5A_860/2023 20.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_860/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Beistandschaft, Ernennung der Beiständin, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. September 2023 
(3H 23 47). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin ist die alleinerziehende und alleinsorgeberechtigte Mutter eines 2023 geborenen Kindes, dessen Vater unbekannt ist. 
Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 ordnete die KESB der Stadt Luzern eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und ernannte eine Mitarbeiterin des Kinder- und Jugendschutzes Luzern als Beiständin mit der Begründung, praxisgemäss würden keine Familienangehörigen mit der Mandatsführung betraut. 
Die hiergegen eingereichte Beschwerde der Mutter, die sich die Einsetzung ihrer Schwester als Beiständin wünscht, wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 25. September 2023 ab mit der Begründung, sie lege nicht dar, inwiefern das Kindeswohl durch die Ernennung ihrer Schwester als private Beiständin besser oder gleichermassen gewahrt würde und dass sie zur Ausübung des Amtes überhaupt bereit und in der Lage wäre; abgesehen davon werde im Unterschied zum Erwachsenenschutz weitgehend auf die Einsetzung von Privatpersonen ohne spezifische Aus- und Weiterbildung verzichtet, zumal die Beistandsperson das Kind und nicht die Eltern vertrete. 
Mit Beschwerde vom 13. November 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, sondern einzig die Aussage der Beschwerdeführerin, vermutlich sei das Schreiben ihrer Schwester - in welchem diese zum Ausdruck bringt, gerne Kinder zu betreuen und der Beschwerdeführerin, die sie sehr gut kenne, eine Stütze sein zu können, weshalb sie gerne die Beistandschaft übernehmen würde - nicht in den Akten gewesen bzw. vermutlich untergegangen, weshalb sie dieses Schreiben gerne erneut beilege. Damit ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli