7B_897/2023 29.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_897/2023  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorladung Hauptverhandlung / Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. November 2023 (UH230335-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob am 3. Juli 2023 Anklage gegen B.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung zum Nachteil von C.________ und A.________. Mit Schreiben vom 22. August 2023 wies der Rechtsvertreter von A.________ auf die drohende Verjährung hin. Mit Verfügung vom 15. September 2023 stellte das Bezirksgericht Uster das Verfahren betreffend Delikte zum Nachteil von C.________ infolge Verjährung ein. Mit Schreiben vom 20. September 2023 wies A.________ persönlich auf die Gefahr der Verjährung hin. Das Bezirksgericht setzte mit Verfügung vom 25. September 2023 die Hauptverhandlung auf den 26. Januar 2024 um 08.00 Uhr an. 
Dagegen erhob A.________ am 4. Oktober 2023 persönlich Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. November 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Eingabe vom 15. November 2023 führt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sowie die Verfügung des Bezirksgerichts seien aufzuheben. Die Verfügung des Bezirksgerichts vom 25. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass das Bezirksgericht angewiesen werden, die Urteilsverkündung auf einen Termin bis zum 30. November 2023 anzusetzen. Weiter sei eine Rechtsverweigerung durch das Bezirksgericht und das Obergericht sowie eine schwere Verletzung des Willkürverbots festzustellen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid, der sich ausführlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzt, "in krasser Weise gegen das Willkürverbot" verstossen soll. Der Beschwerde mangelt es an einer hinreichenden Begründung, inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegen soll. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend die angebliche Verjährung, befasst und nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Bezirksgericht die Hauptverhandlung erst auf den 26. Januar 2024 angesetzt hat. Daran ändert auch ihr erneuter Verweis auf die angeblich drohende Verjährung gewisser Straftaten nichts. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier