2C_155/2024 09.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_155/2024  
 
 
Urteil vom 9. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Herrn Jan Leitz, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Februar 2024 (VB.2023.00708). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die ghanaische Staatsangehörige A.________ (geb. 1989) heiratete am 6. April 2018 in ihrer Heimat den 1965 geborenen deutschen Staatsbürger B.________, welcher in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte.  
Am 21. Mai 2019 reiste A.________ in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Mai 2019 eine bis am 30. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte. 
Als A.________ am 28. Mai 2021 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, teilte ihr das Migrationsamt mit, sie gelte gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 1. Mai 2020 als aus der Schweiz ausgereist. Daraufhin ersuchte sie am 24. Juni 2021 um Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 
 
1.2. Mit Schreiben vom 2. August 2021 stellte das Migrationsamt A.________ die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, da ihre Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden sei. In einer am 6. September 2021 eingereichten Stellungnahme gab A.________ an, Opfer psychischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein.  
Nachdem die Ehe zwischen A.________ und B.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2022 geschieden worden war, ersuchte A.________ am 10. Oktober 2022 erneut um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. 
 
1.3. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das Migrationsamt die Gesuche von A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.  
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Oktober 2023 ab. Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 14. März 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 7. Februar 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
Mit Verfügung vom 18. März 2024 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, wenn in vertretbarer Weise ein potenzieller Aufenthaltsanspruch geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen für den Aufenthaltsanspruch tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (SR 142.20), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend offen steht.  
Für die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum (Art. 113 BGG). 
 
2.2. Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG unter Verweisung auf das angefochtene Urteil abzuweisen ist.  
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
4.  
 
4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem deutschen Staatsbürger am 13. September 2022 geschieden wurde, weshalb sie gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Bewilligung hat. Unbestritten ist sodann, dass die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gedauert hat, zumal sie am 21. Mai 2019 in die Schweiz eingereist ist und die Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. I). Folglich scheidet ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG aus.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Opfer ehelicher Gewalt seitens ihres Ex-Ehemanns geworden zu sein. Folglich kommt eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG infrage.  
Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiterhin Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. "nachehelicher Härtefall"; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie der Vorinstanz vorwirft, sie sei auf verschiedene Äusserungen ihrerseits betreffend ihre Ehe nicht eingegangen, ihre Beweisofferte einer neutralen Begutachtung abgelehnt und die Beobachtungen ihrer Anwältin im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt. Ferner bringt sie vor, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. 
 
5.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C_55/2023 vom 3. August 2023 E. 4.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4; 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gewalt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteil 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2) und zu den Beweisanforderungen, insbesondere der Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt und der Mitwirkungspflicht des Betroffenen (BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3), dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3).  
Sodann hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung der vorgelegten Beweise erwogen, dass es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die von ihr geltend gemachte psychische Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Dabei hat es insbesondere die Aussagen der Ehegatten im Eheschutzverfahren, die Eingaben der Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren sowie eine fachärztliche Stellungnahme berücksichtigt. Ins Gewicht ist namentlich der Umstand gefallen, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen hatte, nachdem ihr das Migrationsamt mitgeteilt hatte, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen, während sie im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren keine Angaben zu ehelicher Gewalt in irgendeiner Form gemacht hatte. Ferner hat die Vorinstanz eine von der Beschwerdeführerin eingereichte fachärztliche Stellungnahme gewürdigt und festgehalten, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für eine systematische psychische Oppression der Beschwerdeführerin ergeben würden. Ergänzend kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. dort E. 2.4). 
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführerin - ihre Ausführungen betreffend ihre Ehe (u.a. angebliche Dreiecksbeziehung des Ex-Ehemannes mit der Beschwerdeführerin und seiner früheren Partnerin, Aufforderung des Ex-Ehemannes an die Beschwerdeführerin, eine Stelle als Reinigungsfachkraft zu suchen, Entwicklung einer Depression) in die Beweiswürdigung einbezogen hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4.2). Gleich verhält es sich mit den Ausführungen der Anwältin, welche die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren vertreten hatte, wobei die Vorinstanz diese als subjektive Wahrnehmungen gewürdigt hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.4.3.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. 
 
5.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen bzw. zu behaupten, dass die eheliche Gewalt hinreichend erstellt sei. Zudem wiederholt sie über weite Strecken die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Damit gelingt es ihr nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz die ihr vorgelegten Beweise im Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt willkürlich gewürdigt hätte.  
Vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch dargetan, welche entscheidenden zusätzlichen Erkenntnisse aus einer Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt hätten gewonnen werden können. Folglich durfte die Vorinstanz, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung auf die entsprechende Beweisofferte verzichten. 
 
5.4. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen erweist sich die vorinstanzliche Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wonach keine vom Ex-Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübte eheliche Gewalt vorliegt und insofern kein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin besteht, als bundesrechtskonform.  
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, sie sei trotz kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz gut integriert, da sie eine Anstellung in einem 100%-Pensum habe, bei Freunden und Kollegen beliebt und nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, ist festzuhalten, dass sich allein aus dem Umstand, dass sie gut integriert sein mag, kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ergibt (Urteile 2C_673/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.2; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4). 
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, die erst im Mai 2019 in die Schweiz eingereist ist, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann. Zudem reichen ihre Ausführungen nicht aus, um eine besonders ausgeprägte Integration darzutun, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Privatlebens - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - rechtfertigen könnte (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3). 
 
7.  
Zusammenfassend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung als bundesrechtskonform. 
 
8.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die reduzierten Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov