbericht der Kantonspolizei zu, die bzw. das der Lenker des am Vorfall vom 10. Oktober 2021 beteiligten Fahrzeugs mutmasslich getragen haben soll und bei der Hausdurchsuchung nicht festgestellt werden konnte. Indem die Vorinstanz Erkennbarkeit und Auffindbarkeit eines derartigen Kleidungsstücks als für das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner erheblich beurteilt hat, hat sie somit die Bedeutung dieser Frage offensichtlich verkannt. Auf ihre Feststellung, wonach auf der Videoaufzeichnung kein solches Kleidungsstück ersichtlich sei, ist daher grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Erwähnt sei immerhin, dass die Videoaufnahmen - auch wenn in der Beschwerde nurmehr von einem am Fahrerfenster erkennbaren roten Schimmer die Rede ist - bei einer schrittweisen Betrachtung durchaus ein rotes Oberteil des Lenkers nahelegen. 
 
3.4.3. Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts gegen den Beschwerdegegner auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und ist unhaltbar. Angesichts der genannten Indizien ist ein solcher Tatverdacht vielmehr klar zu bejahen. Mit Blick auf das Zustandekommen dieses Verdachts und dessen Vorliegen noch vor der Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung mit den erwähnten Sicherstellungen beruht weiter auch die Darstellung der Vorinstanz, wonach das Vorgehen der Behörden einer unerlaubten "fishing expedition" gleichkomme und kein Anfangsverdacht bestanden habe, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und ist ebenfalls unhaltbar. Weder erfolgte die Hausdurchsuchung aufs Geratewohl noch zielt das Entsiegelungsgesuch auf eine derartige Durchsuchung namentlich des Infotainment-Systems des sichergestellten Personenwagens ab (vgl. BGE 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.5. In Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht erweist sich die Beschwerde demnach als begründet, woran die Vorbringen des Beschwerdegegners im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern vermögen. Dieser setzt sich sodann mit der erwähnten Eventualbegründung der Vorinstanz nicht auseinander, wonach dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft (nur) hinsichtlich allfälliger im Infotainment-System des sichergestellten Personenwagens vorhandener Daten betreffend die während einer halben Stunde nach Beginn der Nachfahrt der Polizeipatrouille gefahrene Strecke und Geschwindigkeit stattgegeben werden könnte. Weder rügt er noch zeigt er auf, dass diese Beurteilung bundesrechtswidrig ist. Solches ist auch nicht offensichtlich. In diesem Umfang ist dem Entsiegelungsgesuch daher stattzugeben.  
 
4.  
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lauenburg vom 5. November 2021 ist in Abänderung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des Infotainment-Systems des sichergestellten Personenwagens im genannten Umfang zu bewilligen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Bereitstellung und Herausgabe der fraglichen Daten (soweit vorhanden) an die Staatsanwaltschaft. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner teilweise kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat keine Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Weder dem Beschwerdegegner, dessen Rechtsvertreterin sich zum Grund für das teilweise Nichteintreten nicht geäussert hat, weshalb ihm insofern keine Kosten entstanden sind, noch der Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. November 2021 wird in Abänderung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2022 im Sinne der Erwägungen teilweise bewilligt. 
 
2.  
Die Sache wird an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zur Bereitstellung und Herausgabe der fraglichen Daten (soweit vorhanden) an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur