1F_1/2010 11.03.2010
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_1/2010 
 
Urteil vom 11. März 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Sicherungsentzug des Führerscheins 
 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_225/2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bundesgericht wies mit Urteil 1C_225/2009 vom 4. November 2009 die Beschwerde X.________, mit der er sich gegen den Entzug seines Führerausweises aufgrund einer nicht bestandenen Kontrollfahrt zur Wehr gesetzt hatte, ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2009 kritisierte X.________ diesen bundesgerichtlichen Entscheid und legte dar, dass und weshalb er aus seiner Sicht falsch sei. Vom Bundesgericht darauf hingewiesen, dass seine Eingabe keine Revisionsgründe enthalte und dass sich die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nach den Art. 121 ff. BGG richte, beantragt er mit Eingabe vom 23. Februar 2010 die Revision des oben erwähnten bundesgerichtlichen Urteils. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2. 
Der Gesuchsteller kritisiert in seinem Revisionsgesuch wie bereits in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2009 das Urteil des Bundesgerichts. Er wirft ihm vor, seinen Entscheid auf "Advokatengeplänkel" gestützt und dabei den Blick auf die Wirklichkeit verloren, den Prüfbericht des Verkehrsexperten überbewertet und seinem in über 52 Jahren tadellos gebliebenen automobilistischen Leumund zu wenig Rechnung getragen zu haben. Diese Kritik enthält keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG und ist damit unzulässig. 
 
3. 
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. März 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Störi