1C_528/2008 21.11.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_528/2008 
 
Urteil vom 21. November 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Strafmandat vom 24. August 2007 wurde X.________ durch das Office de Perception des Kantons Neuenburg wegen Überschreitens der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Dieses Strafmandat blieb unangefochten und erwuchs somit in Rechtskraft. 
Gestützt darauf entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 16. November 2007 den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG für die Dauer eines Monats. 
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes führte X.________ Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 18. Juni 2008 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 13. November (Postaufgabe: 14. November) führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 18. Juni 2008 sei aufzuheben. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2008 nur ganz allgemein, im Wesentlichen mit dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, er sei zum fraglichen Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der verantwortliche Lenker des kontrollierten Fahrzeuges gewesen. Dabei setzt er sich indes nicht mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die betreffende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. November 2008 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp