2C_53/2023 30.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_53/2023  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Werner Amrein, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2022 (100.2021.217U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) stammt aus Nigeria. Er reiste nach eigenen Angaben im November 2011 erstmals in die Schweiz ein. Auf sein damaliges, unter falschem Namen gestelltes Asylgesuch trat das BFM (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) nicht ein und wies ihn nach Spanien weg, wohin er nach vorgängiger Ausschaffungshaft am 20. Juni 2012 überstellt wurde. Das BFM erliess zugleich ein bis zum 19. Juni 2014 gültiges Einreiseverbot. Nach eigenen Angaben kehrte A.________ Ende Dezember 2012 in die Schweiz zurück. Am 14. April 2014 heiratete er die schweizerische Staatsangehörige B.________ (geb. 1968) und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 13. April 2016 verlängert wurde. Der eheliche Haushalt wurde spätestens im September 2015 aufgelöst und die Ehe am 8. August 2016 geschieden. 
 
B.  
 
B.a. Am 9. Dezember 2016 verweigerte das Amt für Migration (heute: Amt für Bevölkerungsdienst, Migrationsdienst) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine gegen diese Verfügung erhobene Eingabe wies die Polizei- und Sicherheitsdirektion ab, soweit sie darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Verwaltungsgericht am 19. Juli 2019 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht - nachdem vom Migrationsdienst einige Dokumente aus den Akten entfernt worden waren - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. Es wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Polizei- und Sicherheitsdirektion zurück. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020).  
 
B.b. Die Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren am 20. April 2020 wieder auf. Sie veranlasste beim Migrationsdienst die Herausgabe der aus den Akten entfernten Dokumente, gab sie aber A.________ nur teilweise zur Einsicht. Wegen angeblicher überwiegender Geheimhaltungsinteressen Dritter (Ex-Ehefrau und Bekannte von A.________) wurde die Einsicht in verschiedene Aktenstücke verweigert. Am 14. Juni 2021 wies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei verzichtete sie darauf, Verfahrenskosten zu erheben, und verpflichtete den Migrationsdienst zur Bezahlung der Parteikosten. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht, wobei er um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersuchte. Der Instruktionsrichter ersuchte am 13. Juni 2022 die Ex-Gattin und eine Bekannte von A.________, sich zum Antrag auf vollständige Aktenherausgabe zu äussern. Beide sprachen sich am 26. bzw. 28. Juni 2022 gegen die Aktenherausgabe aus. Am 5. August 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vollständige Akteneinsicht gut. Mit Urteil vom 28. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil vom 28. Dezember 2022 aufzuheben; seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern bzw. eine neue Aufenthaltsbewilligung sei zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an d ie Vorinstanz zurückzuweisen, wobei er auf veränderte Verhältnisse infolge einer überlangen Verfahrensdauer verweist. 
Die Präsidentin hat der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Ihm liegen alle Akten vor, deren Heranziehung der Beschwerdeführer beantragt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf eine solche einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Es genügt für das Eintreten, dass ein entsprechender Anspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht werden kann (BGE 139 I 330 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer beruft sich gestützt auf seine gescheiterte Ehe in vertretbarer Weise auf eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Da er als Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten. Kein Raum bleibt demgegenüber für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
 
2.  
Das Amt für Migration verweigerte am 9. Dezember 2016 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachdem es dem Beschwerdeführer am 20. Januar und am 25. Februar 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das bisherige Recht anwendbar. Damit findet das Ausländergesetz in seiner Fassung vor 2019 (AuG; AS 2007 5437) und auch die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung (VZAE; AS 2007 5497) Anwendung (Urteil 2C_222/2021 vom 12 April 2022 E. 2.2). Wie die Vorinstanz indessen zutreffend ausführt, stimmen die vorliegend anwendbaren Bestimmungen sowohl des AuG als auch der VZAE mit denjenigen des heutigen Rechts überein. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig oder er sei in Verletzung von Art. 95 BGG festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3). In der Folge werden nur diejenigen Sachverhaltsrügen behandelt, die vom Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise erhoben worden sind.  
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Unzulässig sind damit neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst dann entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
Verschiedene der Beschwerde beigelegte Belege sind Noven: Die Schreiben der C.________ GmbH vom 14. Januar 2023 (inkl. Lohnabrechnung vom 1. Januar 2023) und der Organisation "Indigenous People of Biafra" (IPOB) vom 12. Januar 2023 sind als echte Noven aus dem Recht zu weisen. Mit Bezug auf die Belege von Zahlungen an die Gemeinde U.________ mit Datum vor Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids (insgesamt liegen fünf Belege für Zahlungen von je Fr. 300.-- vor) sowie den undatierten Beleg zum "Global Terrorism Index" betreffend Nigeria legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab, sie vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG), sodass sie nicht berücksichtigt werden können. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, seine Ex-Ehegattin und ihn nicht persönlich anzuhören (Art. 9 BV); auch habe die Vorinstanz die fortschreitende Integration des Beschwerdeführers in unhaltbarer Weise nicht berücksichtigt. Weiter macht er geltend, die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz verletze Art. 30 BV und Art. 6 EMRK.  
 
4.2. Nach der Rechtsprechung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und erweist sich die Abweisung eines Beweisantrags dann als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3). Die Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen stellen Tatfragen dar (BGE 133 V 477 E. 6.1; 133 V 504 E. 3.2; 132 V 393 E. 3.3). Solche sind unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (vorne E. 3.1).  
Die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung verfängt vorliegend nicht: Der Beschwerdeführer vermag nicht substanziiert darzulegen (vorne E. 3.1), inwiefern die anbegehrten Beweismassnahmen mit Bezug auf den behaupteten Härtefall zu einer anderen Überzeugung hätten führen müssen. So bleibt unklar, inwiefern mit der persönlichen Anhörung der Ex-Ehegattin die eheliche Gewalt im Sinne der Rechtsprechung hätte substanziiert werden können (vgl. hierzu auch hinten E. 5.2). Namentlich hängt der ausländerrechtliche Härtefall nicht in der Weise, wie vorgetragen wird, von der Auffassung der Ex-Gattin hinsichtlich der Ehebeendigung oder einer etwas weiter fortgeschrittenen (sprachlichen) Integration des Beschwerdeführers ab (vgl. hierzu auch hinten E. 5.4). Es stellt vorliegend keine Rechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, den Beschwerdeführer und seine Ex-Ehegattin persönlich anzuhören. 
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend vorbringt, es sei in Verletzung des Willkürverbots unberücksichtigt geblieben, dass die Sicherheitsdirektion auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid die Akten nicht herausgegeben habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies vom Verwaltungsgericht korrigiert wurde, indem der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch guthiess und sämtliche Akten edierte. Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen die Möglichkeit, die Akten einzusehen; er hat sich am 24. Oktober und am 5. November 2022 zu ihnen geäussert. Es liegt damit weder Willkür noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Rückweisung allein begründet auch keine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV), soweit die entsprechenden Rügen überhaupt hinreichend substanziiert sind.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem abgelehnten Beweisantrag auf Anhörung seiner Ex-Gattin und seiner selbst weiter geltend, der Spruchkörper des Verwaltungsgerichts sei nicht unparteiisch gewesen (Art. 30 BV und Art. 6 EMRK). Er begründet dies damit, dass zwei Richterinnen am vorinstanzlichen Urteil beteiligt gewesen seien, die bereits im Entscheid vom 19. Juli 2019 mitgewirkt hätten.  
Da Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Anwendung kommt (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2; Urteil 2D_16/2018 vom 10. August 2018 E. 4.2), ist die Frage einzig mit Blick auf Art. 30 Abs. 1 BV zu prüfen, welcher jedoch inhaltlich der Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entspricht (Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1). Die Verfassungsbestimmung garantiert, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 147 III 89 E. 4.1). Entgegen der Vorbringen bildet indessen die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich keinen Ausstandsgrund (dazu im Detail: BGE 143 IV 69 E. 3.1; vgl. für das Bundesgericht Art. 34 Abs. 2 BGG). Dass die Richterinnen und Richter dabei den Sachverhalt hinsichtlich der sich aus der Rückweisung ergebenden zusätzlichen Sachverhaltselemente (mithin die Belege, gegen deren Edierung sich die Gattin und die Bekannte des Beschwerdeführers ausgesprochen hatten) sowie betreffend Migliedschaft in der Organisation "Indigenious People of Biafra" anders würdigen als der Beschwerdeführer selbst (vgl. dazu im Detail hinten E. 5), begründet ebenfalls keine Befangenheit. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Befangenheitsrüge rechtzeitig erhoben hat (dazu BGE 144 IV 35 E. 2.2 in fine; 140 I 240 E. 2.4; 126 III 249 E. 3c).  
 
4.5. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich bleibt das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG geltend. 
 
5.1. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz "erforderlich" machen. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehefrau oder der Ehemann Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn (alternativ oder kombiniert) die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG [sog. nachehelicher Härtefall]). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Opfer psychischer ehelicher Gewalt geworden. Die Vorinstanz erachtete es zwar als plausibel, dass in der Ehe "erhebliche Spannungen" aufgetreten waren. Vorkommnisse, die auf psychische Gewalt im Sinne der Rechtsprechung hindeuten (vgl. insb. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 ff.), konnte sie demgegenüber nicht feststellen. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer erstmals vor der Vorinstanz erhobene Behauptung, er habe psychische eheliche Gewalt und Erniedrigung erfahren, bleiben die Vorbringen auch im bundesgerichtlichen Verfahren unsubstanziiert (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3). Sodann sind die Rügen, wonach der Beschwerdeführer angeblich von den Behörden oder einer Sozialarbeiterin zur Beendigung der Ehe gezwungen worden sei, gänzlich unsubstanziierte Behauptungen geblieben. Sie vermögen keinen Härtefall im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung zu begründen.  
 
5.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege ein Härtefall vor, weil die soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland bei ihm besonders gefährdet sei. Er macht unter Bezugnahme auf den Biafra-Krieg geltend, die Kolonialmacht England habe den Staat Nigeria künstlich erschaffen, was zu einer (gewaltsamen) Vereinigung dreier Staaten mit sehr unterschiedlichen (Gesellschafts-) Strukturen geführt habe, wobei es für Biafra auch aktuell eine Unabhängigkeitsbewegung gebe, die gewaltsam unterdrückt werde. Da der Beschwerdeführer die Abspaltung von Biafra im Rahmen einer Vereinigung unterstütze, bringe die Wegweisung seine soziale Wiedereingliederung in unmittelbare Gefahr. Sie verstosse gegen das völkerrechtliche Gebot des Non-Refoulement.  
 
5.3.1. Im Rahmen der Prüfung der stark gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland sind auch Hindernisse, die dem Vollzug entgegenstehen, zu berücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 AuG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (vgl. BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3; Urteile 2C_854/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.3.2; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 4.2). Der Grundsatz des Non-Refoulement statuiert das Verbot, eine Person in einen Staat auszuschaffen, in welchem ihr Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 137 II 305 E. 3.3).  
 
5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinen Vorbringen zur Gefahr in Nigeria auseinandergesetzt und die eingereichten Belege zu Aktivitäten in der Organisation "Indigenous People of Biafra" (IPOB) bloss oberflächlich gewürdigt. Er besuche mindestens einmal im Monat eine Versammlung und unterstütze die Organisation nach seinen finanziellen Möglichkeiten. Er macht unter Bezugnahme auf ein Novum geltend, er sei auch persönlich in Gefahr, indem er an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen teilnehme.  
 
5.3.3. Die Vorinstanz geht wie der Beschwerdeführer davon aus, dass es in Nigeria in der Vergangenheit zu Verhaftungen, Verletzungen und Tötungen von Mitgliedern und Unterstützern der Organisation "Indigenous People of Biafra" (IPOB) durch die Sicherheitskräfte gekommen ist, und zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit der Auflösung öffentlicher Proteste und anderer Versammlungen. Sie stützt sich für die Einschätzung auf zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juli 2019 und vom 22. Juni 2017 zu Nigeria (SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE SFH, Nigéria: Situation des membres du groupe IPOB, Schnellrecherche vom 19. Juli 2019, <https://www.fluechtlingshilfe.ch> unter Publikationen/Herkunftsländerberichte/Nigeria [besucht am 11. Mai 2023]; dieselbe, Gefährdung von Mitgliedern der Gruppe IPOB, Schnellrecherche vom 22. Juni 2017, <https://www.fluechtlingshilfe.ch> unter Publikationen/Herkunftsländerberichte/Nigeria [besucht am 11. Mai 2023]) sowie auf Herkunftsländerinformationen des Staatssekretariats für Migration (STAATSSEKRETARIAT FÜR MIGRATION SEM, Focus Nigeria: Profil de la zone Sud-Est, Bericht vom 5. März 2021, S. 30 und 33, <https://www.sem.admin.ch> unter Internationales & Rückkehr/Herkunftsländerinformationen/Afrika/ Nigeria [besucht am 11. Mai 2023]).  
 
5.3.4. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer selbst führte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil von 2019 betreffend das erste Beschwerdeverfahren aus, es seien einzelne exilpolitische Aktivitäten aufgezeigt worden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer solche Aktivitäten im zweiten (vorliegend zu beurteilenden) Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht (angefochtenes Urteil E. 6.4) : So wird in dem der Beschwerde an die Vorinstanz beigelegten Schreiben aus dem Jahr 2021 zwar auf die generelle Gefahr im Zusammenhang mit der Bewegung - namentlich die Aggressionen gegenüber Rechtsvertretern der IPOB Organisation - Bezug genommen, nicht aber auf Aktivitäten des Beschwerdeführers selbst. Es bedeutet keine Rechtsverletzung, dass die Vorinstanz gestützt auf die konkreten Vorbringen davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen seiner Mitgliedschaft in der Vereinigung "Indigenous People of Biafra Switzerland" nicht in einer Weise politisch aktiv verhalten, die bei ihm selbst eine persönliche Gefährdungssituation nahelegen würde. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer, der im Alter von 34 Jahren ein zweites Mal in die Schweiz einreiste, unterdessen mit einer Frau verheiratet, die in seiner Heimat lebt. Die Vorinstanz hat Art. 50 Abs. 2 AuG nicht verletzt, indem sie die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als einen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung qualifizierte. Das vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben mit Hinweisen auf vermehrte Aktivitäten kann dabei als echtes Novum nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.2 und auch hinten E. 7.1).  
 
5.4. Ein Härtefall liegt schliesslich auch nicht darin begründet, dass der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben) seit rund sieben Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Mit Bezug auf das Vorbringen, der Beschwerdeführer lebe bereits zwölf Jahre in der Schweiz, ist darauf hinzuweisen, dass ein legaler (und im Sinne der Rechtsprechung vollständig zu berücksichtigender) Aufenthalt erst, aber immerhin seit 2014 vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung infolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil 2C_779/2019 vom 29. Januar 2020) nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Die vom Verwaltungsgericht festgestellte den Umständen entsprechende berufliche und soziale Integration vermag keinen Härtefall zu begründen; im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist sie notwendige, aber keinesfalls hinreichende Bedingung für eine Bewilligungserteilung (siehe zum Beispiel das Urteil 2C_49/2017 vom 20. Januar 2017 E. 2.2). Vor der Verweigerung des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, lebte der Beschwerdeführer sodann zwei Jahre mit bewilligtem Aufenthalt in der Schweiz. Er kann daraus keinen Aufenthaltsanspruch aus Privatleben für sich ableiten, soweit ein solcher überhaupt hinreichend dargetan ist (BGE 144 I 266 ff.).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Reduktion der Parteientschädigung durch die Sicherheitsdirektion von Fr. 8'510.50.-- auf Fr. 5'810.50.-- als rechtsfehlerhafte Ermessensausübung. 
 
6.1. Bei der Bemessung der Parteientschädigung steht dem kantonalen Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 111 V 48 E. 4a; Urteil 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn in willkürlicher Weise besondere Umstände verneint wurden, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung nahe gelegt hätten, oder der Entscheid in anderer Weise stossend und schlechterdings unhaltbar erscheint (BGE 118 Ia 133 E. 2b; 109 Ia 107 E. 2c; 104 Ia 9 E. 1). Eine Parteientschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt jedoch nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1; Urteil 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).  
 
6.2. Mit der Begründung, die ohne Bezugnahme auf das kantonale Recht aus dem Vortrag besteht, die Sicherheitsdirektion habe das Aktenstudium, die Besprechungen sowie den Umstand, dass die Aktenführung ihrer Vorinstanz "alles andere als übersichtlich und unvollständig" gewesen sei, ausser Acht gelassen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine willkürliche Ermessensbetätigung hinsichtlich der Parteienschädigung durch die Sicherheitsdirektion aufzuzeigen. Es ist nicht willkürlich, dass sich diese für die Berechnung der Parteienschädigung primär auf den Umfang der Rechtsschriften gestützt hatte.  
 
7.  
 
7.1. Nach dem Gesagten besteht zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine Bundesrechtsverletzung. Dies führt zur kostenpflichtigen Abweisung der Beschwerde. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Gebot des Non-Refoulement zum Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung einzuhalten ist. Sollten die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers unterdessen ein Ausmass erreicht haben, aufgrund dessen er persönlich gefährdet ist, wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig (vgl. vorne E. 5.3.1 in fine). Entsprechende neue Sachvorbringen wären gegebenenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs bei den kantonalen Behörden geltend zu machen (vgl. hiervor E. 5.3.4; BGE 125 II 217 E. 3a).  
 
7.2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler