5A_906/2021 29.11.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_906/2021  
 
 
Verfügung vom 29. November 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Tagwerker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arresteinsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. September 2021 (PS210152-O/U). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Arrestbefehl vom 12. März 2021, mit welchem das Bezirksgericht Horgen die auf den Beschwerdeführer lautenden Stockwerkanteile (Wohnung mit Keller und Garage) in U.________ verarrestierte, 
in das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. August 2021, mit welchem dieses die vom Beschwerdeführer eingereichte Arresteinsprache guthiess, soweit sie sich auf die Höhe der Arrestforderungen bezog, sie im Übrigen aber abwies, 
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2021, welches die hiergegen eingereichte Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, 
in die hiergegen am 30. Oktober 2021 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und des Arrestes verlangt wird, 
in die am 25. November 2021 eingereichte Rückzugserklärung des Beschwerdeführers, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_906/2021 zufolge Rückzuges durch das präsidierende Mitglied abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass die - stark reduzierten - Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_906/2021 wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli