6B_929/2022 28.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_929/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verspätete Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 8. Juli 2022 (BEK 2022 101). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________erhob am 8. August 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juli 2022. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. August 2022 Frist bis zum 24. August 2022 und mit Verfügung vom 2. September 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Verfügungen konnten an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse zugestellt werden. 
 
4.  
Zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. August 2022 und 12. September 2022, in denen er - unter Rücksendung der ihm zugesandten und von ihm geöffneten Gerichtsurkunden des Bundesgerichts - die Nennung seines Vor- und Nachnamens in den bundesgerichtlichen Verfügungen kritisierte und die fehlende Legitimation des Bundesgerichts beanstandete mit der Begründung, dieses stelle, wie auch andere Behörden, eine (illegale) Firma ohne hoheitliche Befugnisse dar, musste sich das Bundesgericht mangels Sachbezugs nicht äussern. Auf die Rechtsgrundlage der Kostenvorschusspflicht wurde im Übrigen bereits in den Kostenvorschussverfügungen ausdrücklich hingewiesen. 
 
5.  
Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. 
 
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen daher nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller