8C_383/2022 10.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_383/2022  
 
 
Urteil vom 10. November 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2022 (5V 21 195). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1955 geborene A.________ war seit 1982 bei der B.________ AG als Elektroinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. Oktober 2019 machte er am 15. Oktober 2019 auf einer Treppe einen Misstritt, stolperte und stürzte. Dabei zog er sich eine Quadricepssehnenruptur im linken Knie zu. Diese wurde am 23. Oktober 2019 mittels transossärer Quadricepssehnennaht operativ versorgt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung vom 5. Februar 2021 stellte sie die vorübergehenden Leistungen mit Schreiben vom 8. Februar 2021 per Ende Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 verneinte sie zudem einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2021 fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Mai 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Mai 2022 und der Einspracheentscheid der Suva vom 27. April 2021 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab dem 1. März 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 39 %, eventualiter 33 %, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abkläre, wie hoch das hypothetische Valideneinkommen per März 2021 - unter Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarkts - wäre, wenn er - bei ansonsten unveränderten beruflichen und persönlichen Fähigkeiten - 42 Jahre alt wäre, und damit sie alsdann den Invaliditätsgrad neu berechne. Zudem habe die Suva ihn für das kantonale Gerichtsverfahren mit Fr. 3500.- zu entschädigen. 
Die Vorinstanz und die Suva schliessen unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte. Nicht mehr streitig ist hingegen die Ablehnung einer Integritätsentschädigung.  
 
2.2. Unbestritten ist sodann, dass dem Beschwerdeführer gemäss beweiskräftiger kreisärztlicher Beurteilung vom 5. Februar 2021 bezogen auf das linke Kniegelenk leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende und kauernde Arbeiten, ohne Gehen in unebenem Gelände sowie ohne Vibrationsbelastungen für die linke untere Extremität in einem Vollzeitpensum und ohne Leistungseinschränkung zumutbar sind. Die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur ist demgegenüber nicht mehr (uneingeschränkt) möglich.  
 
3.  
 
3.1. Wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren", BGE 122 V 418 E. 1b) erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II), sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter (d.h. von 41 bis 42 bzw. zwischen 40 und 45 Jahren; BGE 122 V 418 E. 1b; RKUV 1990 Nr. U 115 S. 389 E. 4d a.E.; Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen) bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (BGE 134 V 392 E. 6.2; 122 V 418 E. 3; Urteile 8C_582/2020 vom 2. August 2021 E. 3; 8C_603/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 3.3). Diese Regelung ist ihrem Wortlaut nach ("bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung") zwar primär auf die Ermittlung des Invalideneinkommens ausgerichtet, hat gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung aber auch dann Platz zu greifen, wenn es um die Bestimmung des Valideneinkommens geht (BGE 122 V 418 E. 5 mit Hinweisen; SVR 2017 UV Nr. 26 S. 86, 8C_9/2017 E. 4.1.3). Somit sind beide Vergleichseinkommen unter dieser Prämisse festzulegen (BGE 114 V 310 E. 2 in fine; Urteil 8C_554/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.3.1 und E. 4.3). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 134 V 392 E. 6.2; Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 8.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
3.2. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass ein Anwendungsfall der oben genannten Variante I gegeben ist. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 28. Februar 2021 hatte der im September 1955 geborene Beschwerdeführer das AHV-Alter bereits erreicht. Per 1. Oktober 2022 wurde er ordentlich pensioniert. Wie die Vorinstanz zudem nach überzeugender Beweiswürdigung feststellte, steht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nicht fortgeführt hätte. Das wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV bejaht. Der vom Beschwerdeführer dagegen gerichtete Einwand, diese Bestimmung verstosse gegen Art. 20 Abs. 2ter UVG, ist unbehelflich, zumal die seit 1. Januar 2017 geltende Gesetzesbestimmung vorliegend nicht anwendbar ist, wie sich klarerweise aus den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 (Abs. 2 zweiter Satz) ergibt (vgl. auch Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 8.4, zur Publikation vorgesehen). Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, für die Sonderregel von Art. 28 Abs. 4 UVV bestehe neben der Komplementärrentenordnung (Art. 20 Abs. 2 UVG) kein Raum. Denn indem Art. 28 Abs. 4 UVV dazu beiträgt, die Leistungspflicht der Unfallversicherung auf die gesetzlich versicherten Risiken zu beschränken, wird die in Art. 20 Abs. 2 UVG angesprochene externe Koordination mit anderen Sozialversicherungsleistungen nicht berührt (BGE 122 V 426 E. 2d/bb).  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen berechnete die Vorinstanz ausgehend von der Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2018 des Bundesamtes für Statistik, Ziffer 74 (Elektriker/innen und Elektroniker/innen), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2 und 4.3) und auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, der von der Vorinstanz ermittelte Jahreslohn von Fr. 74'400.- sei an die branchenübliche wöchentliche Arbeitszeit anzupassen. Die Vorinstanz verneinte dies mit der Begründung, gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche betrage die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, weshalb die auf einer 40 Stundenwoche basierenden LSE-Tabellenwerte vorliegend nicht anzupassen seien.  
 
4.1.3. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht stichhaltig. Inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz dem Prinzip zuwider laufen soll, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln sind, ist nicht ersichtlich, wird doch diesem Prinzip gerade Nachachtung geschenkt, wenn seitens des Valideneinkommens die in der Elektrobranche geltende Arbeitszeit von 40 Stunden und seitens des Invalideneinkommens die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 41,7 Stunden berücksichtigt werden. Gemäss Schadenmeldung UVG galt denn auch für den Beschwerdeführer eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche. Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht von einem invaliditätsfremden Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen auszugehen (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.5 ff.; 134 V 322 E. 4.1), den es unberücksichtigt zu lassen gälte. Etwas anderes lässt sich auch aus dem von ihm genannten Urteil 9C_668/2012 vom 13. Februar 2013 nicht ableiten.  
 
4.1.4. Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Damit hat es beim ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'723.32 für das Jahr 2021 sein Bewenden.  
 
4.2. Streitig ist im Weiteren das von der Vorinstanz angerechnete Invalideneinkommen.  
 
4.2.1. Unbestritten ist zunächst, dass für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 - und nicht wie im Einspracheentscheid der Suva vom 27. April 2021 vorgesehen auf das Kompetenzniveau 2 - der LSE-Tabelle 2018 TA1_tirage_skill_level, Total Männer, abzustellen ist.  
 
4.2.2. Das Bundesgericht hat mit BGE 148 V 174 unter anderem mit Bezugnahme auf das BASS-Gutachten entschieden, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- beziehungsweise Medianwerte der LSE darstellen. Dies gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteile 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 6.1; 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.2; 8C_121/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.4.2; 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1 a.E., wo auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs hingewiesen wird). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf das BASS-Gutachten einen generellen Abzug vom Zentralwert von 15 % geltend macht, ist ihm damit kein Erfolg beschieden.  
 
4.2.3. Der Beschwerdeführer beantragt sodann den maximal zulässigen Abzug (25 %) vom Tabellenlohn und begründet dies mit der langjährigen Betriebszugehörigkeit, mit dem - wie er vorbringt - erheblich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil resp. mit den leidensbedingten Einschränkungen sowie mit seinem fortgeschrittenen Alter.  
 
4.2.4. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein behinderungsbedingt oder ein anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist, als Rechtsfrage frei (BGE 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3). Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Abzug von dem nach den Tabellenlöhnen der LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
4.2.5. Das kantonale Gericht gelangte in Übereinstimmung mit der langjährigen Rechtsprechung zum Schluss, dass sich die Suva bei der Verneinung eines Abzugs nicht über die geltenden Grundsätze hinweggesetzt habe. Es kann insoweit entgegen dem Beschwerdeführer nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich des ihr zustehenden Ermessens rechtswidrig entledigt.  
 
4.2.6. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen keine Umstände ersichtlich sind, die einen Abzug rechtfertigen würden. Denn der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst auch eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. Urteile 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4.2; 8C_263/2022 vom 8. September 2022 E. 5.3.3; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Den unfallbedingten qualitativen Einschränkungen wurde sodann bei der Festsetzung des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, weshalb kein zusätzlicher Abzug angezeigt ist (vgl. Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils (vgl. E. 2.2 hiervor) ist jedenfalls von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. Urteile 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3; 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).  
 
4.2.7. Sodann trägt die Rechtsprechung mit dem Kriterium "Dienstjahre" dem Umstand Rechnung, dass die Lohnhöhe oft von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängt, womit eine versicherte Person, die gesundheitlich bedingt in einem Betrieb neu anfangen muss, insofern kaum einen allgemeinen Durchschnittslohn erhalten wird. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrungen bestimmt. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des niedrigsten Kompetenzniveaus kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis auf AHI 1999 S. 177, I 593/98 E. 3b; Urteile 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.4.3; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3; 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2; 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Ein wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung unter dem Medianwert liegendes Bruttoeinkommen ist indessen nicht ohne Weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen: Ist diese nur noch relativ kurz, so dass im verbleibenden Erwerbshorizont der Medianwert kaum noch erreicht bzw. überschritten und insgesamt nur ein (deutlich) unterdurchschnittlicher Lohn erzielt werden kann, ist dieser Gesichtspunkt bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn zu gewichten (Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis auf Urteil U 191/99 vom 24. Januar 2001 E. 5b/cc).  
Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die dargelegten Grundsätze einen Abzug wegen langjähriger Betriebszugehörigkeit resp. wegen fehlender Dienstjahre verneinte, so hat sie kein Bundesrecht verletzt. Es ist daran zu erinnern, dass aufgrund der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV - fiktiv - von einem Versicherten mittleren Alters auszugehen ist (vgl. E. 3.1 hiervor), sodass vorliegend der verbleibende Erwerbshorizont infolge des fortgeschrittenen Alters nicht massgebend sein kann. 
 
4.2.8. Hinsichtlich des Abzugskriteriums des Alters ist Folgendes festzuhalten: Mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_716/2021 vom 12. Oktober 2022 (bestätigt in Urteil 8C_196/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 7.4) hat das Bundesgericht entschieden, dass im Fall der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ein nachteiliger Einfluss des fortgeschrittenen Alters auf den Lohn per definitionem ausser Betracht falle, da für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend seien, die ein Versicherter im mittleren Alter erzielen könnte (E. 8.5). Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters werde somit in dieser Konstellation unberücksichtigt gelassen. Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit auch im hier zu beurteilenden Fall, wo Art. 28 Abs. 4 UVV ebenfalls Anwendung findet, kein Raum.  
 
4.2.9. Auf die vom Beschwerdeführer - losgelöst vom konkreten Fall - geäusserte Kritik an BGE 148 V 174 ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.2.10. Die Nichtgewährung eines Abzugs vom statistischen Wert ist nach dem Gesagten nicht bundesrechtswidrig. Folglich bleibt es beim vorinstanzlich ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 68'901.68.  
 
4.3. Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 75'723.32) und Invalideneinkommen (Fr. 68'901.68) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 9 %, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, die vorinstanzlich festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen anders zu beurteilen. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. November 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest