7B_989/2023 05.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_989/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. November 2023 
(2N 23 128). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 30. Juni 2023 bei der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, superprovisorische Verfügungen gemäss Art. 265 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und erstatteten Anzeige gegen "die Verfasser und Mittäter" wegen Konkursamtsdelikten und Korruption. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2023, ihre Eingabe zu konkretisieren, worauf diese am 19. Juli 2023 weitere Ausführungen tätigten und diverse Belege einreichten. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 28. Juli 2023 nicht an die Hand. Auf eine dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 13. November 2023 nicht ein. Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Dezember 2023 insbesondere, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören sind die Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstands liegen, etwa betreffend angeblichen "Gehörsverletzungen im Konkursablauf" etc. 
 
3.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz tritt nicht auf die Beschwerde ein, da sich diese nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandersetze. Diese habe zusammenfassend dargelegt, aus dem Schreiben der Beschwerdeführer ergebe sich, dass es vorliegend um ein Konkursverfahren und damit um eine rein zivil- und nicht strafrechtliche Auseinandersetzung gehe. Einzelne Anträge seien zivilrechtlicher Natur. Was die strafrechtlichen Anträge betreffe, lägen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Mit dieser Begründung setzten sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern legten erneut ihre Sicht der Dinge dar, wonach sich alle an den betreffenden Betreibungen beteiligten Personen wegen "Rechtsbeugung" strafbar gemacht hätten. Entsprechend schliesst die Vorinstanz, es könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. In einer Eventualbegründung ergänzt sie, selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Auch aufgrund der neuen Ausführungen und der im Beschwerdeverfahren aufgelegten Belege ergäben sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten. Sofern die Beschwerdeführer mit betreibungsrechtlichen Handlungen nicht einverstanden seien, hätten sie sich dagegen auf dem dafür vorgesehenen (Zivil-) Rechtsweg zur Wehr zu setzen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränken sich erneut darauf, ausführlich ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen. Der Eingabe der Beschwerdeführer lässt sich damit nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb den Beschwerdeführern Zivilforderungen zustehen und sie als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein sollen. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément