8C_726/2022 20.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_726/2022  
 
 
Urteil vom 20. Juni 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Versicherungsdeckung, versicherter Verdienst), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgericht 
Basel-Landschaft vom 28. Juli 2022 (725 21 86 / 177). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1988, ist als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der seit 25. November 2015 eingetragenen B.________ GmbH mit Sitz in C.________ (fortan: GmbH) im Handelsregister verzeichnet. Die GmbH schloss mit der AXA Versicherungen AG (fortan: AXA oder Beschwerdegegnerin) am 13. März 2018 mit Gültigkeit ab 12. März 2018 eine "Personenversicherung Professional" (Police Nummer ________) ab, welche am 11. Januar 2019 rückwirkend ab 1. Juli 2018 angepasst wurde. Mit Unfallmeldung UVG vom 6. Juli 2019 liess A.________ durch die GmbH der AXA zur Kenntnis bringen, sie habe in ihrer seit 15. November 2015 mit einem Jahreslohn von Fr. 78'000.- vollzeitlich ausgeübten Funktion als Geschäftsführerin der GmbH am 26. Juni 2019 einen Unfall erlitten, bei welchem sie im Magazin/Lager über einer Bodenschwelle ihr rechtes Fussgelenk übertreten habe. Noch am Unfalltag diagnostizierte Dr. med. D.________ in der Notfallpraxis des Spitals E.________ eine Distorsion des Rückfusses rechts und schloss röntgenologisch eine Fraktur aus. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte sie A.________ formlos mit, sämtliche Leistungen per 31. Oktober 2019 einzustellen. Hiergegen verlangte Letztere am 13. November 2019 eine einsprachefähige Verfügung. Nach weiteren Abklärungen verneinte die AXA eine Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. Juni 2019, weil A.________ im Zeitpunkt des Unfalles mangels Arbeitnehmereigenschaft in der GmbH nicht bei der AXA nach UVG versichert gewesen sei (Verfügung vom 23. April 2020). Sodann forderte sie die bereits erbrachten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 22'012.75 zurück (Verfügung vom 2. November 2020). Die gegen beide Verfügungen je separat erhobenen Einsprachen der A.________ wies die AXA nach Vereinigung der beiden Verfahren ab (Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Urteil vom 28. Juli 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die AXA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistung auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 78'000.- zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung der Versicherungsleistungen aus der Schadensversicherung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen; SVR 2021 UV Nr. 13 S. 63, 8C_83/2020 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt diese Ausnahmeregelung allerdings ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (BGE 135 V 412 E. 1.2.2). Das Bundesgericht kann daher die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der AXA am 23. April 2020 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 geschützte Verneinung einer Versicherungsdeckung nach UVG für das Ereignis vom 26. Juni 2019 bestätigte. Nachdem die Beschwerdeführerin gegen die in der Folge mit gleichem Einspracheentscheid und angefochtenem Urteil ebenfalls bestätigte Rückforderungsverfügung vom 2. November 2020 vor Bundesgericht keine separaten Einwände erhebt, bleibt vorweg einzig zu prüfen, ob das kantonale Gericht zu Recht die Versicherungsdeckung mangels Versicherteneigenschaft verneinte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Ermittlung des versicherten Verdienstes im Sonderfall von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV (vgl. Urteil 8C_832/2019 vom 5. Mai 2020 E. 9.2.2 f. mit Hinweisen) und zum unfallversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Art. 1a Abs. 1 UVG; vgl. BGE 144 V 411 E. 4; 141 V 313; 115 V 55) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und zur antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis), zur Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers (Art. 43 Abs. 1 ATSG), deren Verhältnis zu den Mitwirkungspflichten des Versicherten (Art. 28 Abs. 2 ATSG und Art. 55 Abs. 1 UVV) sowie zu den Rechtsfolgen bei schuldhaft verweigerter Mitwirkung (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 5). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte mit in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), gestützt auf die Aktenlage zutreffend fest, der Vertrag vom 13. März 2018 zwischen der AXA und der GmbH zur "Personenversicherung Professional" mit der Policen-Nummer ________ und die Anpassungen vom 11. Januar 2019 seien zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG abgeschlossen worden. Der erst nachträglich vereinbarte Einschluss der Beschwerdeführerin in diese Police mit einer bezifferten Lohnsumme von Fr. 78'000.- habe einzig der Vereinbarung eines berufs- und ortsüblichen Lohnes gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV gedient (vgl. zur Bedeutung der Vereinbarung eines versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV: SVR 2019 UV Nr. 39 S. 145, 8C_790/2018 E. 4.3 und Urteil 8C_832/2019 vom 5. Mai 2019 E. 9.2.3 mit Hinweisen). Entgegen der Beschwerdeführerin sei die Police dadurch nicht zu einer privatrechtlichen Summenversicherung umgewandelt worden. An diesem Ergebnis hätten auch weitere Beweismassnahmen - wie die beantragte Zeugeneinvernahme des damals zuständigen Versicherungsagenten - nichts geändert, weshalb in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden konnte. Die Vereinbarung eines festen Lohnes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV diene nicht dazu, Personen, die nicht im versicherten Betrieb erwerbstätig seien, zu einem fiktiven "festen" Lohn zu versichern. Nach einlässlicher Würdigung der Beweislage stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe für den Unfallzeitpunkt die verlangten Angaben und Unterlagen (wie z.B. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Bankbelege betreffend Lohnzahlungen, Steuerunterlagen etc.) zum Nachweis der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen), des Lohnanspruchs und des tatsächlich erfolgten Lohnbezuges nicht vorgelegt. Insbesondere die widersprüchlichen Angaben zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der GmbH und zu ihren daraus im Juni 2019 angeblich erzielten Einkünften, die unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie das unbestritten korrekt durchgeführte Mahn- und Bedenkzeitverfahren liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin damals die Versicherteneigenschaft zugekommen sei. Die AXA habe folglich die unfallversicherungsrechtliche Versicherungsdeckung für das Ereignis vom 26. Juni 2019 infolge der für den Unfallzeitpunkt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin in der GmbH zu Recht verneint.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Sie legt nicht in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Weise (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen) dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Beweiswürdigung und die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss angefochtenem Urteil das Willkürverbot verletzen würden (vgl. Art. 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Weshalb die Zeugeneinvernahme des damals zuständigen Versicherungsagenten an den zahlreichen Widersprüchen hinsichtlich der Angaben zu den tatsächlichen Lohnzahlungen gemäss angefochtenem Urteil etwas zu ändern vermocht hätte und der Verzicht auf die Einvernahme das Willkürverbot verletze (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die nachträgliche Anpassung der Versicherungspolice durch den grundsätzlichen Einschluss der Beschwerdeführerin mit einem Jahreslohn von Fr. 78'000.- ist unbestritten und ändert nichts an der im angefochtenen Urteil ausführlich erläuterten Bedeutung dieser Anpassung. Insbesondere ist entgegen der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz nicht ernsthaft in Frage zu stellen, dass der Abschluss der Versicherungspolice zwischen der AXA und der GmbH die Versicherung nach UVG zum Gegenstand hatte. Soweit das kantonale Gericht im Ergebnis nach bundesrechtskonformer Beweiswürdigung zur Auffassung gelangte, die für die Versicherungsdeckung nach UVG (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG) vorausgesetzte Arbeitnehmereigenschaft (vgl. dazu BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen) sei in tatsächlicher Hinsicht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Auf die im Übrigen an der Sache vorbei zielenden und appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f.). Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
4.  
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.  
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Juni 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli