6B_833/2023 21.06.2023
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_833/2023  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Verletzung der Antirassismus-Strafnorm); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Mai 2023 (BK 23 175). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben nahm das vom Beschwerdeführer mittels Strafanzeige angestrebte Strafverfahren gegen eine Bundesrätin wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm am 21. April 2023 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 15. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). 
 
3.  
Auf die Eingabe vom 15. Juni 2023 kann nicht eingetreten werden. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu seiner Beschwerdelegitimation noch befasst er sich rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der vorinstanzliche Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. 
Zudem ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist, da sich mögliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der beschuldigten Bundesrätin nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) richten würden. Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Art. 3 Abs. 1 VG). Gegenüber dem Fehlbaren steht dem Geschädigten kein Anspruch zu (Art. 3 Abs. 3 VG). Öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche können im Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1). 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht. Soweit er vorbringt, der angefochtene Beschluss verstosse gegen Art. 8 und Art. 29 BV, und er geltend macht, seine Einwendungen würden ignoriert und Fakten vom Gericht ausgeschlossen, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Zudem zielen seine Vorbringen im Ergebnis auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf eine Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht dargetan. 
 
5.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den in Anwendung von Art. 428 StPO ergangenen vorinstanzlichen Kostenspruch bzw. namentlich gegen die festgesetzte Kostenhöhe wendet, zeigt er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auf, inwiefern die Vorinstanz in Bezug auf die ihm auferlegten Kosten von Fr. 1'000.-- in Willkür verfallen wäre bzw. ihr eine falsche Rechtsanwendung und/oder eine fehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden könnte. Die Beschwerde genügt folglich auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill